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^ 17, 22. Januar 1912. Amtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 899 Herold'sche Buchhandlung in Hamburg. Perthes: Vom Wandsbeker Boten u. seinem Haus. 923 Eugen Neutsch Verlag in München. 923 'Oppenheimer: Die Pflichten des Verlegers nach dem Gesetz über das Verlagsrecht. 2 Jea Verlag A.-S. in TreSde». 932 Ernst Koch in Frepstadt. 930 *Koch: Was ist die Ursache der Bewegung, der Kraft, des Lebens? Eine neue Weltanschauung. 3 Jos. Kösel'schö Buchhandlung in Kempten. 921 Göttler: Vierter Münchner Katechetischer Kurs. 3 ^ 60 H: geb. 4 60 -Z. Reiuhold Kühn in Berlin. 933 *LubIov Du.« L^I. Schloss 6bs.rlot.t6nhok bei kotsäain bau- xescbicbtlicb u. Irunst^escbicbdlicb äar^estsllt unter beson- S-r-lck-NoImoi>gMLomgI'ii<..äiicb Mährische Buchhandlung in Salzburg. 921 Holter: Die Aufgaben des Wasserbaues und ihr wirtschaft licher Zusammenhang. 1 60 -Z. Ulr. Moser'S Buchhandlung in Graz. 930 oränun^en in Lbeav^ele^eobeitso. 3. ^u6. 6eb. 5 unä l'irwunAkuntsrricbt. 3. ^u6. 1 25 Zeb. 1 ^ 80 Georg Müller Verlag in München. 907 *Judentaufen, von Sombart u. a. 2 ^l. Hermann Paetel Verlag G. m. b. H in Verlin-WilrnerSdorf. 908 Erich Reist Verlag in Berlin. 920 lUicbaelis: 1812. Der ewixe Lcblak. 3 ^6; ßeb. 4 Carl Aug. Lehfried L Co. in München. 914 Junge: Die vegetarische Hausmannskost. 1 40 Otto Spanier in Leipzig. 926 Bernhard Tauchnitz in Leipzig. 926 *1'aucboit2 Aäition. Vols. 4311/4312. Nalet.: ^ärian Lavkxo. 1 ^ 60 <); Ori^.-Iisinenbanä 2 X 20 0rix.-6oscbsvk- banä 3 Verlag der „Lustigen Vlätter" (vr. EYSler L Co.) G. m. b. H. in Berlin. 925 Otto Wigand m. b. H. in Leipzig. 922 Mehrtens: Wohnkunst für Jedermann. 2 Friedrich von Zezschwitz Verlag in Gera. 926 *Ni^u1a: Lrz'pto^Linsn-k'lorg.. Lci. III: kilrs. 2. M., 1. ^.bti. 38 ^ 60 §eb. 42 60 Verbotene Druckschriften. In Sachen betreffend die Einziehung der Nr. 37 der Zeit schrift - Pschütt« hat die 7. Strafkammer des Königl. Land gerichts I Berlin am 10. November 1911 für Recht erkannt: Die Seiten 1, 4 und 12 der Nr. 37 vom 16. September 1911 der in Wien erscheinenden Zeitschrift »Pschütt« sind in allen Exemplaren nebst den zu ihrer Herstellung bestimmten Formen und Platten unbrauchbar zu machen. 38. I. 1026/11. Berlin, 13. Januar 1912. Kgl. Staatsanwaltschaft beim Landgericht I. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 3906 vom 19. Januar 1912.) Nichtamtlicher Teil. K 33 k der Verkehrsordnung. In diesen Tagen, wo die Verleger sich rüsten, ihre ersten Jahresnovitäten hinauszusenden, scheint es mir zweck mäßig, einmal einen Paragraphen der buchhändlerischen Verkehrsordn'ung zu kommentieren, der wegen seiner re daktionellen Fassung häufig mißverstanden wird und dann zu unerquicklichen Differenzen zwischen Verlegern und Sorti mentern führt. Und doch kann sein genaues Studium nur allen Kollegen vom Verlage gründlich empfohlen werden. Ich meine den Z 33k, der von dem Rechte des Verlegers handelt, Kommissionsgut vorzeitig zurückzuverlangen. Liest man den ersten Teil des Paragraphen unbefangen durch, so muß man unzweifelhaft zu dem Resultat kommen, daß das Recht des Verlegers, Kommissionsgut zurückzu- oerlangen, ganz allgemein besteht: § 33 k) Verlangt der Verleger ausnahmsweise im Laufe des Jahres Konditionsgut, also auch vorgetragene Dirponenden zurück, so hat er dies im Börsenblatt anzuzeigen und die beteiligten Sortimenter durch besondere Zettel zu benachrichtigen. Der Sortimenter ist verpflichtet, das Zurückberlangte dem Verleger oder dessen Kommissionär innerhalb dreier Monate zuzustellen, wenn eine solche Frist von dem Verleger ausdrücklich bestimmt wurde. Und nun kommt das Merkwürdige, daß in einem kurzen weiteren Satz diese ganze Regel zur Ausnahme gemacht und das oben gegebene Recht auf einen einzigen Sonderfall beschränkt wird. Der nächste Satz lautet: »Zu späterer Rücknahme ist der Verleger nur dann »er- pflichtet, wenn in der Zwischenzeit der Druck einer neuen, ver änderten Auflage nicht begonnen hat.« Mit diesem kurzen Satz wird zunächst jene große Serie von Fällen ausgeschaltet, wo der Zweck der vorzeitigen Rückforderung gerade der ist, die Herstellung einer neuen Auflage zu sparen. Es ist ja gerade bei belletristischen Büchern nichts Seltenes, daß einer Unmasse von L cond.-Be- stellungen nur wenige Barbestellungen gegenllberstehen. Hier ist es für den Verleger von höchster Wichtigkeit, festzustellen, wieviel Kommissionsexemplare abgesetzi worden sind, ehe er eine Neuauflage in Betracht zieht. Blieben also die Fälle, wo tatsächlich eine neue Auflage geplant und begonnen wird. Aber auch für diesen Teil der Fälle wird wieder durch ein einziges Wort die Regel zur Ausnahme: Die Auflage muß »eine veränderte« sein. Damit scheidet die gesamte Belletristik aus, und die ganzen Vorteile des Z 33k bleiben schließlich auf den ver hältnismäßig kleinen Kreis der wissenschaftlichen und Schul- 117«