Volltext Seite (XML)
Höherer und niederer Adel in der Oberlausitz. 31 Regel Knechte oder Knappen (kamuli, armiZen, olientes). Die Bezeichnung „Knappe" kommt in der Oberlausitz, so viel wir wissen, gar nicht, „Knecht" nur selten, am häufigsten in dem (einst zu Böhmen gerechneten) Zittauer Weichbilde und zwar in den lateinischen Formen armiZer oder oliens vor. In der officiellen Titulatur des gesammten Oberlausitzer Adels „Ritter und Knechte" haben sich beide Ausdrücke noch sehr lange erhalten. Im 15. Jahrhundert kehrten erst einer von Penzig, dann auch der Görlitzer Bürger Georg Emmerich als Ritter des heiligen Grabes von Wallfahrten nach Jeru salem zurück. Allerdings unterschied man auch in der Oberlausitz einen höheren und einen niederen Adel. Diese Unterscheidung knüpfte sich aber lediglich an den größeren oder geringeren Umfang der betreffenden Lehngüter. Ganz wie in dem benach barten Böhmen und in der Niederlausitz gab es auch hier eine Anzahl großer Gütercomplexe, welche „Herrschaften" hießen, und deren Lehnsinhaber vor den übrigen Vasallen des Landes gewisse Vorrechte genoffen. Denselben stand auf ihren Herrschaften nicht blos, wie den übrigen Inhabern von Lehn gütern, die niedere, sondern auch die obere Gerichtsbarkeit zu. Und zwar übten sie dieselbe nicht nur über die Bauern ihrer Dörfer und die Bürger ihrer etwaigen Landstädtchen, sondern auch über ihre mehr oder minder zahlreichen ritter lichen Vasallen, an welche sie einzelne ihrer Dörfer zu Lehn ausgethan hatten. So bestand für die Herrschaft Seiden berg-Friedland ein besonderes „Hofgericht", bei welchem einer der zur Herrschaft gehörigen Vasallen als Hofrichter, andere als Schöppen fungirten — So hatten die Herren von Kamen; ein „Mannenrecht vor dem Schlosse zu Kamenz", vor welchem ihre „lieben und getreuen, festen und gestrengen Mannen" zu Recht stehn mußten." — So hat sich am längsten das „Hofgericht" zu Muskau erhalten. — n Oberlausitzer Urkunden-Berzeichniß, Bd. II. S. 731. Lausitzer Magazin 1866, S- 102.