Decret wegen Bestätigung der abgeänderten Statuten der mit einer Leih- und Sparbank verbundenen landständischen Hypothekenbank für das Königlich Sächsische Markgrafthum Oberlausitz vom 17. April 1850
Titel
Decret wegen Bestätigung der abgeänderten Statuten der mit einer Leih- und Sparbank verbundenen landständischen Hypothekenbank für das Königlich Sächsische Markgrafthum Oberlausitz vom 17. April 1850
( 10 ) AllgeimineVet» tnttsfahigkeit. Dispofltions- freiheit res 'An suchenden. Beizubringende Zeugnisse. Beseitigung von Dispostkionsbe- schränkungen. Einwilligung nachstehenver Gläubiger. Höhe deS Kredits. In beiden Fällen sind die innerhalb der Präklusivfrist producirten Noten gegen baares Geld einzulösen, die zurückgebliebenen aber ungültig. Vierter Abschnitt. Von-dem Verfahren bei Creditbewilligungen. § 3?. Jeder GrundbesitzerderOberlausitz, welcherdie statutenmäßigen Bedingungen erfüllen kann, hat ein Reckt auf Gewährung von Pfandbriefsdarlehnen unter den für Creditbewillig- ungen nach dem IVten und Vten Abschnitte im Allgemeinen und § 10 des ersten Abschnitts bestehenden besondern, oder auf Proviuziallandtagen mit Genehmigung der Staatsregierung noch festzusetzenden Bestimmungen. Wird einem solchen Grundbesitzer die Bewilligung eines solchen Credits oder Darlehns von dem Direktorium abgeschlagen, so steht ihm die Berufung an die Provinzialstände des Landkreises frei, bei deren Entschließung es bewendet. § 38. Der Antrag auf Bewilligung eines offenen Credits oder Darlehns kann nur von einem in der Verfügung über sein Vermögen unbehinderten Grundbesitzer gemacht werden. Vormünder bedürfen zu einem solchen die Genehmigung der Vormundschastsbehörde. § 39. Dem Anträge ist beizulegen: 1) das Besitzstandsverzeichniß des betreffenden Grundstücks, 2) eine beglaubigte Abschrift des Foliums im Grund - und Hypothekenbuche, 3) die Erwerbungsurkunde,wovon bei GcwährungdesDarlehns aufNerlangen des Direktoriums eine vidimirte Abschrift zu den Acten der Bank auf Kosten des Schuldners zu bringen ist, 4) bei Darlehnen auf Häuser der Necognitionsschein über die Versicherung bei der Landes- Jmmobiliarbrandversicherungsanstalt. § 40. In allen Fällen beschränkter Veräußerungsbefugniß hat der Elgenthümer des Grundstücks die Einwilligung der Betheiligten in gehöriger Form beizubringen und überhaupt alle Anstände und Hindernisse, welche der Hypothekenbestellung in der erforderlichen Maaße bei der Hypothekenbehörde entgegenstehen, auf gesetzlichem Wege zu beseitigen. § 41.^Jnsbesondere hat jeder Schuldner auf Verlangen des Direktoriums, wenn das Darlehn von der Bank gegen Cession gewährt werden soll, dafür zu sorgen, daß die etwa vorhandenen, der zu cedirenden Forderung nachstehenden Hypothekengläubiger ihre Einwilligung dazu, daß die Bank bei entstehendem Concurse ihre Forderungen in Pfandbriefen nach dem Nennwerthe zu verlangen berechtigt ist, ertheilen und insoweit mit ihrem Rechte zurücktreten. § 42. Die Bank leiht in der Regel nur bis zur ersten Hälfte des Werths des zu verpfän denden Grundstücks. Dieser Werth wird durch die Behufs der Grundsteuer erfolgte Abschätzung