42 7. Für eine Localbesichtigung des Technikers, welche durch Bauwidrigkeiten, Differenzen oder andere besondere Umstände ver anlaßt werden, gelten die Bestimmungen oben No. 5. 8. Für andere in Bausachen nöthige Expeditionen und Aus fertigungen hat die Baupolizcibehörde nach der Taxordnung vom 26. November 1840 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1840 Seite 375) zu liquidiren. 9. In den Gebührensätzen der Techniker sind die Schreibe löhne mit inbegriffen.