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^ 58, 11. März 1912 Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f- d- Dtschn. Buchhandel. 3129 Aufführung gestattet, es sei denn, er habe nicht gewußt und aus keinem annehmbaren Grunde wissen können, daß die be- tresfende Ausführung in Mißachtung des Urheberrechts unter nommen wurde. Artikel 3. Dauer des Urheberrechts. Gegenteilige, ausdrückliche, in diesem Gesetz enthaltene Bestimmungen Vorbehalten, erstreckt sich die Dauer des Ur heberrechts aus das Leben des Urhebers und einen Zeitraum .von 50 Jahren nach seinem Tode. Jedoch wird es nicht als eine Verletzung des Urheber rechts an einem veröffentlichten Werke angesehen, wenn das- selbe behufs Verkaufs irgend wann nach Ablauf von 25 Jahren nach dem Tode des Urhebers oder von 30 Jahren nach dessen Tode, wenn es sich um ein zur Zeit der Annahme dieses Ge setzes noch geschütztes Werk handelt, vervielfältigt wird. Da gegen hat derjenige, der das Werk wiedergibt, zu beweisen, daß er seine Absicht zur Wiedergabe schriftlich in der vorge schriebenen Form mitgeteilt und nach den ausgestellten Vor schriften den Inhabern des Urheberrechts selber oder auf deren Rechnung für die von ihm verkauften Exemplare Tan tiemen bezahlt hat, die zu 10 Prozent von dem für die Ver öffentlichung festgesetzten Preise berechnet werden; zur Aus führung dieses Artikels wird das Handelsministerium (Uoai-ck ok Wracks) die nötigen Reglements betreffend die näheren Bedingungen der Mitteilung und die darin anzuführenden Einzelheiten, sowie betreffend die Zahlungsart und die ein maligen oder Periodischen Fristen zur Bezahlung der Tan tiemen erlassen; gutscheinendenfalls werden darin auch Vor schriften über Vorausbezahlung und sonstige Zahlungsgarau- tien ausgenommen werden. Artikel 4. Zwangslizenzen. Wird irgendwann nach dem Tode des Urhebers eines schon veröffentlichten oder öffentlich aufgeführten literarischen, dramatischen oder musikalischen Werkes dem Rechtsausschuß des Privatkabinetts (Ouckidat Oomiuittss ok tbe I'wvv Oouueil) eine Klage eingereicht, wonach der Inhaber des Ur heberrechts am Werke sich geweigert hat, dasselbe neuerdings zu veröffentlichen oder eine Reuveröffentlichung zu gestatten oder auch dessen öffentliche Aufführung zu erlauben, so daß dem Publikum das Werk entzogen wird, so kann der Inhaber des Urheberrechts aufgefordert werden, eine Lizenz zur Wie dergabe oder öffentlichen Aufführung des Werkes zu gewähren, und zwar je nachdem in der Fassung und unter den Bedin gungen, die vom genannten Rechtsausschuß sür angemessen erachtet werden. Artikel 5. Besitz des Urheberrechts usw. 1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Gesetzes ist der Urheber eines Werkes der ursprüngliche Inhaber des Urheberrechts an demselben. a) Handelt es sich jedoch um eine Gravüre, eine Photo graphie oder ein Porträt und ist die Platte oder das sonstige Original von einem Dritten bestellt und gegen Bezahlung auf Grund dieser Bestellung ausgeführt worden, so ist der Be steller, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, der ur sprüngliche Inhaber des Urheberrechts. d) Ist der Urheber auf Grund eines Dienst- oder Lehr vertrages bei jemandem «»gestellt und wird das Werk kraft dieser Anstellung ausgeführt, so ist der Arbeitgeber, gegentei lige Vereinbarung Vorbehalten, der ursprüngliche Inhaber des Urheberrechts. Besteht hingegen das Werk aus einem Artikel oder einem andern Beitrag an eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein ähnliches periodisches Organ, so wird mangels gegenteiliger Vereinbarung angenommen, der Ur heber habe das Recht behalten, die Veröffentlichung seines Werkes anderswo als in einer Zeitung, einer Zeitschrift oder in einem derartigen periodischen Organ zu untersagen. 