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2490 Nichtamtlicher Theil. H 146, 26. Juni. wesen, daß er vorsätzlich eine unbefugte Nachbildung von dem Ver lagsartikel des tl. gemacht hatte. Er leugnete, das Bild in H,.'s Verlagswerke gekannt oder von ^.'s ausschließlichem Verlagsrechte an dem Bilde gewußt zu haben. Ebenso wenig war aber auch nach gewiesen, daß irgendwer, außer L.., ein Recht zur Vervielfältigung des Bildes vom Künstler erhalten hatte; insbesondere konnte 8. nicht darthun, daß sein Gewährsmann ein Vervielfältigungsrecht redlich erworben. Zweifelsohne war demnach die Nachbildung eine unbefugte und auf Grund des sächsischen Gesetzes vom 22. Februar 1844, unter dessen Herrschaft der Prozeß begonnen hatte, und auf Grund des Reichsgesetzes vom 9. Januar 1876, unter dessen Herr schaft das Erkenntniß gesprochen worden, hinwegzunehmen und zu vernichten. Wenn nun 8. nicht nur straffrei, sondern auch von der Verpflichtung, einen Schaden des^,. zu ersetzen, freigesprochen worden ist, so mag die Berechtigung zu diesem Spruche unerörtert bleiben. Dagegen aber verurtheilt der Richter den 8. nur zum Tragen und Erstatten von zwei Drittel der Untersuchungskosten (die außergericht lichen sind gänzlich unbeachtet gelassen) und den beschädigten in Erstattung eines Drittels der dem Denunciaten verursachten Unter suchungskosten. Von den gesammten Untersuchungskosten sind 60 Mark der Staatscasse aufgebürdet. Es hat demnach L.. den gesammten Schaden, den ihm die un befugte Nachbildung verursacht, zu tragen, er hat die sämmtlichen Gebühren seines Sachwalters und noch ein Drittel der Unter suchungskosten aus seinen Mitteln zu zahlen! Dabei ist ausgemacht, daß die Nachbildung eine nach dem Gesetze unbefugte, weil ohne Genehmigung des Berechtigten veranstaltete, ist, und daß ^c. einen Anspruch auf Schadenersatz hat, ja gegen den denuncirten Ver anstalter gehabt haben würde, wenn der Richter nicht angenommen hätte, daß 6. in gutem Glauben gehandelt habe. Für den durch Nachdruck Verletzten liegt hiernach die Sache so, daß nicht mehr der Nachweis seiner Berechtigung, nicht der Nachweis des Mangels einer Berechtigung auf des Gegners Seite genügt; sondern es soll der Verletzte auch die wals. üäss des Verletzers, welcher den Nach weis einer Prüfung der Berechtigung seines Gewährsmannes unter lassen hat, darthun. Nach dem Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 tz. 21. Abs. 4., ver bunden mit dem Reichsgesetz vom 9. Januar 1876 H. 16., hat die Einziehung von Nachdruckexemplaren auch einzutreten, wenn deren Veranstalter weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat. Es war somit der Antrag auf Untersuchung ein nach allen Seiten gerecht fertigter, da die Constatirung des Nachdrucks vorausgehen mußte. Die Untersuchung erst konnte das Verhältniß des 6. zu dem Bilde, über dessen Eigenschaft er eine Erkundigung einzuziehen nicht für nothwendig erachtet hatte, feststellen. Wir sehen hier also nicht den geringsten Fehler seitens des .4. in seinem Verfahren bei Verfolgung seines Anspruchs — das Versehen war nur aus Seiten des 8., wel cher sich nicht die Mühe gegeben hatte, zu forschen, ob an dem Bilde ein Urheberrecht, beziehentlich Verlagsrecht noch bestehe; ja nicht einmal, ob der Verleiher des Clichä ein solches nachzuweisen vermöge. Wie kommt nun unter solchen Umständen der Verletzte dazu, seinem durch die unbefugte Nachbildung erlittenen Schaden auch noch den Bettag der Kosten des Sachwalters und eines Drittels der Untersuchungskosten zur Erstattung an den Ursacher seines Schadens beifügen zu müssen? Weder Recht noch Billigkeit haben hierfür einen Grund. Denn die Verletzung ist geschehen, sie ist durch den Denunciaten geschehen — mehr braucht der Denunciant nicht nach zuweisen, um sein Verfahren zu rechtfertigen, da der Beweis dafür, daß die Vervielfältigung wider seinen Willen, ohne seine Genehmi gung geschehen sei (Z. 5. des Reichsgesetzcs vom 9. Jan. 1876), in dem Strafantrage gegeben und in dem Mangel der Behauptung, eine solche erhalten