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-V 288, 17, November 1908. Nichtamtlicher Teil. vvrsenblart f. d. Dtschn. Buchhandel. 13195 so daß die bereits voll versteuerten Inserate nicht zu Ende erscheinen können? Oder wenn die Auflage eines Blattes wechselt und ein Inserat vielleicht sür eine Auflage von 10 000 Exemplaren aufgegebcn und versteuert ist, während im Lause des Erscheinens die Auflage auf 15 000 oder 20 000 steigt, — wie soll daun die Differenz berechnet und erhoben werden? Bei einem Vertiefen in die Folgen der Jnseraten- besteuerung ergibt sich eine Fülle von Schwierigkeiten, an die der Gesetzgeber zweifellos nicht gedacht hat, weil ihm ein fachmännischer Beirat nicht zur Seite stand. Die Frage des Ladenpreises vor dem ungarischen Handelsministerium. Eine letzthin gefallene Entscheidung des kgl. ungarischen Handelsministeriums dürste auch außerhalb der Landes grenzen Interesse erregen. Die Frage des Ladenpreises bzw. des Rechtes der Buchhändlervereinigung, ihren Rabatt- bcstimmungen auch den Behörden und öffentlichen Anstalten gegenüber in wirksamer Weise Geltung zu verschaffen, wurde in einem scharf ausgeprägten Streitfälle durch die oberste Verwaltungsbehörde entschieden. Die Stadt Hodmezö-DLsarhely hatte aus dem Anlaß der Gründung einer städtischen Bibliothek eine Offertverhand lung ausgeschrieben. Die Bestellung erhielt eine zu jener Zeit in Hodmezö-Vasarhely neugegründete Firma namens KLidor L Ncmes, deren Angebot 35 Prozent unter dem Ladenpreis betrug. Die interessierten Kollegen erstatteten gegen die Firma Kaldor L- Nemes die Anzeige bei dem Ausschuß des Vereins der ungarischen Buchhändler wegen Verletzung des Rabattübereinkommeus, worauf der Vorstand sofort die Sperre gegen die Firma KLidor L Nemes ver hängte, und im Vereinsorgan »Corvina» eine Aufforderung veröffentlichte, in der die Verleger und Buchhändler ersucht wurden, an die genannte Firma die Lieferungen einzustellen, bzw. die Vermittlung zur Beschaffung abzulehnen. Die Auf forderung verfehlte ihre Wirkung nicht; die Firma Kaldor L Nemes konnte nicht liefern. Außerdem wurde der Firma nach satzungsmäßigem Verfahren eine Geldstrafe von 100 Kronen auserlegt. Nun hat der Magistrat der Stadt Hödmezö-Wsarhely gegen den Verein der ungarischen Buchhändler vor dem Ministerium des Innern Beschwerde erhoben, in der aus- gesührt wurde, daß der Verein mit seinem Vorgehen seine Satzungen überschritten hätte, und daß die Vereinstätigkeit überhaupt gemeinschädlich und gesetzwidrig wäre, indem sie zur Vereitelung einer öffentlichen Offertoerhandlung ge führt hätte. Der Minister des Innern überleitete die Beschwerde an den zuständigen Handelsminister, der mit der Einleitung der Untersuchung eine Bezirksvorstehung der Stadt Budapest betraute. Der Bezirksvorstehung wurden die Satzungen, sowie die Rabattkonvention mit ihren Strafbestimmungen zur Verfügung gestellt, aus welche sowohl die Sperre als auch die Konventionalstrafe gegen die Firma Kaldor L Nemes sich stützten. Wie sich nachträglich herausstellte, unterbreitete der Bezirksvorstand die Akten der Untersuchung an das Handelsministerium mit dem Bemerken, daß er das Lun des Vereins, wie auch dessen Satzungen und Vereins bestimmungen sür gemeinschädlich halte. Auch der Referent der Angelegenheit im Handelsministerium war offenbar dieser Ansicht, und die zum Schutz des Ladenpreises entfaltete Tätigkeit des Vereins der ungarischen Buchhändler war ernstlich bedroht. Hieraus leitete der Verein an das