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Börsenblatt f. d. tttschn. Buchbandel. Redaktioneller Teil. 258, 6. November 1914. urteil hat die Klägerin Revision eingelegt. Sie beantragt, dieses Urteil aufzuheben und ihrem eine Wiederholung des Klage antrages enthaltenden Bcrnfungsanlrage stattzugeben. Ter Be klagte beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, andern falls sie als unbegründet zurückzuweisen. Entscheidungsgründe. Der erkennende Senat hat nicht den Eindruck zu gewinnen vermocht, daß der Wert des Bcschwerdegegenstandes der Revision der Anforderung des 8 546 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung ent spricht. Schon in erster Instanz bei Gelegenheit der Erörterun gen über die Festsetzung der für die Kostenberechnung maßgeben den Wertstufe hatte der Beklagte behauptet, daß die Entscheidung über die aufgestellten Streitpunkte für die Klägerin von so ge ringer wirtschaftlicher Bedeutung sei, daß als Wert des Streit gegenstandes nicht mehr als -kl 1060.— angenommen werden könnten. Diese Erklärung hat der Beklagte nicht nur in der münd lichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht wiederholt, sondern ihre Wiederholung auch schon vorher der Klägerin in einem vor bereitenden Schriftsatz angekündigt. Demgegenüber wäre cs Sache der Klägerin gewesen, sich des näheren darüber auszulassen und glaubhaft zu machen, in welchem Maße sie mit geringerem Gewinn oder mit geringeren Absatzmöglichkeiten zu rechnen haben würde, wenn sie anstelle ihres bisherigen Angebots von Freiexem plaren die von dem Beklagten verlangte Vertriebsweisc zu »Par tiepreisen« einzuhalten hätte. Die Klägerin hat es an jedem Auf schluß hierüber fehlen lassen. Die von ihr beigebrachte eidesstatt liche Versicherung ihres Angestellten Willy Haak enthält nichts als eine Angabe über den Geschäftsumsatz der Klägerin im allge meinen solvie eine summarische Veranschlagung des Streitgegen standes durch diesen Angestellten. Weitere Mittel der Glaubhaft machung hat die Klägerin nicht angeboten. Die Erklärungen des Haak sind ungenügend. Der Streit über die Art und Weise, wie die Lieferungsbedingungen der Klägerin bekannt zu machen seien, hat an und für sich so geringe wirtschaftliche Bedeutung, daß er bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes der Revision nur in ganz geringem Maße ins Gewicht fallen kann. Die Aus schließung der Klägerin aus dem beklagten Verein bildet nicht den Streitgegenstand und ist nicht neben dem, was unmittelbar den Gegenstand des Streites ausmacht, hinzutretend in Anschlag zu bringen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes der Revision ist deshalb auf 1006 -/k angenommen worden. Hiernach war die Revision gemäß ß§ 546 Abs. l, 554 a der Zivilprozeßordnung als unzulässig zu verwerfen, gez. Freiherr von Seckendorfs. Wanjeck. Krantz. Schlicken. Keller. Herb. Arndts. Das Urteil ist in der öffentlichen Sitzung vom l. Oktober 1914 verkündet und in das am 8. Oktober 1914 ausgehängte Ver zeichnis eingetragen. gez. Köhler, Gerichtsschreiber. Aus gefertigt. Der Gerichtsschreiber des IV. Zivilsenats des Reichsgerichts. Knothe, Ausfertigung. Rechnungsrat. Wert des Streitgegenstandes in der Revisionsinstanz: lv»0 -kl. Nachdruck von Abbildungen und Lieferung von Galvanos. Von vr. Alexander Elster. Es hat sich bekanntlich eine Verkehrssitte herausgebildet, nach der ein Verleger dem anderen Galvanos von Abbildungen liefert, die in seinen Verlagswerken erschienen sind. Verschiedentlich wird bei der Lieferung dieser Galvanos als Bedingung ausgespro chen, 1. daß der Abdruck unter Quellenangabe erfolgt und 2. daß der das Galvano kaufende Verleger die Abbildung nicht weiter als in einem bestimmten Werk verwenden darf. Verschiedentlich muß der Käufer des Galvanos einen Revers dieses Inhalts 1622 unterschreiben. Was aber Rechtens ist, wenn eine solche Ver pflichtung nicht ausdrücklich eingegangen wird, oder welche Trag weite diese Verpflichtung hat, das ist oft genug recht fraglich. Vor allen Dingen ist man sich durchaus nicht klar darüber, ob mit dem Verkauf des Galvanos auch rechtlich eine