Beitrag zur Sittengeschichte der Universität Leipzig rc. 23 und Kirchen angeschlagener Vorladung vor dem Rektor und dessen Beisitzern nicht erschienen war, um sich zu rechtfertigen. Weniger hart als die Exklusion war die Strafe der Relega tion auf Zeit, d. h. der Betreffende mußte dann innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (in der Regel fünf Jahre) die Universität, ja die Stadt selbst verlassenAuch mit einem Relegirten durfte sich niemand, sobald die Strafe verhängt war, auf irgend eine Weise abgeben. Wagte es ein Religirter noch vor Ablauf seiner Verbannung nach Leipzig zurückzu kehren, so wurde er alsdann exkludirt, für immer aus Leipzig weggewiesen. — Daß es übrigens nicht nur für nothwendig erachtet wurde, die Widersetzlichkeiten der Studirenden gesetzlich einzu dämmen, sondern daß auch bisweilen die Lehrer der Univer sität, die Licentiaten, Magister, Doktoren vor Pflichtwidrigkeiten gewarnt werden mußten/" llt aus einem Mandate des Rek tors, wonach es den letzt- verboten wurde, ihre wegen ge wisser stürmischer Vorfäll -spendirten Lektionen oder Vor lesungen weiter fortzuhalten und zwar bei Strafe des Mein eides und der Entziehung der Freiheiten und des Schutzes der Universität. Als hierauf ein anderes Mandat des Rektors die Suspension wiederum für nichtig erklärte, wurde den Magistern, Doktoren u. s. w. bei fast derselben Strafe ver boten, ihre Lektionen oder Vorlesungen nun nicht zu halten. Noch manches Mandat könnte hier aus dem libellus tormularm aufgeführt werden, doch vermögen gewiß schon diese wenigen Beispiele den Werth des ältesten Gesetzbuches der Universität Leipzig für die Kenntniß der damals in den akademischen Kreisen herrschenden Sitten vor die Augen zu stellen. i« Siehe Gersdorf, Beitrag zur Geschichte der Universität Leipzig. S. 129.