Volltext Seite (XML)
4? 04 »»U-nblaU I. d. Dgchn. vuchh-nd-l. Nichtamtlicher Teil. 87, 16. April 1012. Fällen, wo eine Bestellung zu dem dem Deutschen Richter bunde eingeräumten Vorzugspreise durch Vermittlung einer Sortimentsbuchhandlung einläuft, dieser auf den Vorzugs preis noch den vollen Rabatt von 25°/« bewilligt haben und ferner bewilligen werden. Aus die Form der Anzeige in der DRZ. sind wir ohne jeden Einfluß, was auch aus der dritten Zeile hervorgeht, wonach die Anzeige ohne Verantwortlichkeit unserer Firma erfolgt ist. Die »Deutsche Richterzeitunz« ist Eigentum des Deutschen Richterbundes, dem es vollständig freisteht in der DRZ. das zu veröffent lichen, was er für angezeigt und notwendig hält. Wir sind dabei natürlich ohne jeden Einfluß. Indem wir hoffen, daß diese Erklärung der Geschäfts stelle genügt, zeichnen wir « Wir schließen an diese Antwort noch folgende Be merkung an: Der Deutsche Richterbund ist nach dem mit uns ge schlossenen Vertrage berechtigt, beliebig in bestimmtem Um fange Anzeigen in der -Deutschen Richterzeitung- zu ver öffentlichen, aus deren Inhalt und Fassung wir keinen Ein fluß haben. Sofort nach Eingang der Anfrage der Geschäfts stelle des Börsenvereins haben wir nach vielen Bemühungen beim Vorstand des Deutschen Richterbundes erreicht, daß die ursprünglich für die Nummer vom 1. April nochmals vor geschriebene Veröffentlichung der beanstandeten Anzeige unter bleiben durfte. Wir werden uns jetzt natürlich bemühen, die in der Anzeige genannten Vergünstigungen sobald als möglich wieder rückgängig zu machen, da uns, wie alle die mit uns in Verbindung stehenden Firmen wissen werden, nichts ferner liegt, als dem Sortiment in irgendeiner Weise sein Dasein zu erschweren. Wenn wir die Gründe aus führen könnten, die uns zu dem Angebot an den Deutschen Richterbund gezwungen haben, könnten wir einige recht dunkle Kapitel aus dem Gebiete der »Verlegerkonkurrenz« veröffentlichen, wofür wir jedoch das Börsenblatt nicht als den geeigneten Platz halten. Hannover. Helwingsche Verlagsbuchhandlung. In der obigen Anzeige der Geschäftsstelle des D. R. B. betreffend »Neukamp, Handkommentar zur Zivilprozeß ordnung 2. Auflage« in der Deutschen Richterzeitung können wir einen Verstoß gegen die Verkaufsordnung nicht erblicken. Nach Z 12 der Verkaufsbestimmungen ist es Ver legern in Ausnahmefällen gestattet, größere Partien eines Werkes ihres Verlags an Behörden, Institute, Gesellschaften und dergleichen zu besonders ermäßigten Preisen abzugeben. Im übrigen hatten wir auf die Fassung des Inserats keinerlei Einfluß. Die Lieserung der eventuell bestellten Exemplare an den Deutschen Richlerbund erfolgt durch Ver mittlung einer Leipziger Sortimentsbuchhandlung. Leipzig. C. L. Hirschfeld, Verlagsbuchhandlung. Unter den Büchern, die nach den Mitteilungen der Ge schäftsstelle des Deutschen Richterbundes zu ermäßigten Preisen zu beziehen sind, befindet sich auch das in meinem Verlage erschienene Buch von dem Amtsgerichtsrat Kade »Der Deutsche Richter«. Es handelt sich um eine Werbe schrift sür den Deutschen Richterbund, die auf ausdrückliches Verlangen des Verfassers den Mitgliedern der Richter vereinigungen zu einem Vorzugspreis zur Verfügung ge stellt werden sollte. Ich habe dem Verfasser erklärt, daß ich das nur tun könne, wenn der Ladenpreis ausgehoben würde, und das ist mit der Anzeige in Nr. 286 des Börsenblatts vom 7. Dezember 1011 ge schehen. Alle seitdem