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18 Die Strafen der Vorzeit in ber Oberlausitz. Schlägel der tödtliche Schlag gethan. Erst später trat die Enthauptung durch das Schwert an die Stelle. Sehr alte Sitte war es, daß der Scharf richter das abgeschlagene Haupt emporhob und dem Volke zeigte. Als man im Jahre 1300 in Zittau noch keinen Scharfrichter hatte, mußten die Gerichtsschöppen selbst an fünf Dieben die Hinrichtung vollziehen. Die Verbrechen, welche man mit Enthauptung bestrafte, waren außer den in den Chroniken oft aufgezählten Fällen von Mord und Todtschlag, auch Vergehen gegen die Sittlichkeit, mitunter selbst geringfügige Diebstähle, Falschmünzerei und Körperverletzungen. Nach der Enthauptung wurde der Körper oft auf das Rad gelegt und mit Ketten an demselben befestigt. In Zittau geschah dies zuletzt 1789 bei zwei Raubmördern. Bei einem Verbrecher aus Olbers- dorf steckte man nach der Hinrichtung 1585 den Kopf auf einer Stange auf. Auch bei Enthauptungen waren die Veranlassungen, welche die Exekution zur Folge hatten, mitunter, wie schon angedeutet, sehr geringfügige. So wurde z. B. 1491 in Bautzen Bernhard von Lüttichau, weil er infolge eines Streites im Gasthofe nach dem herbeigerufenen Stadtrichter, der ihn zur Ruhe ermahnte, mit einem Leuchter geworfen hatte, enthauptet. Der darüber ergrimmte Adel that Alles, uni der Stadt zu schaden, bis endlich zwei Jahre später der Stadtrath erlaubte, daß von der Familie dem Hingerichteten auf dem Kirchhofe ein steinernes Kreuz gesetzt werden durfte. Ein Schneider geselle wurde in Zittau 1554 hingerichtet, weil er zu Leipa ein Stück Sammet von einer Decke, welche über das Grabmal des kurz zuvor verstorbenen Land vogts der Oberlausitz, Zdislaw Berka von der Duba ausgebreitet war, abge schnitten hatte. Dieselbe Strafe mußte 1614 in Bautzen drei Falschmünzer erleiden, welche von Zinn gemachtes Geld ausgegeben hatten. Aus gleicher Ursache wurden 1733 Hofmann aus Böhmisch-Aicha und Brendler von Seiten dorf enthauptet. Sie waren beim Ausgeben von falschen Dreiern nnd Kreuzern im Kretscham zu Neuhörnitz ergriffen worden. Die Beurtheilung war damals schon eine mildere; denn im Zittauer Tagebuche von 1733 findet sich die Bemerkung: „Jedermann bemitleidete sie." 1368 wurde einem Zittauer Tuchmacher der Kopf abgeschlagen, weil er einen Schöppen auf dem Wege zur Kirche angefallen und einen Finger beschädigt hatte. So sollte ferner in Bautzen fl593 ein Mann enthauptet werden wegen Unfugs und wegen Spottreden über den Rath und die Geistlichkeit. Glücklicherweise gelang es ihm aus dem Gefängnisse zu entfliehen. Ein Anderer wurde 1585 in Bautzen enthauptet, weil er gedroht hatte, Feuer anzulegen. 1460 durfte ebendaselbst Mathes Henkel wegen Unfugs kein Bierhaus mehr betreten, geschehe dies, so sollte „fein Hals dem Gerichte verfallen fein." Mehrmals kamen Enthauptungen unter schreckenerregenden Umständen vor. Als z. B. 1649 ein kurfürstlicher Soldat wegen Raub und Mord auf dem Marktplatze in Bautzen enthauptet werden sollte, so wehrte sich derselbe lange Zeit, ehe es dem Scharfrichter gelang, die Exekution zu vollziehen. Bei der Enthauptung Siegmunds von Metzradt, der 1650 einen Herrn von Warnsdorf in der Nähe von Kamen; erstochen hatte, traf der Scharfrichter bei dem ersten Hiebe die Schulter. Der Deliquent fiel auf die Erde, wurde aber wieder aufgerichtet; allein auch bei dem zweiten Hiebe fiel der Kopf nicht und erst ein dritter Versuch endete die Leiden des Verbrechers. Aehnlich