2. Wenn ein Bedürfniß oder ein geeigneter Anlaß zur Regelung oder Verbreiterung bestehender öffentlicher Straßen und Plätze vorliegt, insbesondere wenn an oder in der Nähe einer öffentlichen Straße oder eines öffentlichen Platzes ein neues Gebäude aufgeflihrt oder ein bestehendes Gebäude erneuert oder wesentlich verändert wird, ist ein Bebauungsplan fcstzustellen. 8 10. Grundsätze für Auf- und Feststellung der Sebauungspläne. Bei Auf- und Feststellung von Bebauungsplänen ist vor Allem ans die Gesundheit der Bewohner und die Sicherheit des Verkehrs Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind dabei folgende Grundsätze sestzuhalten: 1. Straßen, welche erweitert werden sollen, dürfen nicht unter 12 m, Hm^äElelMstraße»- nicht -»nt^r— Straße», welche neu anzulegcn sind, nicht unter 13,6m, Hauptverkehrsstraßen nicht unter lä m Breite erhalten./ Straßenkreuzungen haben möglichst in rechtem Winkel zu erfolgen. 2. Freie Plätze sollen so groß und in solcher Lage und Anzahl angelegt werden, daß sie sowohl den Verkehrs-, als den sonstigen wohlsahrtspolizeilichcn Bedürfnissen des betreffenden Stadttheils entsprechen. Schleußt» sollen, soweit es für nöthig erachtet wird, unter sich in Verbindung stehen. Hauptschleußen sollen, soweit möglich, unterhalb der bewohnten Stadttheile ausmünden. Flüsse und sonstige Wasserläufe sind in thunlichst grader Richtung zu sichren und zur Beseitigung von / Gefahren mit Uferbefestigungen und Schutzvorrichtungen für den Verkehr zu versehen, nach Befinden auch zu § überwölben. A. Ocffentlichc Gebäude aller Art, als Kirchen, Schulen, Theater, Heil- und Versorgungsanstalten, sind möglichst zugänglich und von anderen Gebäuden frei zu halten, insbesondere aber von solchen, welche geeignet erscheinen, in Brandfällen jene zu gefährden.