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18, 23. Januar 1904. MchtamtUcher Teil. 759 während man einerseits mit allen Mitteln bestrebt ist, Italien die literarischen Kostbarkeiten zu erhalten, man anderseits einer Gleichgültigkeit begegnet, die schwer erklärlich ist bei jemand, der in erster Linie von dem Wunsche beseelt sein müßte, Verlorenes wieder zu gewinnen, und bei gutem Willen auch in der Lage wäre diesen Wunsch zu befriedigen. Allerorten sind die großen Buchhandlungen Sammel punkte für Bücherliebhaber, wie dies auch im alten Rom der Fall war. Wir erhalten täglich aus allen Weltgegenden Besuche von Bibliothekaren und Bibliophilen, die Herkommen, um unsre Sammlungen, gleich denjenigen der Museen und Bibliotheken, kennen zu lernen und sich daran zu erfreuen; aber seit acht Jahren warten wir vergeblich auf den Besuch der Bibliothekare unsrer Nationalbibliothek in Florenz. Jrdend ein materielles Interesse liegt uns fern; nur der lebhafte Wunsch, das schöne Italien in nichts gegen andre Staaten zurückstehen zu sehen, veranlaßte uns zu dieser Ab schweifung, die der gütige Leser verzeihen möge. Wir hegen das Vertrauen, daß unsre Bemerkungen über Zunahme der fiskalischen Plackereien das Ohr desjenigen er reichen, der in der Lage ist ihnen Einhalt zu tun, und zwar nicht im Interesse von irgend jemand, der einen materiellen Nutzen davon ziehen würde, sondern im allgemeinen Handelsinteresse, und noch mehr in Rücksicht auf den alten guten Ruf Italiens. Die Bestimmungen der I-ex kaees. und die (infolge von überstürzten und konfusen Parlaments debatten und von den allbekannten, noch konfuseren, will kürlichen Ausführungsbestimmungen) in das Gesetz hinein gebrachten -Verschlimmbesserungen-- bedeuten eine Schmäle rung derjenigen Gesetze, die das Eigentumsrecht, die freie Verfügung über eigne Sachen ohne Unterschied gewährleisten. Wohl gibt es ein Enteignungsgesetz im öffentlichen Inter esse, doch umgeben mit vielen Garantien zugunsten der Eigentümer und stets gegen volle Entschädigung. Daher ist es auch allgemeiner Rechtsgrundsatz, derartige Bestimmungen im einschränkenden Sinne auszulegen, das heißt, daß dem fremden Eigentum eine möglichst geringe Beeinträchtigung geschieht und auf jeden Fall ein entstehender Zweifel zu seinen Gunsten entschieden wird. Das sollte auch für Zollsteuer bei Einfuhr nach Italien und viel mehr noch für die Aussuhrtaxe gelten, die einzig in ihrer Art dasteht und der Gewerbefreiheit und dem Nationalwohlstand ganz und gar widerstreitet. Müssen doch Handel und Wandel ohne Export von Waren danieder liegen und schwinden, und auch die Geldquelle, die jene be lebt, zum Schwinden bringen! Darum ist es Pflicht einer jeden umsichtigen Regierung, jede Art von Ausfuhr, auch diejenige von Kunstgegenständen und Antiquitäten, zu fördern, statt ihr Hemmnisse in den Weg zu legen. Ist doch der Export für manche Städte, wie Rom und Florenz, von jeher eine der Haupteinnahme quellen, deren Verstopfung oder Hemmung den Ruin nicht nur vieler Geschäftsleute, Antiquare, Buchhändler und Ver mittler, sondern auch nicht weniger verarmter Familien be deutet, denen zur Fristung des Daseins nichts andres übrig bleibt, als die ihnen teuren Gegenstände zu veräußern! Es ist wahrlich hart von der Regierung, ihren bureaukratischen Behörden und Zollbeamten, daß sie ihnen diese Entäußerung durch allerlei Belästigungen erschweren. Doch wenn ein alter Weisheitsspruch -Vexatio ä»t intellsetum- wahr ist, so wird der Schmerzensschrei wegen Verletzung so vieler berechtigten Interessen die Gesetzgeber und die Regierung Italiens zur bessern Einsicht bringen. Leo S. Olschki-Florenz. RabÄttvergütung bei Pogbexug Vvn Zeitschriften. XX, (Bgl. Börsenblatt 1903 Nr. 289, 29l bis 302; I»«>4 Nr. I, 2. 