Zittau diese Vergehen mit dem Tode und zwar mit Enthauptung. — Gottes lästerer mußten, wie schon oben erwähnt, am Halseisen stehen. Diese Strafe fand gewöhnlich Sonntags nach beendetem Gottesdienste statt. In der Nähe des Kirchhofthores, gewöhnlich außerhalb desselben, wurden die zu Bestrafenden an eine Säule gestellt und mit dem Halseisen daran befestigt. An manchen Orten wurde auch auf einer Tafel ihr Vergehen zur Mittheilung gebracht, oder ihnen, wenn es gefallene Frauenspersonen waren, ein weißes Tuch, das Sinnbild der verlorenen Unschuld, umgehangen. Das Anschlägen des Namens an das „schwarze Bret" kommt 1701 vor. Selbstmörder wurden auf dem Karren des Henkers zum Galgen gefahren und dort vergraben. Dies geschah z. B. am 1. Januar 1716 in Bautzen mit einem Accisbeainten, der sich in seiner Wohnung erhenkt hatte. Bei dem Schleifen des Leichnams über die Hausthürschwelle blutete derselbe. Dieser Umstand erregte bei den Bewohnern des Hauses eine solche Furcht, daß dieselben das Haus nicht mehr länger bewohnen mochten. Eben solche Vorurtheile inachten sich auch bei dein Begräbnisse der Scharfrichter geltend. Da in jener Zeit schon Marktmeister, Bader rc. für unehrlich galten, ist es allerdings nicht zu verwundern, wenn dies bei Scharf richtern und Henkersknechten in erhöhtem Maße der Fall war. Dies zeigte sich, als in Bautzen am 30. Dezember 1709 der dasige Scharfrichter gestorben war. Niemand wollte den Sarg desselben tragen. Die Kinder des Ver storbenen mußten einen Wagen herbeischaffen und die eigenen Pferde Vor spannen, um nur ihren Vater beerdigen zu können. Ein ähnlicher Fall trat im Jahre 1733 beim Tode des Scharfrichters Zipser ein. Seine Anver wandten suchten bei der Gerberinnung um das Leichentuch an, wurden aber abgewiesen. Dieselben brachten wegen dieser Verweigerung eine Beschwerde bei dem Stadtrathe an und so sehr derselbe sich auch bemühte, die Innung dahin zu bringen, das Leichentuch zu leihen, so war es doch nicht möglich, die Mitglieder von ihrer vorgefaßten Meinung abzubringen. Die Verwandten des Scharfrichters sahen sich daher genöthigt, nach Kamen; zu reisen, um das Leichentuch des dortigen Scharfrichter« zu holen. 3. Freiheitsstrafen. Obwohl zur Aufbewahrung Schuldiger oder Verdächtiger während der Untersuchung Gefängnisse sich nöthig machten, so kam es doch in der Vorzeit seltener vor, daß man Verbrecher auf längere Zeit einkerkerte. Entweder wurden sie alsbald hingerichtet, auch wohl des Landes verwiesen oder gegen Bürgschaft entlasten. Zuchthäuser verdanken erst der neueren Zeit ihre Ent stehung. Erst Ende des vorigen Jahrhunderts wurde in Zittau in dem ehe maligen Absteigequartiere der Oybiner Cölestinermönche, dem sogenannten Väterhofe, eine derartige Strafanstalt gegründet. Da sie auch von den Land ständen der Oberlausitz mitbenutzt wurde, war die Zahl der Sträflinge immer über Hundert. Erst 1834 überwies man die Oberlausitzer Sträflinge dem Zuchthause zu Waldheim. Die Gefängnisse der Vorzeit befanden sich gewöhnlich in alten Thürmen