Decret wegen Bestätigung der abgeänderten Statuten der mit einer Leih- und Sparbank verbundenen landständischen Hypothekenbank für das Königlich Sächsische Markgrafthum Oberlausitz vom 17. April 1850
Titel
Decret wegen Bestätigung der abgeänderten Statuten der mit einer Leih- und Sparbank verbundenen landständischen Hypothekenbank für das Königlich Sächsische Markgrafthum Oberlausitz vom 17. April 1850
im 14Thalerfuße, übrigens nach dem Schema unter ausgefertigt, von zwei Direktoren und dem Syndicus der Bank eigenhändig vollzogen und mit dem Stempel der Bank versehen. Die Seriennummer jedes, nach Bestätigung dieser Statuten, auszugebenden Pfandbriefs wird zur Unterscheidung von den älteren Pfandbriefen (vergl. § 8) mit L. bezeichnet. Die dazu gehörigen Zinsleisten (Talons) und Zinsscheine (Coupons) werden für einen je zehnjährigen, von dem Jahre der ersten Ausgabe an zu rechnenden Zeitraum ausgefertigt, die Zinsleisten mit dem Stempel der Bank, dem Namenszuge zweier Direktoren und der eigen händigen Gegenzeichnung des Syndicus, die Zinsscheine aber mit dem kleineren Bankstempel und dem Namenszuge eines Direktors und des Syndicus versehen. Jeder Pfandbrief, Zins leiste oder Zinsschein ohne die vorgedachte Vollziehung ist ungültig und werthlos. Auszahlung z 28. Die Zinsen der Pfandbriefe werden am Isten Januar und Isten Juli jeden Jah- ^Pfandbrief?" res, und, was die kleineren (lüt. L. und Ip.) betrifft, nur an einem dieser Tage fällig. Die Bank löst fällige Zinsscheine jederzeit, die Sonn- und Feiertage ausgeschlossen, gegen baares Geld ein, und alle landständischen Cassen nehmen dieselben an Zahlungs Statt an. Der Inhaber der Zinsscheine wird als rechtmäßiger Erheber der Zinsen angesehen. Ausreichung z 29- Nach dem Verfalltage des letzten Zinsscheins werden an den Inhaber der Zins neuer Coupons. ^gen Aushändigung derselben die neuen Zinsscheine nebst Zinsleiste ausgereicht, inso- fern nicht vorher unter Einreichung des betreffenden Pfandbriefs dagegen Einspruch erhoben worden sein sollte, in welchem Falle die neuen Zinsscheine nebst Zinsleiste bis zur Entscheid ung des bei der zuständigen ordentlichen Gerichtsbehörde zu verhandelnden Streits von der Bank aufbewahrt werden (vergl. jedoch § 30). Ist ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt, so kann der Inhaber des Pfandbriefs die Bank wegen der erfolgten Ausreichung neuer Zinsleisten und Zinsscheine an den Inhaber der Zin-sleiste nicht in Anspruch nehmen. Vindicatio«, z 30. Rücksichtlich der Vindikation, Verjährung und Mortification sind die Pfandbriefe, MortiftcaNon ^ren Zinsleisten und Zinsscheine den Staatspapieren des Königreichs Sachsen ganz gleichge stellt. Alle verjährte Beträge fallen der Bank zu. Außercours- z ZI. Der Besitzer eines Pfandbriefs ist befugt, denselben und die dazu gehörige Zins- setz"ng. sxistx, aber die Zinsscheine auf seinen Namen, oder auch ohne denselben außer Cours setzen zu lassen; wodurch dieser Pfandbrief nebst Zinsleiste in jeder Beziehung die Eigenschaft eines Jnhaberbriefs (killet su porteur) verliert und der Vindikation unterliegt. Außer der unter Beobachtung der regulativmäßigen Vorschriften hierzu berechtigten Bankverwaltung kön nen alle in- und ausländische Gerichtsbehörden unter ihrem Siegel und ihrer Unterschrift Pfandbriefe außer und wieder in Cours setzen. Wiederincourö- z Z2. Ein ohne Nennung des Inhabers außer Cours gesetzter Pfandbrief kann nur von derselben Behörde, welche ihn außer Cours setzte, wieder in Cours gesetzt werden, diese