durch den Buchhandel bezogenen Exemplare sind von mir mit 1 ^ 50 H bzw. 1 ^ 40 H geliefert, ein Ladenpreis ist von mir nie angegeben worden; weder von dem Deutschen Richtcrbund noch vom Verfasser ist mir bis heute eine Bestellung zugegangen. Von der ohne mein Wissen erlassenen Anzeige habe ich erst jetzt Kenntnis erhalten und sofort veranlaßt, den unzu treffenden Zusatz des früheren Ladenpreises in Zukunft zu unterlassen. Berlin. Carl Heymanns Verlag. Rentenrechnung und Bewertung bei Geschäftsverkäufen. Von Lans Stoll-Berlin. lSchluß zu Rr. 86 d. Bl.) Für die Kapitalisierung der Rente ist nun zu beachten, daß es sich keinesfalls wie bei der Unfallrente darum handeln kann, den genauen Gegenwartswert zu ermitteln, denn der Käufer will als Kaufmann an der betreffenden Rente ja selber etwas verdienen. Er muß daher weniger als den Gegenwarts- Wert bezahlen und zu diesem Zweck entweder die Höhe der Rente ermäßigen oder — und das ist das einfachere — mit einem höheren Zinsfuß als den üblichen kaufmännischen Zinsen von 5 7° rechnen. Nimmt man als Unternehmergewinn nur 5 7« an, so ergäbe sich ein Zinsfuß von lO 7°. Ferner ist zu bedenken, daß weder die Höhe der Rente, noch ihre Lebens dauer irgendwie fest gesichert ist; man kennt zwar ihre Vergan genheit — ihre Zukunft kann man aber nur schätzen. Wer eine unsichere Rente im vorhinein für die Zukunft ablösen soll, geht ein Risiko ein, das bei der Festsetzung des Zinsfußes ebenfalls seinen Ausgleich finden mutz. Je unsicherer die Rente ist und für je längere Zeit sie außerdem abgelöst werden soll, desto höher mutz daher die Risikoprämie sein, und ein desto höherer Zinsfuß muß seitens des Käufers für die Kapitalisierung zu grunde gelegt werden. Nimmt man für das Risiko ebenfalls wieder 5 7» an, so ergäben sich als Mindestzinsfuß 15 7°. Man wende hier nicht ein, daß für das zu übernehmende Risiko der Käufer seinen Unternehmergewinn erhielte, denn dafür sind die angesetzlen 5 7» denn doch zu gering; beihohem Unter nehmergewinn wäre die Forderung einer besonderen Risiko prämie allerdings unberechtigt. Bezüglich der Lebensdauer wie auch der Höhe der Rente ist zu beachten, daß nur das seitens des Käufers übernommene bewertet werden muß. Gelingt es ihm beispielsweise, dem be treffenden Objekt einen höheren Reingewinn oder eine längere Lebensdauer zu verleihen, so ist dies sein persönliches Ver dienst, auf das der Verkäufer keinen Anspruch hat. Das sollte zwar selbstverständlich sein, ist es aber scheinbar nicht, denn sür »noch entwicklungsfähige Objekte« werden tatsächlich Summen gefordert, die dem bisher Erreichten keineswegs zu ent sprechen pflegen; der Verkäufer läßt sich also das bezahlen, was er selbst nicht verdienen konnte, und was der Käufer durch seine eigene Arbeit vielleicht einmal verdienen wird. Aus der Rentenlabelle*) ersieht man nun, daß zwar eine Rente desto wertvoller ist, je länger sie läuft, aber je länger sie läuft, desto kleiner werden von Jahr zu Jahr die Unterschiede. Bei einer Verzinsung von 4 7» ist beispielsweise eine Rente von l 000 jährlich bei zehnjähriger Lebensdauer gegen wärtig 8 llO.90 »kl wert, bei zwanzigjähriger Lebensdauer aber nicht etwa das Doppelte (gleich 16 221.80 sondern nur 13 500.30 Die gleiche Rente ist bei gleicher Verzinsung jetzt wert *> Die Wertzahlen für 4 bis 15 7» entnahm ich abgekürzt den bekannten Spiher'schen Rententabellen, die Werte für 20 und 257° habe ich selbst ausgerechnet.