6, 9, 15, 16.) Adolf Mahns Verlag, Leipzig: für -Von Haus zu Haus« fürs Vierteljahr 35 «>). Albert Nauck L Co., Berlin: für -Bureau-Blatt für gerichtliche Beamte« fürs Exemplar und Vierteljahr 30 -H. Karl Siegismund, Berlin: für »Deutscher Soldatenhort« fürs Exemplar u. Vierteljahr 40 Vandenhoeck L Ruprecht, Göttingen: für -Zentralblatt für Stoffwechsel- und Verdauungskrankheiten« fürs Halbjahr 2 ^ 10 »Monatschrift für Gottesdienst und kirchliche Kunst« fürs Jahr 1 — Kleine Mitteilungen. Schwedens Urheberrecht. — Infolge des vom schwedischen Schriftstellerverein gestellten Ansuchens ist im schwedischen Justiz ministerium nunmehr ein Vorschlag ausgearbeitet worden zu einem Gesetz betreffend Veränderung des Wortlauts von Kapitel 1 § 3 und Kapitel 2 § 14 im Gesetz vom 10. August 1877 über das Eigentumsrecht an Schriftwerken, eine Änderung, die zuerst vorgenommen werden muß, ehe an einen Anschluß an die Berner von diesen Sprachen verfaßt angesehen. — Innerhalb zehn Jahre nach der ersten Ausgabe der Schrift ist es verboten, ohne Einwilligung des Verfassers Übersetzungen davon in anderen Sprachen durch den Druck herauszugeben. Kapitel II § 14. Das in diesem Kapitel vorgesehene Recht des Verfassers oder Übersetzers gilt für seine Lebenszeit und dreißig Jahre nach seinem Tode. — Hat sich der Verfasser oder Übersetzer nicht zu erkennen gegeben, so ist es, nachdem fünf Jahre seit der ersten Veröffentlichung der Arbeit durch den Druck oder durch öffentliche Aufführung oder durch Vortrag Der höchste Gerichtshof des Landes, der sich zu diesem Vor schlag geäußert hat, findet zu Bemerkungen gegen ihn keinen Anlaß. 6. (nach »Stockholmer Nachrichten«). Beyerleins »Jena oder Sedan«. — Beleidigungs- klage. —^Vor dem^Landgerlchl I Berlin sMnd am Buch zu vertreiben, da es sozialistischen Tendenzen diene. Wegen dieser Behauptung hat das Verlagshaus »Vita« gegen den Ver leger der »Hamburger Nachrichten« eine Schadensersatzklage an gestrengt, deren Objekt in der Verhandlung auf 10 000 ^ ange geben wurde. Außerdem schwebt noch eine Beleidigungsklage wegen desselben Artikels gegen Or. Hartmeyer, da außerdem auch noch gesagt war, daß die neuerdings erschienene billige Volks ausgabe des Romans mit Hilfe sozialdemokratischer Gelder ver anstaltet worden sei. In dem Termin wurden die Parteien vertreten durch Rechts anwalt vr. Rosenstock (Berlin) für den Kläger und Rechtsanwalt Lisco (Berlin) für den Beklagten. Rechtsanwalt Rosen stock formulierte die Klageforderung des Verlagshauses »Vita« wie folgt: 1. vr. Hartmeyec solle dem Kläger den Schaden ersetzen, der ihm durch den Artikel der »Hamburger Nachrichten« vom 25. Oktober 1903 über das Bcyerleinsche Werk: »Jena oder Sedan« entstanden ist oder in Zukunft noch entstehen wird; 2. Herrn Or. Hartmeyer solle die Veröffentlichung weiterer Artikel, die nicht er weislich wahre Behauptungen in bezug auf Beyerlein oder sein Werk aufstellen, zur Vermeidung einer gerichtsseitig festzusetzenden Strafe untersagt werden. Rechtsanwalt Rosenstock führte zur Klage aus: Kritisieren könne der Beklagte, soviel er wolle, er dürfe 99*