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^ 204. 3. September 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt d. Dtschn. Buchhandel. 9975 beamten nicht ausgeübt werden könne, so sei doch anzunehmen, daß bei richtiger Behandlung es den Standesbeamten allmählich gelingen werde, eine einheitliche und nach wissenschaftlichen Grund sätzen richtige Schreibweise der Vornamen auf Grund dieser Arbeit des Deutschen Sprachvereins herbeizuführen und in der Be völkerung durchzusetzen. Kann ein Wcchselgiro denjenigen verpflichten, dessen Name gegen seinen Willen dazu benutzt wurde? Urteil des Reichsgerichts, bearbeitet von Rechtsanwalt vr. Felix Walther- Leipzig (Nachdruck, auch im Auszug, verboten.) — Ein Wechsel fall, der durch seine besonderen tatsächlichen Umstände Interesse erweckt, hat dem Reichsgericht Gelegenheit gegeben, rn höchst bemerkenswerter Weise verschiedene einschlägige Rechtsfragen zu behandeln. Der Ziegeleibesitzer, Bäcker und Wirt Christian K. in R., der betrieb besitzt, hatte die Führung des Geschäftes seit Jahren seinem Sohne Franz überlassen. Er hatte es auch in zahlreichen Fällen geduldet, daß Franz Wechsel mit seinem — des Vaters — Namen ohne einen das Vertretungsverhältnis klarstellenden Zusatz zeichnete, und hatte die Wechsel auf Erfordern zur Verfallzeit ein gelöst. So waren insbesondere verschiedene Wechsel entstanden, die, von Franz unter dem Namen Christian K. auf St, einen Schuldner des Christian K., gezogen, von einem anderen diskontiert waren. Im Jahre 1907 aber, als St. seinen Akzepten nicht mehr gerecht werden konnte, erklärte ihm Christian K., daß er die Fortsetzung des Wechselverkehrs verweigere. Zu gleich verbot er seinem Sohne, sich weiter mit St. einzu lassen. Trotz dieses Verbots wußte St. am 18. September 1907 den Sohn zu überreden, ihm mit einer Wechselunterschrist auszuhelfen. Auf sein Drängen begaben sich die beiden nach der Neichsbanknebenstelle Opladen. Hier richtete der Bankvorstand S., der den Beklagten nicht kannte, an Franz K. die Frage, ob er »Herr K.- sei. Franz antwortete bejahend und setzte auf den von über 14 000 das Blankoindossament »Christian K.« Nachdem dann der Wechsel von St. an die Neichsbanknebenstelle indossiert war, zahlte S. in dem Glauben, mit dem Christian K. ver handelt zu haben, an St. die Valuta aus. Die Reichsbank erhob gegen Christian K. nach Fälligkeit Klage. K. wurde vom Landgericht verurteilt, während die Klage vom Ober landesgericht Düsseldorf abgewiesen wurde. Auf die Revision der Reichsbank sprach sich der 1. Zivilsenat des Reichsgerichts im wesentlichen, wie folgt, aus: Der gesetzlich beim Wechsel geforderten Schriftform wird auch durch eine Unterzeichnung genügt, die durch den Vertreter mit dem Namen des Vertretenen (ohne eine Zufügung) erfolgt. Mit Recht lehnt weiter auch das Ober landesgericht es ab, die Klage an dem Umstande scheitern zu lassen, daß die Klägerin ^Reichsbank) den Franz K. mit seinem Vater verwechselt hat. Sollte dem Vlankogiro überhaupt Bedeutung zukommen, so mußte es von dem Remittenten des Wechsels, also von Christian K., erteilt werden. Der Wille der Klägerin, mit diesem zu kontrahieren, war daher klar. Hat sie, statt mit seinem Sohne, mit ihm persönlich zu ver handeln geglaubt, so war dieser Irrtum unschädlich, sofern der Sohn die Rechtsmacht besaß, durch seine Skriptur den Be klagten zu verpflichten. So entstehen Rechte und Pflichten auch in der Person des Geschäftsinhabers, obgleich der Dritte den Bevollmächtigten, mit dem er unterhandelt, für den Inhaber hält. Nun hat aber Franz K., als er den Klagewechsel indossierte, eine Vollmacht, die ihn dazu befugte, nicht ge habt. Nach der Ansicht der Revision soll dem Franz K. von seinem Vater allgemein Wechselvollmacht erteilt worden sein, weil in früheren Fällen allgemein die Wechselzeichnung von dem Vater geduldet worden sei; diese Vollmacht habe dann auch nur allgemein nach §§ 170, 171, 173 des Bürgerlichen Gesetzbuches Widerrufen werden können. Damit ist aber nicht gesagt, daß eine, sei es konstitutive oder deklaratorische, Mitteilung