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1692 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 114, 13. September. Miscclleu. Hr. AdvocatEckerl undder deutscheBuchhandel. — Der königl. sächs. Advocat und Notar Hr. Eduard Emil Eckert, der bekanntlich seit einigen Jahren hoch zu Roß einen heftigen Kampf gegen die „Weltvcrschwörungs-Gescllschaft" der Freimaurer begon nen und fortgeführt hat, laßt soeben in Folge seiner treulichen Ausweisung aus Berlin bei Harter in Schaffhausen eine „Geschichte meiner persönlichen Anklage des Freimaurerordens" erscheinen, in welcher er auch dem deutschen Buchhandel ein wenig von seiner ver nichtenden Wuth zukommen laßt. In einem „Auszug aus einem Begleitschreiben an eine hochstehende Persönlichkeit innerhalb der deutschen Bundesstaaten, bei Uebersendung einer Copic seines Me morials an die hohen monarchischen Freimaurerordensprotectoren in Deutschland", schreibt Hr. Eckert (Seite 52.) folgendermaßen: „Er (der Orden) verwendet seine ganze Macht einesthcils dazu, jeden Laut vom Dasein meiner Werke in der Presse, in Kammern, ja in allen Kreisen des Lebens heimlich zu erdrücken;... die über große Mehrheit der Buchhändler gehört ihm an, die profane Minder heit beherrscht er durch Furcht vor Abschncidung jeden Eredites und jeden Betriebes ihrer Vcrlagsartikel Seiten der größeren ihm ange- hörigen Buchhändlermassen (me!). So wagte (aus Furcht vor dem Orden, oder aus Furcht, Maculatur zu drucken?) kein Buchhänd ler innerhalb aller deutschen Bundesstaaten den Verlag meiner Werke, ;a nicht einmal den Commissionsbetrieb, den das nichts würdigste und das albernste Werk jeden Augenblick findet. Die Buchhandlungen leugnen so vielfältig den Besitz meiner Werke, versprechen auf Erfordern ihre Ver schreibung, halten bis zur endlichen Ermüdung den Besteller mit unwahren (!) Ausflüchten hin, und ge ben bei der Jahresrechnung die Exemplare als un begehrt zurück! — Ja, schon 1852 wurden einer Buchhand lung, welche damals mein erstes Werk gegen den Orden auf Um schlagen ihrer Verlagswerke mitanzeigte, diese ihre Verlagswerke mit dem Bemerken von anderen Handlungen remittirt, man könne nicht Werke vertreiben, auf denen mein Werk gegen den Orden angezeigt sei. Und als kürzlich in Wien eine Buchhandlung die Anzeige meiner Werke wagte, ward von einer Mehrheit höherer Persönlichkeiten sie deßhalb sofort mit dem Verlust ihrer Kundschaft bedroht." — Das schreibt der kgl. sächsische Advocat und Notar Hr. Eduard Emil Eckert, und das — läßt der Buchhänd- lerHr Friedrich Hurter in Schaffhausen drucken! — Wir enthalten uns jeder weiteren Bemerkung hierzu; wir wollen sie denen überlassen, die mehr Berechtigung und Befähigung haben, das zu thun, was in einem solchen Falle zu thun Recht und Pflicht ist. k. Auf Veranlassung des Hrn. Earl Heymann in Berlin hat das preuß. General-Steuer-Dircctocium genehmigt, daß die behufs Stempel-Restitution eingereichten Kalenderbogen, nachdem sie unbrauchbar gemacht worden, den Verlegern auf Antrag wieder zurückgeliefert werden, was bisher nicht der Fall war. Ein Postcontcavcntions-Fall in Preußen. — Da von vielen unserer Herren College» bei Versendung von Prospccten und Katalogen unter Kreuzband dem betr. Prospectus der Firma stempel aufgcdruckt wird, so bringen wir liierdurch zur Kenntniß und Warnung, daß uns durch Hineindrucken unseres Stempels einePost- contcavention zur Last gelegt wurde. Wir wurden zu 5 Thlr. Strafe und