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235. 10. Oktober 1910 Nichtamtlicher Teil. meisterhaft gedruckten landschaftlichen Darstellungen durch einige prächtige Szenenbilder, wie »Daheim«, »Sonntag« und »Winter abend am Spinnrad«. Das alte »Großmütterlein« und der seiner Würde sich bewußte »Herr Bürgermeister« aber gehören so recht in die stimmungsvollen Heidelandschaften, deren Zauber uns stets mächtig fesselt. Das Buch des »Nordwestdeutschen Kunstverlags«, das keinen Verfasser nennt, das aber mit erfahrener, geschickter Hand geschaffen und dessen Inhalt in Bild und Wort kunstsinnig ausgewählt und zum harmonischen Ganzen vereinigt worden ist,^-^ Hausfrauen-Berlag G. m. b. H. in Schönebcrg.— In das wird namentlich in der kommenden Festzeit ungezählte Herzen erfreuen. Das zweite der vorgenannten Werke, »Luhns Bilderbücher«, Band I. soll den Sinn für das Schöne pflegen helfen. Es bringt auf 12 Tafeln in Hochfolio sechsunddreißig Postkarten in Vier farbendruck, die in Luhns Verlag illustrierter Postkarten erschienen und zum Teil schon in Nr. 264 des »Börsenblatts« vom Vorjahre von mir besprochen worden sind. Was dort gesagt ist, trifft auch für die Karten dieses Heftes zu; ihre Sujets sind ausnahmslos schön, ihre Ausführung mustergültig, und ihre systematische An ordnung wird ihre Bestimmung erleichtern und fördern. Den landschaftlichen Darstellungen dieses Heftes sollen in dem in Aussicht genommenen weiteren Heften Genre, Stillleben, Tier bilder usw. folgen. Gestützt auf den Inhalt und die Schönheit der erschienenen darf man sie im voraus willkommen heißen. Theod. Goebel. Erotische Zeichnungen. — Der Maler Willy Geiger gab im Jahre 1907 unter dem Titel »Der gemeinsame Weg« einen Zyklus erotischer Zeichnungen als Separatdruck für seine Freunde in einer Anzahl von 100 Exemplaren heraus. Auf An trag des Staatsanwalts wurde das Werk als unzüchtig vom Amts gerichte beschlagnahmt. Gegen den Verfasser des Werkes konnte aus subjektiven Gründen ein Strafverfahren nicht eingeleitet werden, der Staatsanwalt stellte jedoch den Antrag auf Ein ziehung des Werkes im objektiven Verfahren. Bei Begründung seines Antrages auf Einziehung und Unbrauchbarmachung des Werkes in der Verhandlung vor dem Landgericht München l er kannte der Staatsanwalt an, daß es sich um eine künstlerische Arbeit handle, die in einer Reihe von Bildern den Gedanken zum Ausdrucke bringen will, das; das Geschlechtliche die Trieb feder und der Endzweck alles Daseins ist. Trotzdem habe das Werk einen unzüchtigen Charakter, denn es enthalte zum Teil tierisch rohe, widerliche und gemeine Darstellungen, die so stark hervortreten, daß die künstlerische Form hinter dem sinnlichen In halte zurücksteht. Rechtsanwalt Eichhold erinnerte daran, daß das in Frage kommende Werk am 17. Dezember 1607 von einer land gerichtlichen Strafkammer Münchens nicht als unzüchtig erklärt und daher freigegeben wurde. Bei dem Werke handle es sich um eine Sammlung von schematischen Darstellungen, um gezeichnete Philo- sophie, nicht um unzüchtige Abbildungen; jedenfalls könne das Gericht nicht das ganze Werk einziehen, sondern müsse eventuell eine sorgfältige Auswahl treffen. Die Strafkammer erkannte nach längerer Beratung auf Einziehung des Werkes mit Aus nahme des ohne Wissen Geigers beigegebenen Vorwortes. Der frühere Ausspruch der landgerichtlichen Strafkammer könne nicht aufrecht erhalten werden. Die Abbildungen seien derart, daß sie das Schamgefühl des normalen Menschen gröblich verletzen müssen. Wenn auch nicht verkannt werden will, daß eine hervor ragende künstlerische Form vorliege, so trete diese hinter der grobsinnlichen Darstellung so zurück, daß das Werk direkt ab- stoßend wirke. (Nach »Münchener Neuesten Nachrichten« ) Bachmuseum in Eisenach. — Die Neue Dachgesellschaft zu Leipzig hat soeben wichtige Förderung erfahren. Professor Di-. Hermann Obrist, der angesehene Münchener Bildhauer, übergab die wertvolle Sammlung von Musikinstrumenten seines verstorbenen Bruders, des Hofrats Or. Aloys Obrist, der Neuen Bachgesellschaft. Dieser hat in jahrelanger opferfreudiger Forscher arbeit die Musikinstrumente der Vorzeit, insbesondere