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3128 »SU-Matt >, d. Dtschn, Duch-and-I, Nichtamtlicher Teil. «V 58, II, März 1912, Nichtamtlicher Teil. Gesetz zur Abänderung und Kodifizierung der englischen Llrheberrechtsgesetzgebung. (Vom IS, Dezember 1911) Deutsche Übersetzung von Prof, vr, Ernst Röthlisberger, Bern,') I, Teil, Urheberrechtsschui, im Kaiserreiche, Kap, I, Von den Rechten, Artikel I, Urheberrecht, 1, Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Gesetzes besteht in allen seinem Geltungsbereiche unterworfenen Be sitzungen Ihrer Majestät für die hernach erwähnte Dauer Urheberrecht an jedem literarischen, dramatischen, musikali schen und künstlerischen Originalwerk, wenn: a) hinsichtlich veröffentlichter Werke das Werk zuerst in einer der genannten Besitzungen veröffentlicht worden ist; d) hinsichtlich unveröffentlichter Werke der Urheber am Tage der Hervorbringung des Werkes britischer Untertan oder in einer der genannten Besitzungen wohnhaft war. Dagegen besteht dieses Recht an keinem andern Werke, ausgenommen insoweit, als der durch dieses Gesetz gewährte Schutz durch Kabinettsverordnungen (Orüsi-o in vounail), die kraft desselben erlassen werden, auf sich selbst regierende, diesem Gesetze nicht unterworfene Besitzungen, sowie auf fremde Länder ausgedehnt wird, 2, Für die Zwecke dieses Gesetzes bezeichnet der Aus druck »Urheberrecht« das ausschließliche Recht, ein Werk oder irgend einen ansehnlichen Teil desselben in irgend einer mate riellen Form herzustellen oder wiederzugeben, nufzuführen oder, handelt es sich um einen Vortrag, öffentlich vorzutragen, und wenn noch keine Veröffentlichung erfolgte, zu veröffent lichen, Außerdem umfaßt er das ausschließliche Recht: n) eine Übersetzung des Werkes herzustellen, wiederzu geben, auszuführen oder zu veröffentlichen; d) ein dramatisches Werk in einen Roman oder in ein anderes nicht dramatisches Werk umzuwandeln; c) einen Roman oder ein anderer nicht dramatisches Werk oder ein künstlerisches Werk in ein dramatisches Werk mittels öffentlicher Aufführung oder sonstwie zu verwandeln; <t) von einem literarischen, dramatischen oder musikali schen Werk irgend eine Aufzeichnung, durchlochte Rolle, einen Kinematographensilm oder eine andere Vorrichtung zu ver fertigen, durch die das Werk mechanisch aufgeführt oder vor getragen werden kann. Das Recht umfaßt auch die Befugnis, andere zu den oben genannten Handlungen zu ermächtigen, 3, Für die Zwecke dieses Gesetzes bedeutet der Ausdruck »Veröffentlichung« hinsichtlich jedes Werkes die Herausgabe von Exemplaren desselben an das Publikum, dagegen nicht die öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musikali schen Werkes, das öffentliche Halten eines Vortrages, die öffentliche Ausstellung eines künstlerischen Werkes oder die Erstellung eines architektonischen Kunstwerkes; indessen wird für die Zwecke dieser Bestimmung die Herausgabe von Photo graphien und Gravüren von Werken der Bildhauerkunst so wie von architektonischen Kunstwerken nicht als eine Ver öffentlichung solcher Werke angesehen. Artikel 2, Eingriff in das Urheberrecht, 1, Ein Eingriff in das Urheberrecht an einem Werke ') „Übersetzungen genießen den gleichen Schutz wie Original werke," Wird von jedermann verübt, der ohne Zustimmung des In habers des Urheberrechts eine Handlung begeht, die gemäß diesem