Portovcrgütung vccurtheilt, legten Recurs bei der Obcr-Post- Direction ein und suchten endlich aufgerichtlschem Wege unser Recht. In der Postinstruction heißt es jedoch: „Das Versenden von Ge drucktem pr. Kreuzband ist unzulässig, wenn dasselbe nach seiner Anfertigung durch Druck -c. ,>c. Zusätze erhalten hat." Unser hinzu- gefügler blauer Firmastempel wurde als nachträglicher Zusatz betrach tet und wir daher zur Zahlung der Strafe angehalten. Ruhrort, den 5. Sept. 1858. Andreas ck Co. Aus Gotha, 2. Sept. wird der Allgem. Ztg. bezüglich ihrer neulichen Mitthcilung, mit Ausnahme von Oesterreich, Preußen und Bayern sei der Bundesbeschluß zur Verhinderung des Miß brauchs der Presse in allen deutschen Bundesstaaten zum Vollzug gekommen (Börscnbl. Nr. 111.), die Bemerkung gemacht, daß auch in Coburg-Gotha der genannte Bundesbeschluß noch nicht zum Vollzug gekommen, sondern daselbst noch immer das sehr milde und freisinnige Preßgesetz von 1853 in gesetzlicher Gültigkeit ist. Wie es scheine, habe der gänzliche Mangel an irgend einer inneren Veran lassung zur Abänderung der bestehenden Gesetzgebung die Staats regierung von Coburg-Gotha zu dem Entschluß geführt, die Publi kation jenes Bundesbeschlusses so lange zu unterlassen, als noch andere Staaten der Verpflichtung dazu sich überhcben zu dürfen glauben. Der Wes.-Ztg. wird geschrieben: Aus bester Quelle kann ich Ihnen die Mittheilung machen, daß die Veröffentlichung des zwei ten Bandes derMemoircn Guizot's — „Keinoires pour servir s Lbistoirv äs mon temps." Loris, Kiel,el lev^ leerem—auf Schwic- > rigkeiten innerer oder äußerer Art gestoßen, und daß bis jetzt ein Ter min des Erscheinens dieses uns schon für Juli und August verspro chenen Bandes gar nicht zu bestimmen ist. Ob Guizot selbst Be denken gekommen sind, ob äußere Einflüsse stattgefunden haben — gleichviel; soviel steht fest, daß bis jetzt noch kein einziger Bogen des Manuskripts in die Druckerei gelangt ist. Brüssel, 4. Sept. Zwischen Belgien und den Niederlanden ist ein neuer Vertrag zum Schutz des literarischen Eigenlhums ab geschlossen; derselbe steht wesentlich auf derselben Grundlage, wie der zwischen Frankreich und Holland abgeschlossene, doch enthält er noch die besondere Bestimmung, daß der Buchhandel zwischen beiden Ländern durchaus zollfrei ist, so daß wenigstens im Buchhandel das vollkommenste Frcihandclsprincip zur Geltung gekommen ist. (Allg. Ztg.) Von der polnischen Grenze, 24. Aug. schreibt man der Allg. Ztg.: Den besten Beweis von der Milde der Ansichten des j russischen Monarchen in Beziehung auf die Literatur liefert die ^ Thatsache, daß auch nicht eine einzige von den im Laufe des Jahres 1857 in Polen erschienenen fünf- bis sechshundert Druckschriften von der Censur confiscirt worden ist, und daß nur etwa vierzig den Autoren zurückgcgeben worden sind, um einzelne Stellen zu ändern. 1Ve„er »nck Vrbüot/ie/rrror;sen;c/i«/t. Hsr- susAs^eben von vr. .1. Lotrkoläl. lobrKsnx 1858- kielt 9. 8eptbr. Inb.: Die kieorAsnisstion äer kisiserlicden ilibliotdelk ru Loris. — vis Lronrösiseko llnivsrsolilüt im Lereielis äer kiblioArspIiis. — lAnorsnr unä Arroßsnr. — Xur bilterslur von linken. —2ur l-itlerslur äes Königs lolisnn von Looksen. — bitteralur und Kiseellsn. — -tll^emeine lliblioArspliie. Verbote. Von der Polizeibehörde zu Berlin wurde das Buch: Eckert, Eduard Emil, Geschichte meiner persönlichen Anklage des Freimaurerordens. Schaffhausen, Hurter. mit Beschlag belegt.