66 Or. Hermann Knothe: nur die westliche Hälfte umfaßte, und ein „Land Görlitz", zu welchen! die Weichbilde Görlitz, Lauban und der Queißkreis gehörten. Wollte mau die Gesammtheit der beiden Landes hälften ausdrücken, fo bezeichnte man dieselbe als „das ganze Land Budissin", oder häufiger als „die Länder Budissin und Görlitz^". Es giebt in der ganzen älteren Geschichte der Oberlausitz nur noch ein Ereigniß von gleich nachhaltiger Bedeutung, wie diese Theilung von 1268. Infolge derselben standen nun die beiden Landeshälften mehr als ein halbes Jahrhundert lang unter ganz verschiedenen Landesherren. In jeder waltete daher ein besonderer Landvoigt (ackvoontus provinoialis in Luäesin, — in OoreliiJ Jede suchte von Landesherrn und Landvoigt für sich so viel Privilegien und Freiheiten, als mög lich, zu erlangen. So entwickelte sich z. B. im Lande Görlitz ein ganz anderes Weichbildsrecht, als im Lande Budissin. Die Stadt Görlitz, bisher durch nichts von den kleineren Städten im Lande sich unterscheidend, ward durch jene Theilung der Mittelpunkt für die Verwaltung der östlichen Hälfte, also eine zweite Hauptstadt. Wie der Budissiner Land voigt auf dem Schlosse zu Budissin, so residirte der Görlitzer auf dem erst jetzt erbauten „Voigtshof" zu Görlitz. — An den während dieser Periode der Trennung erlangten Sonder- privilcgien hielt nun die östliche Hälfte auch nach der Wieder vereinigung mit der westlichen fest. Daraus ergaben sich nicht nur wesentliche Verschiedenheiten in den Rechtsverhältnissen, sondern auch vielfache Streitigkeiten, dauernde Spaltungen und Abneigungen zwischen den Städten und Ländern Budissin und Görlitz, welche bis auf die neuere Zeit fortgewirkt haben. 8 (Ä..1272)krotsstati, c>uoct nos—in totn tsrraLuässinsnai st tsrininis illis, gnos rsx Loüsinins proAenitoridns nosti'is äsctit, in bonis — spiseopi — niüil ^uris — Uabsrsinus. Ooä. Ims. 98. — (a. 1319) Vssalti in tsrris nostiis Korliesnsi st IZnässinsnsi. Ebendaselbst 233.