23 Sobald die im Verwaltungswege fcstgestelltc Ent schädigung gezahlt worden ist, kann die Enteignung selbst in dem Falle in Vollzug gesetzt werden, daß der Expro- priirte sich bei der Hohe der ihm zuerkannten Entschädigung nicht zu beruhigen, sondern nach 8.31 der Verfassungs- urknnde noch den Rechtsweg zu betreten gemeint sein sollte. IV. Tyeir. Hochbauten, Grubenbauten in nicht öffentlichem Grunde. 1. Abschnitt. Vom Verfahren. 8 31- Saugenehmigung. 1. Zur Ausführung aller in 8 1 gedachten Baulichkeiten (Neu- und Verändernngsbauten) und Abtragungen mit den nach- stehends gedachten Ausnahmen ist baupolizeiliche Genehmigung erforderlich. 2. Sollen Räume in Gebäuden als Wohn-, Arbeits- oder Versammlungsräume benutzt werden, welche vorher zu diesem Zwecke nicht genehmigt worden sind, so ist dazu gleichfalls bau polizeiliche Genehmigung cinznholen. Der letzteren bedarf es nicht bei folgenden Bauten, voraus gesetzt, daß dieselben den baupolizeilichen Bestinunnngen gemäß ausgefuhrt werden: a) die Herstellung von Federviehställen, dafern dieselben von öffentlichen Wegen und Plätzen aus nicht sichtbar sind, b) Aufstellung von Gartenlauben, e) Reparaturen entstandener Schäden an einzelnen Ge- bäudctheilcn, ck) Abtragung von Scheidewänden, auf denen weder Balken noch Gewölbe ruhen oder welche mit Feuerungsanlagen