Gesetze einzig der genannte Inhaber auszuführen be fugt ist. Jedoch macht keinen Eingriff, in das Urheberrecht aus: 1, Die angemessene Benutzung irgend eines Werkes zum Zwecke des Privatstudiums, der Forschung, der Kritik, der Berichterstattung oder eines Zeitungsauszuges, II, Die durch den Urheber eines künstlerischen Werkes, der daran nicht das Urheberrecht besitzt, erfolgende Benutzung irgend welcher Formen, Abgüsse, Skizzen, Pläne, Modelle oder Studien, die er zur Schaffung dieses Werkes hervorgebracht hat, vorausgesetzt, daß er dadurch nicht das Hauptbtld des Werkes wiederholt oder nachahmt, III, Die Ausführung oder Veröffentlichung von Ge mälden, Zeichnungen, Gravüren oder Photographien eines aus einem öffentlichen Platze errichteten oder an einem Ge bäude ständig angebrachten Werkes der Bildhauerei oder des Kunstgewerbes (nrtistla craktomanskip) oder die Ausfüh rung oder Veröffentlichung von Gemälden, Zeichnungen, Gra vüren oder Photographien eines architektonischen Kunst werkes, sofern sie nicht ihrer Natur nach Architekturzeichnun gen oder -Pläne darstellen, IV, Die Wiedergabe von kurzen Stellen aus noch ge schützten, veröffentlichten, selbst nicht zum Schulgebrauch be stimmten literarischen Werken in einem hauptsächlich aus nicht geschütztem Stoff bestehenden Sammelwerk, das in guten Treuen zum Gebrauche in der Schule bestimmt und als sol ches auf dem Titel und in den Verlegeranzeigen bezeichnet ist; immerhin darf der nämliche Verleger innerhalb fünf Jahren nicht mehr als zwei Stellen aus den Werken des glei chen Verfassers entlehnen, und die Quelle mutz angegeben werden, V, Die Veröffentlichung des Berichts über einen öffent lich gehaltenen Vortrag in einer Zeitung, es sei denn, diese Berichterstattung sei durch ein sichtbares, geschriebenes oder gedrucktes, vor und während des Vortrages an oder bei der Haupteingangstüre zum Vortragsgebäude angeschlagenes Verbot untersagt; dieses Verbot ist auch noch an einem Platze in der Nähe des Vortragenden anzubringen, außer wenn der Vortrag in einem zu jener Zeit dem Kultus dienenden Gebäude stattsindet; die in diesem Absatz enthaltene Bestimmung berührt jedoch die in Ziffer I hin sichtlich der Zeitungsauszüge enthaltene Bestimmung nicht, VI, Das öffentliche Vorlesen oder Vortragen eines innerhalb normaler Grenzen gehaltenen Auszuges aus einem veröffentlichten Werke, 2, Einen Eingriff in das Urheberrecht begeht ebenfalls der jenige, der weiß, daß ein Werk das Urheberrecht verletzt oder verletzen würde, wenn es in einer der Besitzungen I, M,, wo dessen Verkauf, Vermietung, Schaustellung, Anbietung zum Verkauf oder zur Vermietung, Verbreitung, Ausstellung oder Einfuhr stattsand, hervorgebracht worden wäre, und der die ses Werk a) verkauft oder vermietet, oder gewerbsmäßig zum Verkaufe oder zur Miete anbietet oder ausstellt, oder b) dasselbe, sei es zu Handelszwecken, sei es in einer den Inhaber des Urheberrechts schädigenden Weife verbreitet oder e) gewerbsmäßig öffentlich ausstellt, oder <I> zum Verkauf oder zur Vermietung in eine der unter diesem Gesetze stehenden Besitzungen I, M, einführt, 3, Einen Eingriff in das Urheberrecht begeht ferner, wer in gewinnsüchtiger Absicht die Benutzung eines Theaters oder anderen Vergnllgungsetablissements zur öffentlichen, ohne Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts veranstalteten