2. Der Inhaber des Urheberrechts an einem Werke kann dieses Recht ganz oder teilweise, allgemein oder mit Ein schränkungen auf das Vereinigte Königreich oder eine sich selbst regierende Besitzung oder eine andere unter diesem Ge setz stehende Besitzung I. M., sei es für die ganze oder eine zeitweilige Schutzdauer, abtreten. Auch kann er durch eine Lizenz irgend eine mit diesem Recht zusammenhängende Be fugnis erteilen; jedoch ist die Abtretung oder Lizenzverlei hung nur dann gültig, wenn sie schriftlich niedergelegt und durch den Inhaber des darin behandelten Rechts oder durch seinen hierzu gebührend ermächtigten Vertreter unterzeich net ist. Ist jedoch der Urheber des Werkes der ursprüngliche In haber des Urheberrechts an demselben, so vermag keine Ab tretung des Urheberrechts noch Erteilung einer Lizenz hin sichtlich einer damit zusammenhängenden Befugnis, die er (auf anderem Wege als durch Testament) nach der Annahme dieses Gesetzes vorgenommen hat, dem Zessionär oder Konzessionär die Verfügung über irgend ein im Urheberrecht am Werke inbegriffenes Recht aus einen längeren Zeitraum als aus 25 Jahre nach dem Tode des Urhebers zu verschaffen. Das Heimfallsrecht an dem zu Ende dieser Periode noch gültigen Autorrecht gehört beim Tode des Urhebers ohne Rücksicht aus irgend ein gegenteiliges Abkommen seinen persönlichen gesetz lichen Nachfolgern als ein Teil seines Vermögens. Jede von ihm eingegangene Vereinbarung betreffend Verfügung über eine solche Anwartschaft ist null und nichtig. Jedoch sollen die Bestimmungen dieser Ziffer nicht so ausgelegt werden, als fänden sie auf die Abtretung des Urheberrechts an einem Sammelwerk oder auf die Lizenz, ein Werk ganz oder teilweise als Beitrag sür ein Sammelwerk zu veröffentlichen, An wendung. 3. Wenn auf Grund einer teilweisen Abtretung des Urheberrechts der Zessionär irgend ein im Urheberrecht inbe griffenes Recht erwirbt, so wird für die Zwecke dieses Gesetzes der Zessionär hinsichtlich des so abgetretenen Rechtes und der Abtretende hinsichtlich der nicht abgetretenen Rechte als In haber des Urheberrechts betrachtet, und die Bestimmungen dieses Gesetzes werden dementsprechend angewendet. Kap. II. Zivilrechtliche Rechtsbehelfe. Artikel 6. Zivilrechtliche Rechtsbehelfe gegen die Verletzung des Urheberrechts. 1. Ist das Urheberrecht an einem Werke verletzt worden, so kann der Inhaber dieses Rechts, gegenteilige Bestimmungen dieses Gesetzes Vorbehalten, alle Rechtsmittel, die auf dem Wege der gerichtlichen Verfügung auf Unterlassung oder Untersagung des Schadenersatzes, der Herausgabe der un befugten Bereicherung (aeeonnts) usw. von der Gesetzgebung angesichts der Verletzung eines Rechtes vorgesehen sind oder noch vorgesehen werden, ergreifen.*) 2. Die Parteikosten in jedem wegen Urheberrechtsver letzung angehobenen Prozeß werden vom Gericht nach freiem Ermessen bestimmt. 3. Bei jeder Klage aus Urheberrechtsverletzung gilt das Werk als geschützt und der Kläger als Inhaber des Urheber rechts an demselben, wenn nicht der Beklagte das Bestehen dieses Rechts oder gegebenenfalls die Klagelegitimation des Klägers bestreitet; betrifft die Bestreitung einen derartigen Punkt, dann a) wird derjenige, dessen Name in der gebräuchlichen *) Der Lovouut bezweckt noch besser, den Schuldigen zur Herausgabe aller aus dem Nachdruck oder der Nachbildung ge zogenen Vorteile zu zwingen. 408