Abdruckserlaubnis gegeben werden soll und ob und wieweit der Galvano-Verkäufer überhaript in der Lage ist, einen solchen Abdruck ausdrücklich zu gestatten, wenn er nicht vom Gesetz ohnedies erlaubt ist. Grundsätzlich maßgebend ist der Z 23 des liter. Urhcbcr- rechtsgcsctzcs, nach dem die Vervielfältigung zulässig ist, wenn einem Schriftwerk ausschließlich zur Erläuterung des Inhalts ein zelne Abbildungen aus einem erschienenen Werke beigefügt werden. Also nicht die Wiedergabe von selbständigen Bildwerken an sich fällt unter diesen Paragraphen, sondern nur die Übernahme eines Bildes auseinemanderenWerke. Wissenschaftlich gehört das durchaus zum Begriff des Zitats und ist genau wie dieses zu bewerten, steht also auf gleicher Stufe mit 8 19 Nr. l, wonach die Vervielfältigung zulässig ist, wenn einzelne Stellen oder klei nere Teile eines Schriftwerkes nach der Veröffentlichung in einer selbständigen literarischen Arbeit angeführt werden. Wie es bei solcher Anführung einen Zitat-Mißbrauch geben kann, wenn näm lich die Menge des Entlehnten übermäßig groß ist, die Quel lenangabe (8 25 U.-G.) allzu summarisch ist oder das Matz der Benutzung verschleiert, so kann es einen derartigen Zitat-Miß brauch auch bei der übemahme von Abbildungen geben. Wird also in ein Werk eine solche Menge von Abbildungen aus einem einzigen anderen Werke übernonrmen, daß man nicht mehr von der zitatmäßigen Anführung sprechen kann, sondern mehr eine Ausschlachtung als vorhanden bezeichnen mutz, oder wird die Quelle nicht angegeben, so macht sich der Entlehner des Nach drucksvergehens oder der Übertretung wegen unterlassener Quel lenangabe schuldig. Wir kommen also zunächst zu dem Ergebnis, daß für die Ent lehnung innerhalb des Begriffs des Zitats eine besondere Er laubniserteilung von seiten des Verlegers oder des Verfassers nicht erforderlich ist. Ob im einzelnen Fall ein Zitat-Mißbrauch vorliegt, kann natürlich nur nach den Umständen und nach der Ver- kehrssttte ermittelt werden. Der Sinn für Anstand und Treu und Glauben im Rechtsverkehr geben da ganz allein den Aus schlag. Oft genug wird es, wie auch sonst beim Zitteren, Fälle geben, wo man zwar noch nicht von Nachdruck sprechen, aber das Matz der Anführung als unanständig bezeichnen kann. Soll oder mutz aber aus irgendwelchen Gründen die Entleh nung von Abbildungen über das Matz des Zitats einzelner Bil der hinausgehen, so empfiehlt sich die Einholung einer Er laubnis. Die Genehmigung dazu kann durchaus nicht vom Verleger allein erteilt werden. Das Verlagsrecht umschließt nur die vom Urheber für die Veröffentlichung und Verbreitung des Werkes abgetretenen Rechte. Eine Weiterverwendung des Wer kes über diesen Kreis hinaus steht dem Verleger gesetzlich nicht zu. Er kann das ihm übertragene Recht nicht an einen anderen weiter übertragen, ohne den Verfasser zu fragen, kann also weder den Abdruck einzelner Teile oder des Ganzen noch die Übersetzung, noch die Umarbeitung, noch die über die Anführung hinausgehende Benutzung von Abbildungen gestatten. Vielmehr hat darüber der Verfasser zu verfügen. Es gehört dies unstreitig zu den dem Verfasser verbliebenen Rechten, denn ebenso wie dieser verhindert ist, kraft seines Urheberrechts die Rechte des Verlegers zu durch kreuzen, so ist der Verleger verhindert, kraft seines Verlagsrech tes die dem Verfasser verbliebenen Urheberrechte zu durchkreuzen, die diesem so weit verbleiben, als sie dem Verleger nicht zur Er füllung seiner Verpflichtungen notwendig sind. Dies bedeutet unter anderem, daß der Verleger natürlich einen solchen Abdruck aus einem Werke oder die Wiedergabe von Abbildungen an an derer Stelle gestatten oder veranlassen darf, soweit sie chm nützlich erscheinen, um das Buch zu vertreiben und anzukündigen, und ihn also bei der Erfüllung seiner Verbreittmgspflicht unterstützen (z. B. in Prospekten oder Zeitungsaufsätzen). Dies trifft aber in den gewöhnlichen Fällen des Klischeehandels nicht zu. Wir haben also den Rahmen umsteckt, in dem der Verleger oder ein anderer die Abbildungen nachmachen oder die hergestell ten und gekauften Klischees verwenden darf. Es fragt sich, ob