Ministerium eine ausführliche Eingabe, die durch eine Deputation dem leiten den Staatssekretär überreicht wurde. In dieser Eingabe war der Verein bestrebt, die Not wendigkeit der Wahrung des Ladenpreises zu begiünden. Vor allem sollte die Anklage bekämpft werden, daß die Tätigkeit des Vereins die Wirkung des freien Wettbewerbs hemme. Die Wirkung des Wettbewerbes komme bereits bei der Feststellung des Ladenpreises zur Geltung, da der Verleger, obwohl er in den meisten Fällen ein Monopol auf seinen Verlag besitze, bei der Bestimmung des Laden preises den Pieis ähnlicher Verlagswerke immerhin vor Augen Hallen müsse. Der Ladenpreis sei also bereits das Resultat der freien Konkurrenz und werde durch diese möglichst tief herabgedrllckt. Gegenstand des Vereinsschutzes bilde bloß der im Laden preis inbegriffene Verlegerrabatt. Es frage sich nun, ob eine Konkurrenz, die zur Verkürzung dieses Rabatts führe, be kämpft werden dürfe oder nicht. Die E ngabe führt weiter aus, daß der Verleger rabatt notwendigerweise einem Minimum entgegenstrebe. Derselbe Verleger, der dem Publikum gegenüber unter der Wirkung des Wettbewerbes auf Billigkeit sehen müsse, sei dem Buchhändler gegenüber mehr oder weniger wirklicher Besitzer eines Monopols; denn der Buchhändler, der in den meisten Fällen die konkrete Bestellung des Publikums ent- gegennehme, könne das bestellte Buch immer nur bei einem bestimmten Verleger beschaffen. Die Verleger hätten daher den Buchhändlern gegenüber freie Hand, und somit komme bei Bestimmung des Verlegerrabatts die Konkurrenz zumeist nicht zur Geltung. Liege es im Interesse des Verlegers, daß ein kräftiger Buchhandel ihm zur Verfügung stehe, dann werde er den Buchhändlerrabatt freigebig bemessen. Sollte jedoch der Verleger weniger Gewicht auf das Sortiment legen, dann werde der Buchhändlerrabatt wohl kaum das Existenzminimum des Sortimenters sichern. Keineswegs könne jedoch der durch den Verleger einseitig mit Ausschluß der Konkurrenz bestimmte Buchhändlerrabatt dem Sorti- menter mehr als den gewöhnlichen bürgerlichen Nutzen ge währen. Demzufolge sei der um den Ladenpreis geführte Kampf immer ein Kampf um die Existenz des Buchhändlers. Und das Organ, das diesen Kampf führe, sei kein Kartell, das die Preise erhöhe, sondern eine Vereinigung gegen den un- lautern Wettbewerb, bzw. gegen dessen gefährlichste Er scheinung, das »unäsrsellivg« (Schleuderei). Die Entscheidung des Handelsministcrs stimmt den Ausführungen der Eingabe bei. Ich lasse die Ent scheidung sowie die an den Verein geleitete Verständigung darüber hier folgen; »An den Magistrat des Municipiums Hodmezö- Msärhely. »Die Verfügung des Vereins der ungarischen Buch händler, welcher zufolge er mit seinem Beschlüsse vom 15. Mai 1906 sämtliche ungarländische Verleger auffordert, einer Firma, welche auf die durch die Stadt Hödmezö - Väftrhely ausgeschriebene Offert verhandlung ein Offert mit einem bedeutend höheren Rabatt stellte, als der in den Vereinsbestimmungen fest gesetzte ist (35"/o), ihre Verlagsartikel unter keiner Be dingung zu liefern, und die Vereinsmitglieder unter Hinweis auf die bestehenden Bestimmungen daraus aufmerksam macht, daß sie die Lieferung nicht vermitteln, kann nicht beanstandet werden, da laut § 44 »lins» k der Vereinsstatuten der Vereinsausschuß berechtigt ist, zur Wahrung der Interessen des ungarischen Buch handels in urgenten Angelegenheiten auch außergewöhnliche Maßregeln anzuwenden. »Nachdem nun der Verein den in seinen durch die 1718'