10 8 11. Verpflichtung )nr Aufstellung von Lebauungsplüncn. 1. Die Aufstellung" der Bebartungspläne^hat7 soweit dies öffentliche Interessen erfordern, durch die Gemeinde zu erfolge». Sie kann aber auch durch die Baupolizei von demjenigen,.welcher lin ¬ der Fluchtlinien für einzelne Grundstücke in Umstehenden Straßen handelt, der Zustimmung der Stadt^MMnete^ Alle Bebauungs pläne hat die Baupolizeibehörde, beziehcutl. nach deren vorläufiger Prüfung, 4 Woche» lang öffentlich auszulegen. 2. Ort und Zeit der Auslegung ist im Amtsblatte des Stadtraths bekannt zu machen. 3. Die Bekanntmachung erfolgt das erste Mal vor Eintritt der Auslcgefrist, und ist zweimal während derselben zn wiederholen. 4. In dieser Bekanntmachung sind die Betheiligten zur Einsicht nahme und Geltendmachung ihrer Einwendungen innerhalb dieser 4wöchentlichen Frist unter der Bedeutung aufzufordern, daß nach Fristablauf eingehende Anträge nicht weiter zu berücksichtigen sind. 5. Nach Ablauf der Auslegefrist sind die Bebauungspläne nebst den dagegen erhobenen Einwendungen dem König!. Bezirks arzt zur Prüfung vorzulegen. lieber Abänderungsvorschläge des Letzteren ist nach Blaßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verfahren. (V. vom 28. 12. 71. G.- u. B.-Bl. S. 360 flg.) 6. Ueber sonstige eingegangene Einwendungen und Ab änderungsvorschläge entscheidet der Stadtrath^-^^-^h^, Dä/PlaitL-mu^auf Grundlage einer genauen Flücheu- und Höhenaufnahme bearbeitet sein, den Erfordernissen in 8 10 entsprecheik^einen angemessenen Anschluß an bestehende oder projcktirte Straßen des benachbarten Areals nachweisen und-ist iu^TMckrew^Eremplareu «»zureichen. 8 12- Form der Feststellung -er Gebauungspliine. v/ Feststellung der Bebauungspläne erfolgt durch nnd unterliegt, soweit es sich nicht bloß um Korrektion