Olvisrjön-Mise-kluiLrkHk 2ttsu wirr». /»Itdsstsnci (Separat-Abdruck aus dem I^XIII. Bande des Neuen Lausitzischen Magazins.) Die Strafen der Vorzeit in der Oberlausitz. Von G. Korschelt. Vielfach ist bereits nachgewiesen worden, daß die Redensart von der „guten alten Zeit" nach vielen Richtungen hin durchaus unberechtigt ist. Immer taucht dieselbe wieder auf. Nichts widerlegt dieselbe aber wohl besser als eine Besprechung der grausamen und barbarischen Strafen der Vorzeit. In jener so oft vielgerühmten „guten alten Zeit", auf welche häufig wie auf ein verlorenes Paradies zurückgeblickt wird, war der einst bessere Sinn des Volkes so tief gesunken, daß er im Besitz von Pranger und Hochgericht auszeichnende Ortsvorrechte zu erkennen vermochte. Ein Rückblick auf die Zustände jener Jahrhunderte bringt uns Kunde von den Qualen, unter denen leider nur zu oft Unschuldige unter den Händen entmenschter.Henker bluteten. Qualen, in deren Erfindung die Vor zeit so außerordentlich reich war. Diese Strafen wurden hervorgerufen durch die Rohheit des Volkscharakters und die Sittenverderbniß jener Zeit. Blättert man in .alten Chroniken, so wird man ebenso erstaunen über die Menge von Gewaltthaten, Gräueln, Diebstählen, Betrügereien und Mordthaten, wie über die unmenschliche Strenge und Härte, mit welcher man diese Verbrechen bestrafte. Ursprünglich hatten einst alle deutschen Stämme eine gemeinsame Gerichtsverfassung. Es waren dies die altgermanischen freien Volksgerichte, welche Karl der Große neu ordnete. Unter dem Vorsitze eines kaiserlichen Beamten, des Gaugrafen, wurde öffentlich verhandelt; unbescholtene freie Männer des Gaues sprachen das Urtheil. In den Sechsstädten der Oberlausitz wurden seit der Mitte des 13. Jahr hunderts nach altem sächsischen oder Magdeburgischen Recht die Gerichtssitzungen an bestimmten Tagen öffentlich unter freiem Himmel abgehalten, später in einem Zimmer des Rathhauses, und die Gerichtsangehörigen waren verpflichtet, sich dabei einzufinden. Der von dem obersten Gerichtsherren eingesetzte Richter führte den Vorsitz und die Schöffen hatten das Urtheil zu finden. In schwierigen Fällen wandte man sich an die Schöffen in Magdeburg und holte deren Rath ein. Wie Scheltz in seiner Geschichte der Ober- und Niederlausitz I. S. 581 ff. mittheilt, verfuhr man dabei in folgender Weise: „Das Gericht oder Ding ward gehegt an der Gerichtsstätte oder Dingstatt, welche öffentlich zugänglich, dennoch aber bald so bald anders um friedigt und umwehrt und mit Sitzen für Richter und Schöppen versehen