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SS. II. März 1912. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Bnchhandel. 3131 Werkes, die im Falle der Herstellung im Königreich das Urheberrecht verletzen würden, ausgeschlossen, wenn der In haber des Urheberrechts in einer von ihm oder seinem Agenten unterschriebenen Benachrichtigung an die Zoll- und Akzis- beamten erklärt, er wünsche die Einfuhr dieser Exemplare in das Vereinigte Königreich nichts unter Vorbehalt der Be stimmungen dieses Artikels werden sie als auf dem Verzeich nis der verbotenen Gegenstände stehend betrachtet, das in den Artikel 42 des allgemeinen Zollgesetzes von 1878 ausgenom men ist, und dieser letztere Artikel dementsprechend angc- wcndct. 2. Vor der Beschlagnahme dieser Exemplare oder vor An hebung irgendeines weiteren Verfahrens zu deren Einziehung gemäß der Zollgesetzgebung können die Zoll« und Akzis- beamten sich an die kraft dieses Artikels erlassenen Reglcmente betreffend die Art der Benachrichtigung, die zu erfüllenden Bedingungen usw. halten und gemäß diesen Reglementen sich die Sicherheit verschaffen, daß die Exemplare wirklich zu denen gehören, deren Einfuhr durch diesen Artikel ver boten ist. 3. Die Zoll- und Akzisbeamtcn können entweder allge- meingcfaßte oder besondere Reglcmente betreffend Beschlag nahme und Einziehung der durch diesen Artikel von der Ein fuhr ausgeschlossenen Exemplare sowie betreffend die ge gebenenfalls vor der Beschlagnahme und Einziehung zu er füllenden Bedingungen erlassen. Darin können die Benach richtigung, die Mitteilungen, die zu leistenden Sicherheiten, die für die Anwendung der verschiedenen Bestimmungen dieses Artikels nötigen Beweise und die Art der Prüfung dieser Beweise geregelt werden. 4. Die Reglements können sich entweder auf die Exem plare aller durch diesen Artikel von der Einfuhr aus geschlossenen Werke beziehen, oder es können für die einzelnen Gattungen dieser Werke besondere Reglcmente erlassen werden. 5. Die Reglcmente können bestimmen, daß, wer die Zoll- und Akzisbeamten benachrichtigt hat, alle Kosten und Aus lagen, welche durch die infolge dieser Benachrichtigung vor- genommene Beschlagnahme und durch irgendein weiteres Verfahren entstanden sind, ihnen zurückvergüten muß, ferner daß die aus Grund irgendeiner durch dieses Gesetz abgeschaff ten Maßnahme gegebenen Mitteilungen als unter diesem Ar tikel gegeben betrachtet werden sollen. 6. Die obigen Bestimmungen dieses Artikels besitzen die gleiche Wirkung, wie wenn sie in das allgemeine Zollgesetz von 1876 ausgenommen wären. Jedoch wird trotz der Vor schriften dieses letzteren Gesetzes die Insel Man für die Wir kung dieses Artikels nicht als zum Vereinigten Königreich gehörend angesehen. 7. Dieser Artikel findet mit den nötigen Abänderungen auf diejenigen außerhalb einer unter diesem Gesetze stehenden Besitzung hergestellten Exemplare Anwendung, die in eine solche Besitzung eingeführt werden. iFortsehung folgt.» Übersetzungen aus dem Deutschen in die dänische, englische, französische, holländische, italienische, norwegische, schwedische und spanische Sprache. Mitgeteilt von Hermann Mühlbrecht in Berlin. 1909, 2. Halbjahr. (1909, 1. Halbjahr siehe BB. 1909, 303 und 304.) (Schluß zu Nr. 53, 64, 65, 66 u. 67 d. Bl.) ^ x/ ^ -?-,.» ^ILbars cies 6ro/?err. 7. Voll. (F>erbrt--g' 7999, /taircklrt-rA.) 60 L,; geb. 80 H. man8 2oon. 8". (100 bl/-., m. 2 pldn.) 45 o.; golx 75 o. 2c ärulr. 'Z-HsrtoZsubosob, 6. No8man8 2oon. 8". (87 blr.^ in. 6. pld.) 45 e.; Zcb. 75 o. Kxrr'nAer, ^4n7., c/. 5 Läc. (T^er'prr^, 2 40 H. ' ^ ^ ^ ^ ^ ^ V^illir^ ^8? ^ ^ oö äiulc. ^"Ile, W N. 3. l'jsenk II. 8zmdaxi8. (VI, 225 dir.) Oeb. I II. 90 o. (XXXIII, 138 bl?., in. 6. pordr.) 1 II. 60 o.; Zcb. 2 II. 25 e. 7996, IVr'ener Ve?7a§k.) 2 .K 50 L,. ^8«^ ol^'**8^2^61^ I'ox I itt,. DuIIiclcl 4 .lL 50 L,. ^ ^ (Kei/rn. ^e.) 3 .5, Z6d. al K. 0. k'ololrcr. Del 1. 5.6 uppl. 8vo. 214 8. 8dodrboIm, k'abl- tz6b. 3 ^ ^ 8. ^ull. (I/ÄntHen 7999, <7. 7/. LecL.) 2 .sd 50 H. Xe^v Vorlr, Lloob kub1i8innZ 6o. 289 p. 8", ol., *8 3 N6d. 7?., Oer «isrvse X 3.—. L Oo. o. 228 p. pl8. 1). ol., 8 1.50. T^-ön-er.) 3 60 ; Zcb. 4 .iL 50 L,. cd 61c. ?3.ri8, libr. Lcblcicbcr Irerc8, (8. ^l.) kcdid in-8, 333 p. 1 II. 25 c. van Kämpen L 2oon. 8"^ 2 äln. (III, 204 dir ; III, 252 blr^) 4 II. 90 o.; Zcb. 5 II. 50 c. I. II. 8vo. 250, 331 8. 8doclrIio1m, Lonnier. 5 Irr. 4 .ti 50 ) , § Oracc k'ranlr. Xen' Vorlr, 8cribner. c. 183 p. H. bcls., **81.25 N6d. -108-