1861 1867, 8. außer KrcM Geltung 2. Soweit in solchen Gesetzen oder Verordnungen Strafen sür Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Bauordnung nicht angedroht sind, sind diese Zuwiderhandlungen mit Geld strafe bis zu 150 Mark oder Haft zu bestrafen und zwar, soweit sie bei Bauausführungen begangen, sowohl am Bauherrn, als auch an dem mit der Leitung des Baues Beauftragten. 8 12- Kchlußbrstimiuuiigtu. -Die Banorduuin ichtungeü ^welche auf >G jener bleiben in en Nachträge entstanden