über die Voll macht an die Allgemeinheit stattgefunden hätte. Im Gegenteil lassen die Ausführungen der Revision (»Duldung der Wechsel zeichnung«) erkennen, daß nur Franz K. selber der Adressat der Bevollmächtigungserklärung war, so daß die Vollmacht der Klägerin gegenüber niemals Geltung erlangt hat. Indessen ist weiter zu geworden ist. Die Klägerin hat unter Beweis gestellt, daß sie dem Christian K. noch im September 1907, ohne einen Widerspruch zu empfangen, die Diskontierung des Klag wechsels angezeigt habe. Das Oberlandesgericht erachtet das Vorbringen für unerheblich, weil nach dem Bürgerlichen Gesetz buch § 177 Absatz 2 Satz 2 infolge des Schweigens des Beklagten die Genehmigung als verweigert gelten müsse. Diese Erwägung beruht auf Rechtsirrtum. Es handelt sich nicht um Einholung der Genehmigung, sondern um ein Bestätigungsschreiben, da die Klägerin noch des Glaubens war, sie habe mit Christian K- seinerzeit verhandelt. Ob in dem Schweigen bei dieser Sachlage tatsächlich eine Verweigerung liegen würde, bedarf daher noch konkreter Untersuchung. Daß eine Rechtspflicht, zu wider sprechen, unter keinen Umständen bestanden haben könne, läßt sich nicht zu geben. Deshalb wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. (Aktenz.: I 285/09. Wert des Streitgegenstandes in der Nevisionsinstanz: 4300—5400 Gehaltsangabe im Zeugnis. — Mit der Frage, ob die Angabe des Gehaltsbezuges im Nahmen eines Zeugnisses statt haft sei, hatte sich dieser Tage die 1. Kammer des Berliner Kaufmannsgerichts zu befassen. Ein Kaufmann D. hatte seinem Gehilfen beim Abgänge ein im allgemeinen günstiges Zeugnis gegeben, nur in einer Nachschrift fügte er die Angabe hinzu: A. bezog zuletzt 70 ./L Gehalt bei mir.« Der auf Streichung dieses Zusatzes klagende Gehilfe machte geltend, der Zusatz könne ihm in späterer Zeit vielleicht einmal hinderlich sein. Das Kauf mannsgericht erachtete den Antrag des Klägers auf Streichung ! des Nachsatzes für begründet. Gleichviel, ob die Befürchtungen des Klägers berechtigt seien oder nicht, so habe A. einen Anspruch darauf, daß der Zusatz gestrichen werde. Die Angabe über Gehalts bezüge gehöre nicht in ein Zeugnis. (»B. Z. am Mittag.«) In Österreich verboten. — Das k. k. Landesgericht Wien als Preßgericht hat mit dem Erkenntnisse vom 27. August 1910, Pr. XXX 229 10/2, auf Antrag der k. k. Staatsanwaltschaft er kannt, daß der Inhalt des Druckwerks: »Vi8iou8 erotigue8« von Henry Lemort, mit einer Einleitung von Sig. von Eggh, Privatdruck der Gesellschaft öster reichischer Bibliophilen, Stück XI, Wien 1903, bestehend aus 20 Blättern, in den bildlichen Darstellungen mit Ausnahme der auf Blatt 7 (Tod — Mann und Weib) befindlichen Darstellung das Vergehen nach § 516 St.-G. begründe, und es wird nach § 493 St.-P.-O. das Verbot der Weiterverbreitung dieser Druckschrift ausgesprochen, die von der k. k. Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme nach § 489 St.-P.-O bestätigt und nach § 37 Pr.-G. auf die Ver nichtung der saisierten Exemplare erkannt. Wien, am 27. August 1910. (Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 198 vom 31. August 1910.) * Einziehung der alten Aiinfzigpfcnnigstücke. (Vgl. Nr. 9l2 d. Bl.) — Es sei wiederholt darauf hingewiesen, daß die außer Kurs gesetzten älteren Fünfzigpfennigstücke (mit der Prägung »50 Pfennig«) nur noch bis 30. September 1910 an öffentlichen Kassen in Zahlung oder zur Umwechselung angenommen werden. Ehromopostkarten» Konvention. (Vgl. Nr. 202 d. Bl.) — Das »Berliner Tageblatt« ist in der Lage, einen Auszug aus den Vertragsbedingungen der Vereinigung chromolithographischer Postkartenfabriken G. m. b. H., wie der offizielle Name der Konvention lautet, wiederzugeben. Daraus ist folgendes hervor zuheben: Ausgenommen von der Konvention sind Reklamepostkarten, die schon in der Fabrik mit Neklametext auf der Bild- oder Rückseite ver sehen werden, Ansichten mit namentlicher Bezeichnung des darge- ' stellten Sujets, sowie auf dünnem Papier gedruckte Bilder, die zum Aufkleben auf Schachteln bestimmt sind. Als Preise sind Mindest- 1298*