alle von Joh S e b. Bach verwandten Instrumente zu einer reich haltigen Sammlung zusammengetragen. Hermann Obrist hat nun in Pietät und Liebe zu dieser Geistesarbeit seines Bruders und in dessen Sinne die Schenkung und Stiftung dieser Samm- Äörsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77 Jahrgang. lung für das Bachmuseum zu Eisenach vollzogen. Die Neue Dachgesellschaft wird die Sammlung von Musikinstrumenten als »Aloys Obrist-Stiftung« im Bachhause als Ganzes unter bringen und der Öffentlichkeit zugänglich machen. Das Geburts haus Joh. Seb. Bachs in seiner einzigartigen Stimmung wird demnach künftig diese Ergebnisse stillen Sammelfleißes aufnehmen und dauernd das Andenken des seiner Kunst zu früh entrissenen hochbegabten Musikers wahren Handelsregister des Königlichen Amtsgerichts Berlin-Mitte, Ab teilung 122, ist am29.September unterNr.8344 folgendes eingetragen worden: Hausfrauen-Verlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sitz: Schöneberg. Gegenstand des Unternehmens: Verlag und Vertrieb von für Hausfrauen bestimmten Büchern Das Stammkapital beträgt 100 000 Geschäftsführer: Kauf mann Martin Schmidt in Schöneberg. Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Gesellschaftsvertrag ist am 16. September 1910 festgestellt. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer vertreten. Außerdem wird hierbei bekannt gemacht: Öffentliche Bekannt- ihm zustehende Verlagsrecht bezüglich des Haushaltung -Konto buchs Bravo zum festgesetzten Werte von 95 000 ^ unter An rechnung dieses Betrages auf seine Stammeinlage. (Voss. Ztg. Nr. 471 vom 7. Okt. 1910.) Gestohlene Bibliotheksbücher. — Im Anschluß an die Mitteilungen im Börsenblatt Nr. 206 und 208 über »Gestohlene Bibliotheksbücher« werden sämtliche Herren Antiquare, Buchhändler und öffentliche Bibliotheken hiermit freundlichst gebeten, etwaige Neapel an den Direktor der U. öiblioteoa. I^rionkrle äi Napoli Herrn Professor vr. Cav. E. Martini mitteilen zu wollen. Im Auftrag: Neapel, 4. Oktober 1910. Libreria Detken L Rocholl. Nabattvergütung bei Postbezug bon Zeitschriften. — Der Verlag der »Deutschen Moden-Zeitung« Aug. Pölich in Leipzig teilt der Redaktion d. Bl. mit, daß, nachdem vom 1. Ok tober d. I. an der Preis seiner »Deutschen Moden-Zeitung« erhöht worden ist, auch demgemäß der Rabatt bei Postbezug seiner Zeitung ein höherer geworden ist. Er vergütet daher vom I. Ok tober 1910 an für das einzelne Exemplar vierteljährlich 25 und für 1 Frei-Exemplar (bei 11/10) vierteljährlich 1 25 ->). Ein Preisausschreiben des Deutschen Sprachvereins. — Das Preisausschreiben über unsere Gesetzessprache, das der Deutsche Sprachverein bei seiner Fünfundzwanzigjahrseier er lassen hat und in der soeben erschienenen Oktobernummer seiner Zeitschrift veröffentlicht, enthält folgende Ausführungen und Be stimmungen: Gewünscht wird nicht eine sprachwissenschaftliche Untersuchung, auch nicht ein juristisches Fachwerk, sondern eine knappe, für jeden Gebildeten verständliche Darlegung, welche An forderungen an die Gesetzessprache hinsichtlich ihrer Klarheit, Richtigkeit, Reinheit und Schönheit zu stellen sind, und ob die Sprache unserer Gesepe diesen Anforderungen entspricht. Damit verbindet sich von selbst eine Prüfung der Frage, wie weit die geschichtlich gewordene besondere, von der guten Umgangssprache abweichende Gesetzessprache heute noch berechtigt ist. Wie hat sich die wechselseitige Einwirkung der Gesetzcssprache und der Sprache der Behörden, der Gebildeten überhaupt und des ganzen Volkes bisher geltend gemacht, und was ist in dieser Hinsicht in Zukunft zu erwarten, was zu erstreben? Welchen Einfluß würde dieser wünschenswerte Zustand auf unser ganzes Volkstum haben, was ist, namentlich vom Allgemeinen Deutschen Sprachverein, geschehen, um ihm näher zu kommen, und was hat noch zu geschehen, um ihn möglichst vollkommen zu er reichen? Erwartet wird die Berücksichtigung der geltenden Gesetze des Deutschen Reiches, der das öffentliche Recht betreffenden nicht minder, als der privatrechtlichen. Ein gelegentliches Heranziehen ein zelner deutscher Landesgesetze, geeigneter Verordnungen oder reichst 1530