12 dienen, als derselbe nicht gemäß vorstehenden Bestimmungen abgeändert oder aufgehoben worden ist. 2. Soll derselbe ortsstatutarischen Charakter erhalten, so ist er dem Königlichen Ministerium des Inner» vorzulegen und wird durch dessen Bestätigung für Private unanfechtbar. 8 14V. Systematische Absteckung und Serainung -er Grenzen -er -urch einen festgestellten Gebanungsplan prajektirtcn öffent lichen Straßen nn- Plätze. Sobald ein Bebauungsplan fcstgestellt ist, sind voiffBauamte in Geineinschaft mit den betreffenden Grundstücksbesitzern die neuen Straßenfluchtlinien in Natur derart abzustecken, daß 1. alle Durchschnittspnnkte der neuen Fluchtlinien mit den Grundstücksgrenzen, sowie 2. alle Brechpunkte an den neuen Straßenfluchtlinien durch Grenzmerkmale bezeichnet werden. Hierauf hat die Eintragung in die städtischen Menselblatt kopien zu erfolgen. Die betreffenden Grundstücksbesitzer haben den Beamten des Banamtes die Vornahme dieser Arbeiten, sowie die Auf- beziehentl. Herstellung der Grenzmerkmale auf ihren Grundstücken zu gestatte». Hl. Th eil. Beschaffung, Herstellung und Unterhaltung der öffentlichen Uerlrehrsröume. Allgemeine Gesichtspunkte. 8 15. Bei der Feststellung der Verkehrsräume ist auf Förderung des Verkehrs durch genügende Breite, gerade Führung un angemessene Steigung der Straßen, ans die öffentliche Gesundheit, auf Feuersicherheit und Entwässerung unter thunlichster Schonung der bestehenden Verhältnisse Rücksicht zu nehmen.