34 8 Machform. 1. Die Dächer freistehender Bordergebäude sind gleichmäßig abzusatteln. Diese Vorschrift gilt auch für zu freistehenden Vvrdergcbüuden gehörige, von der Nachbargrenze abstehende Nebengebäude. 2. Die lothrechte Dachhöhc von der Hauptsimsoberkante ab darf bei Satteldächern nicht mehr als die halbe, bei Pultdächern nicht mehr als die ganze Gebäudetiefe betragen. 3. Größere Höhen kann die Banpolizeibehörde ansnahms- weise für Gebäude gestatten, deren Stil und Zweck dies bedingt. 4. Der Neigungswinkel des Mansardendachs darf 75 Grad nicht übersteigen. 5. Die Dachflächen nach der Nachbargrenze hin anzulegen ist nur daun gestattet, wenn das Gebäude mit seiner Umfassung wenigstens 50 em und soweit von der Nachbargrenze entfernt bleibt,' daß der Dachvorsprung nicht bis zu dieser Grenze reicht und das Traufwasser mittelst Rinnen und Rohre auf' eigenes Gebiet abgeleitet wird. Giebel-Dachrückwän-e. 1. Giebel der Vordergebäude dürfen in geschlossener Häuser reihe nach öffentlichen Wegen zu nicht stehen. 2. Gebäude, welche an nachbarliche Grenzen zu stehen kommen, sind an Letzteren bis zur Firsthöhc mit Giebeln oder Rückwänden zn versehen. 8 48. /L- Ueber die Straßen- bez. Gebände-FIuchMnie vorspringende bauliche Anlagen und andere Gegenstände. 1. Stufen und Fußabstreicher dürfen über die Fluchtlinie der Straße nicht hervortreten. 2. Andere bauliche Anlagen, welche mehr als 20 em vor die Straßenfluchtlinie hervortreten, als: Wetterdächer, Ueberbane, Erker, Balkone und dergl., mit Ausschluß der Gesimse, sind nur mit Genehmigung der Banpolizeibehörde und unter der Voraus setzung zulässig, daß keine Gefährdung oder Beeinträchtigung des Verkehrs stattfindet.