24 oder Schornsteinen in Verbindung stehen oder kommen sollen, sowie die Errichtung neuer dergleichen (s. jedoch oben Absatz 2), o) Einziehung neuer Balken oder Sparren, k) Erneuerung von Fußböden, Decken, Thüren, Fenstern, Einfriedigungen und Geländern; 8) Anlegungen von Einfriedigungen und Geländern, welche nicht an einem öffentlichen Wege oder Platze liegen; b) Anlegung neuer Thüren und Fenster, mit Ausnahme derjenigen, welche in Dächern und Umfassungen, die von öffentlichen Wegen und Plätzen aus sichtbar sind, sowie in Brand- und Kommunmauern angelegt werden. i) Anbringung bez. Herstellung von Traufrinnen, Gossew Abfallrohren, Rohren für Abtritte und Pißanlagen, Wasser- und Aschebehältern und Gruben, welche letzteren weder an sich, noch durch ihren Inhalt eine Benach- theiligung und Belästigung nach sich ziehen, sofern diese Anlagen im Innern von Gebäuden erfolgen; k) Umsetzen und Verändern von Oefen oder ähnlichen Heiz anlagen in bisher schon bewohnten Räumen, dafern da mit keine Veränderung der Feuerstätte verbunden ist oder diese/zugleich zum Gewerbebetrieb dienen soll; l) Herstellung und Reparatur harter Dachung; in) Abputzen, Abfärben und innere Ausschmückung der Ge bäude. (Das Absärben mit Hellen oder grellen Farben ist verboten.) v) Aufstellen und Anbringung von Baugerüsten, soweit da durch nicht der öffentliche Grund in Anspruch genommen wird; o) Reparatur der Schornsteine und Schornsteinköpfe, sowie der Feuerungsanlagen durch Putzarbeit oder Einziehung einzelner Steine. 8 32. Äaugenehmigungsgesllche. Äaurisse. Lituationspläne. 1. Das Gesuch um Bauerlaubniß ist vom Bauherrn schriftlich beim Stadtrathe einzureichen. Ist der Nachsuchende nicht Eigen-