zu haben, von Seiten des Gegners schon vorliegt. Wenn aber der Denunciant mit vollem Rechte denuncirt hat, so muß ihm auch die Tragung der Kosten erspart werden, wenn das Gesetz nicht von der gesetzlichen Verfolgung der geschehenen Ueber- tretungen abschrecken soll. Daran kann aber dem Staate nichts ge legen sein, daß seine Gesetze übertreten und die Uebertretungen nicht geahndet werden. Ohne eine absolute Pflicht zur Denunciation an zuerkennen, müssen wir doch wenigstens jede Institution von vorn herein verwerfen, welche das Schweigen über geschehene Verletzungen zur Pflicht der Selbsterhaltung macht. Das Jnquisitionsprinzip, welches bei dem Strafverfahren für Nachdrucksvergehen in Sachsen gilt, bringt es mit sich, daß die Verurteilung nicht auf der An klage oder dem Strafantrage ruht, sondern auf dem Ergebniß der vom Richter selbständig und ohne alle Einwirkung der Parteien ge führten Untersuchung. Wenn demnach die Verletzung und der Ver letzer actenmäßig constatirt sind, dann kann dem Antragsteller, welcher sein Recht nachgewiesen hat, gerechter Weise nicht mehr zu- gemuthet werden, Kosten zu tragen, obgleich die Erörterung dem Richter die Ueberzeugung gebracht hat, daß der Thäter unter den obwaltenden Umständen nicht bestraft werden dürfe. Am unfaßbarsten ist aber die Erstattung, welche der Ver letzte dem Verletzer gewähren soll. Geben wir den vollständigsten guten Glauben zu, in welchem der Verletzer gehandelt haben will — lassen wir unerwogen, ob hier eine Fahrlässigkeit stattgefunden hat, und geben wir es auf, zu bestimmen, wieweit Jemand in der Nachfrage nach Berechtigung Dessen, von dem er kauft oder entlehnt, zu dem betreffenden Rechtsgeschäfte gehen muß, — so bleibt doch das Eine stehen, daß der Verletzer auf wohlseile Weise in die Lage ge langt ist, Nutzen aus der Nachbildung des Verlagsartikels eines Dritten zu ziehen und den Gewinn zu behalten; daß alle entstandenen Kosten ihren alleinigen Grund in dem Umstande haben, daß der Verletzer die Benutzung der Nachbildung nicht vom Berechtigten er worben hat — der Berechtigte in der seine Rechte verletzenden Nach bildung die Art der Erwerbung durch den Veranstalter nicht er kennen konnte, sondern eine unbefugte Vervielfältigung (wie das Erkenntniß selbst constatirt) in der That auf dem gesetzlichen Wege verfolgte, also seinem Handeln auch nicht ein einziges Merkmal einer Widerrechtlichkeit oder auch nur eines Mißgriffs anhaftet. Wägt man nun nach Recht und Billigkeit das Verhältniß des Verletzten als Steller des Strafantrags, den er wegen des Schutzes seines Rechtes gar nicht umgehen konnte, zum Verletzer als Dem jenigen, welcher die alleinige Veranlassung zu diesem Anträge ge geben hat, und welcher allein von seiner Handlung, welche den Andern geschädigt hat, Nutzen zog, ab, — so kann man doch sich der Ueberzeugung nicht entziehen, daß, sofern nur die Wahl zwischen dem Tragen der Kosten entweder durch den Denuncianten oder durch den Denunciaten war, letzterer allein dazu verurtheilt werden konnte. Denn den Denuncianten trifft kein Vorwurf leichtfertigen, muthwilligen Verfahrens, er that in allem seine Pflicht vollkommen, während Denunciat seine Pflicht nicht vollkommen that: er unterließ die Frage nach der Berechtigung des Verleihers des Clichv, von dem er die Vervielfältigung des Bildes machte. Durfte nun Denunciant nicht in die Tragung von Kosten verurtheilt werden, so war es rechtlich noch viel unzulässiger, ihn in Erstattung von Kosten an den Denunciaten zu verurtheilen. Selbst die Entscheidungsgründe geben keinen Grmkd dafür an, daß Denunciant ein Drittheil seinem Schädiger erstatten soll. Denn was sie sagen, würde nicht einmal die Tragung von Kosten recht- fertigen. Mag in der Ausführung die Tragung mit der Erstattung auf Eines hinauskommen, so ist dem Denuncianten, welcher im Be sitze des Rechtes zur Verfolgung desselben nicht gelangen kann, nichts empfindlicher, nichts sein Rechtsgefühl verletzender, als wenn er Dem, welcher sein Recht beeinträchtigt hat, wenn es auch ohne einen