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1680 Mchramriicker Zen ^ 42, 20. Februar 1904. S. SsslluA in Orssäsu. Oovraäi, ^.QA., Ouv. »Lerlin, vis ss veint u. iaekt» k. Lite. 1 Lieber, Lerm., Op. 42. Liekarä Liier8-^lar8ek 1. LLe. 1^// 20s). Latr, äuiiQ8, ^VieAealisä, k. 1 Koks 8illA3t. m. LLe. 1 ^ 20 villoo, L. 6., Op. 3. Llsvustt L. Ltts^ 1 ^ Lo. 1. l-inäsoklütsQ. Lo. 2. Der veiäiseke Novä. ä 80 -). L. ^1. 9?ou§6r in Löln a. R.L. 0. lausig. 50 c). keark. v. 0. LausiA. 50 H. ^^1904o"?tts. 60 ^ E n ^ Oeka 8 6 utteuiQar3ok Lümmel, Lerä., 2veikei, k. 1 mittlere (oä. 8.-) 8t. IQ. Lite. 1 Vierteijäkri. (12 Hskts) 4 ^ 80 s) Q. l'eii-LrQSA.: Die 8treiek- (12 Leits), a 3 ^ Q. LiQLelQe Leite. 25 -) Q. äo8sk ^Vsiudsi'ssi' kr Lsipr-iA. I'ks Liks, Liekapoo. Ori§. IuäiallertaQ2 i- Lite. 1 ^ 50 k. ki.'Orok.^'^ 80 o«) ^o. ^ b ri . ssr. re . ^ul. 8sinr. Liimirisrrliauu in I^sipLiA. Lack, 0. äe, 2we Lomairee p. V. av. Liauo. 1 ^ 50 La^sr, äosek, Tradelia. ^Vairer i. Orok. Ar. 8^. 3 *Q. — Rau3ekAoiä. Walter k. Orek. Ar. 8". 3 ^ *n. Lo. 5o. Variation äe Oolomkive. Val36. 1 Lo. 9. LoioQai36. 1 50 H. Lo. 13 e. Lereeuse äe Oolomkine. 1 ^ 20 LokiQLQn, kiokarä, Leliedts ru83i8eke Volksiieäer i. 2 V. (in 8eköQieke, ^Viik., Op. 30. Lo. 1. Oanronetta k. LI. u. Larie oä. Lite, a 1 ^ 50 — Op. 30. Lo. 2. 8er6Qata 8eAuiäi11a k. LI. u. Larie oä. Lite, a 2 Lan^iev, ^.. 8., Op. 25. Huatuor p. 2 V., Via et Veeiie. Lart. KI. 8". 1 *Q. 8t. 8 LausiA, Oari, Ltuäe äe Ooneert (Lis) p. Liano. (Nili Laia- kirev.) 1 ^ *Q. ^V er nicke, ^ikreä, Op. 12. Ooneertino i. LI. in. Orek. oä. Lite. Orek.-8t. 5 ^ *n. ^.U8A. in. Lite. 3 Nichtamtlicher Teil Lucllcnangklbe. Unverkennbar ist in der Rechtsprechung mehr und mehr die Tendenz zur Anerkennung, man kann beinahe schon sagen, zur Herrschaft gekommen, in bezug auf die Erforder nisse der Quellenangabe in denjenigen Fällen, in denen sie die Bedingung für den gestatteten Abdruck bildet, einen strengern Maßstab anzulegen, als dies in der ersten Zeit nach dem Inkrafttreten des llrheberrechtsgesetzes vom IS. Juni 1901 der Fall war. Abkürzungen, die vormals als aus reichende Kennzeichnungen der Herkunft einer bestimmten Nachricht galten, werden heute nicht mehr als genügend an gesehen, und die Gerichte lassen mehr und mehr keinen Zweifel darüber, daß, falls es mehrere Zeitungen mit gleicher oder doch sehr ähnlicher Bezeichnung gibt, welchen die über nommene Mitteilung entlehnt sein kann, die Quelle so deutlich angegeben werden muß, daß für den Durchschnitts zeitungsleser die Möglichkeit einer Verwechslung bezüglich ihrer ausgeschlossen ist. Diese strengere Beurteilung der bezüglichen Verhältnisse hat da und dort ein gewisses Mißvergnügen hervorgerufen. Es ist behauptet worden, daß die Rechtsübung hierbei sich auf einen allzu formalistischen Standpunkt stelle und dem Umstand nicht ausgiebige Rechnung trage, daß die Bezeichnung der Quelle schon dann für genügend zu erachten sei, wenn der Fachmann — Verleger, Redakteur, Journalist — sich daraus über die Herkunft zu unterrichten vermöge. Diese Auffassung kann nicht als richtig erachtet werden. Das Ge setz begnügt sich nicht mit dem Erfordernis der Quellen angabe überhaupt, sondern es schreibt deutliche Quellen angabe vor. Die Entstehungsgeschichte der betreffenden Vorschrift beweist in vollkommen zweifelsfreier Weise, daß für die Frage, ob eine Angabe deutlich ist oder nicht, die Anschauungsweise der verständigen Durchschnittsleser maßgebend sein soll, denn die deutliche Quellenangabe ist gewissermaßen als das Aequivalent für die Gestattung des Nachdrucks bestimmter Mitteilungen und Veröffentlichungen aufgefaßt worden. Sie soll den Verlegern, die sich gegen den Abdruck nicht wehren können, einen Ersatz bieten, und der Gesetzgeber sieht diese Ersatzfunktion darin, daß die Leser der nachgedruckten Mitteilung über die Quelle unter richtet werden, der sie entstammt. Es würde mit dem Zweck des Gesetzes in unmittelbarem Widerspruch stehen, wollte man die Frage der Deutlichkeit unter dem Gesichtspunkte des Fachmanns beurteilen. Für den Fachmann ist manche Angabe von hinreichender Deut lichkeit, die für den durchschnittlichen Zeitungsleser entweder überhaupt unverständlich ist oder die Gefahr einer Verwechs lung fast mit Notwendigkeit mit sich bringt. Der Verwechs lung beim lesenden Publikum soll aber vorgebeugt werden, und deshalb kann sich der Richter nur auf dessen Stand punkt stellen. Natürlich soll hierbei nicht das nied rigste Maß der Urteilsfähigkeit und Kritik als die Norm betrachtet werden, sondern das dem Verständnis des Durchschnittslesers entsprechende. Soweit ersichtlich, wird dies auch in den bislang ergangenen Urteilen in der Haupt sache beachtet, so daß für die Geltendmachung von Bedenken gegen die zutreffende Würdigung der tatsächlichen Verhält nisse seitens dieser Urteile keine Veranlassung vorliegt. Ob nun in allen bislang entschiedenen Fällen, in denen die Quellenangabe nicht als genügend deutlich gekennzeichnet wurde, auch unter dem hervorgehobenen Gesichtspunkt diese Beurteilung tatsächlich gerechtfertigt war, kann natürlich nicht nachgeprüft werden; aber gegen die Richtigkeit der rechtlichen Anschauung, von der sich die Rechtsübung inso weit leiten läßt, ist ein Einwand nicht zu erheben, und es kann nur mit Genugtuung begrüßt werden, daß die Recht sprechung den Sinn des Gesetzes richtig zu erfassen ge wußt hat. Auf die praktischen Bedenken, die gegen die strengere Auslegung vom Standpunkt der kleineren und kleinen Presse erhoben wurden, lassen sich nicht als begründet erachten.