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Srichki»! aus» Sanniag« ,»glich. — Bis Irüh 9 Uhr ein gehende Anzeigen kommen in der Regel u. wenn irgend möglich in der nächsten Nr. zur Aulnahme Bei,rage für das Bdrlenbla» sind an die Redarlion — Anzeigen aber an die Expcdiiion dcSIelben zu lenden. für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigcnthum de« BörsknvereinS der Deutschen Buchhändler. ^7 102. Leipzig, Freitag den 2. Mai. 1884. Amtlicher Theil. Bekanntmachung. Nachstehend bringen wir die Geschäftsordnung für die Buchhändlcrmeffe zur Kenntniß, wie solche nach dem Beschlüsse der Cantate-Versammlung vom Jahre 1866 bis auf Weiteres maßgebend sein soll. 1) Der Börseuvorstand beginnt seine regelmäßigen Ostermeß-Sitzungen, sofern der Vorsteher nicht frühere Zusammen künfte anberaumt, spätestens am Freitag vor Cantate. 2) Die Hauptversammlung findet wie seither am Cantate-Sonntag Vormittags 10 Uhr statt; wer bis 10H Uhr nicht erschienen ist und seinen Wahlzettel abgegeben hat, verliert für diesmal seine Berechtigung zum Wählen; unentschuldigt Ausbleibende verfallen in eine Geldbuße von 3 Mark. Noch während der Dauer der Hauptversammlung hat das Aus- zählcn der Stimmzettel stattzufinden, derart, daß womöglich noch vor dem Schluß der Versammlung sämmtliche Namen der Neugewählten, jedenfalls aber die Wahlen in den Vorstand proclamirt werden können. 3) Der große Börsensaal wird zum Zweck der Abrechnung vor Cantate nicht geöffnet; erst Montag nach Cantate, den 12. Mai 1884 beginnt das Abrechnungsgeschäft, und soll dasselbe an diesem und den folgenden Tagen von früh 8 Uhr dis Nachmittags 1 Uhr dauern. Um 1 Uhr wird der Saal geschlossen. Die sämmtlichen Leipziger Herren Commissionäre wollen sich an diesen Tagesstunden auf der Börse zur Abrech nung einfinden. 4) Jeder, welcher für Fremde abrechnen und Gelder in Einpfang nehmen will, hat vorher eine Vollmacht, in doppelten Exemplaren vollzogen, und die Echtheit der Unterschrift des Ausstellers von dessen Leipziger Herrn Commissionär bescheinigt, beim Centralbureau einzureichen; davon wird das eine Exemplar abgcstempelt zurückgegeben, das andere aber zu den Acten genommen. 5) Nur Börsenmitglieder sind berechtigt, Geschäfte auf der Börse zu besorgen. 6) Bei Meßzahlungen sind nur zulässig: Reichs-Goldmünzen, Reichs-Cassenscheine, sowie alle reichsumlaus- fähigen Noten. Leipzig, den 7. April 1884. Der Vorstand des Sörsenvereins der Deutschen Suchhändter. Adolf Kröner. Emil Morgenstern. Ernst Seemann. Bekanntmachung. Wir haben in diesem Jahre eine Wiederherausgabe des Meßhitfsbuchs veranstaltet und demselben folgendes Jnhaltsverzeichniß beigegeben: Personal-Bestand des Vorstandes und der Ausschüsse des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. Vorstand des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Vorstand des Vereins der Deutschen Sortiments-Buchhändler. Notizen betreffend das Abrechnungs-Geschäft Programm der geselligen Vereinigungen der Buchhändler während der diesjährigen Ostermesse. Linundfünszigper Jahrgang. 288