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5012 SSrl-nblaU l. d. rpchn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 03, 21. April 1812. Der -Monat, will ebenso wie die »Inserate» und die »Künstler-Inserate» die Interessenten zu Bestellungen auf die darin enthaltenen Klischees bestimmen und ist in gleicher Weise wie jene geeignet, den Zeitungsoerlegern Propaganda- und Inseraten - Material zur Verfügung zu stellen. Dazu kommt, daß die Absatzwege für die Klischees, worauf die beiden Sachverständigen übereinstimmend Hinweisen, die gleichen sind. Der »Monat» sowohl wie die »Inserate» und »Künstler-Inserate» gelangen in die Zeitungs-Expe ditionen«, damit dort die Musterinserate den Inserenten vorgelegt werden. Für die Vermittlung der Klischeeoerkäufe wird an die Zeitungen Rabatt gezahlt. Bei diesen bezüglich des Klischeevertriebes übereinstimmenden Verhältnissen hat das Gericht kein Bedenken getragen, sich dem Gutachten des Sachverständigen V. anzuschlisßen und festzustellen, daß es sich bei dem »Monat« um ein ähnliches, auch den Zeitungen Propagandamaterial lieferndes Organ handelt. Diese Feststellung wird auch durch das vom Kläger bei gebrachte Privatgutachten des Sachverständigen 6. nicht erschüttert. Wenn dieser insbesondere auf den text lichen Teil des »Monats« hinweist, so schließt dieser Inhalt des »Monats» nicht die Ähnlichkeit der Unternehmungen aus, soweit der »Monat» Jnseratentwürse enthält und dem Vertrieb der Klischees dient. Ob dieser Vertrieb ein Haupt zweck ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist er einer der wesentlichen Zwecke und muß auch eine der wesent lichen Einnahmequellen des »Monats« sein. Das erhellt ohne weiteres daraus, daß durch die Klischees 50 Prozent der Gesamtunkosten entstehen, und daß der »Monat», abgesehen von den Einnahmen aus den Klischees, nur solche aus den Abonnements hat, diese aber nur gering sein können, da der »Monat» in der Hauptsache als Zeitungsbeilage ver trieben wird. Daß sich der Kläger auch dessen bewußt war, daß er durch die Herausgabe des »Monats« gegen das Kon kurrenzverbot verstoße, kann bei Berücksichtigung der ganzen Sachlage keinem Zweifel unterliegen. Jedes Bedenken in dieser Beziehung beseitigt die Tatsache, daß aus den ersten Exemplaren des »Monats» der Name des Klägers nicht an gegeben war. Was die Ansprüche des Beklagten anbetrifft, so sind diese nach Z 5 des Vertrags gerechtfertigt, da der Kläger nach der dort befindlichen Vertragsbestimmung im Falle eines Verstoßes gegen das Konkurrenzverbot jener Rechte verlustig geht und eine Vertragsstrafe von 10 000 ver wirkt. Daß diese Vertragsbestimmung, wie der Kläger meint, gegen die guten Sitten verstoße und deshalb nichtig sei, erhellt nicht, zumal wenn berücksichtigt wird, daß der Beklagte für den Ankauf der beiden Zeitschriften einen Kaufpreis von . . .. ^ gezahlt hat und vom Kläger nicht dargetan worden ist, daß das Vorkaufsrecht und seine Rechte auf 50"/, des Reingewinns einen wirtschaftlichen Wert haben, und wenn weiter erwogen wird, daß die Be schränkung, die dem Kläger durch das Konkurrenzverbot auf erlegt worden ist, nur eine sehr geringfügige ist. Es kann daher nur die vom Kläger weiter gemäß ß 343 BGB. be antragte Herabsetzung der Strafe in Frage kommen. Zu einer solchen Herabsetzung lag aber keine Veran lassung vor, da der Beklagte den Anspruch auf die Vertrags strafe nur in Höhe von 3000 ^ geltend gemacht, die Ver tragsstrafe in diesem Betrage aber bei Berücksichtigung der Höhe des vom Beklagten gezahlten Kaufpreises, des Schadens, der ihm durch das Konkurrenzunternehmen des Klägers droht, und des von diesem bewiesenen dolosen Verhaltens nicht zu hoch erscheint. Die Ansprüche des Beklagten sind daher begründet Kleine Mitteilungen. »Die Deutsche «esellschast zur Verbreitung guter Bücher tk. B. in Berlin-WilmerSdors lEhren.Präsidium Reichskanzler Fürst von Bülow) will Romane und Novellen bester Autoren in jedes deutsche Haus zur Unter haltung und Bildung einsühren». So beginnt ein Prospekt, den das Torgauei Druck- und Verlagshaus G. m. b. H. in Torgau kürzlich herausgegeben und einer Anzahl Lokalblätter beigelegt hat. Das Unternehmen verdient nach zwei Richtungen hin die Aufmerksamkeit des Buchhandels und der Schrislstellerwelt, wenn auch in einem anderen Sinne, als er in den Absichten des Verlags liegt Zunächst ist das Unternehmen in die Form eines Vereins gekleidet, mit dessen Art und Zustandekommen wir uns näher beschäftigen werden, sobald uns ausreichende Unterlagen zur Verfügung stehen. Da indes immer mehr Verlagsgründungen den Charakter von Vereinen und solchen, die es sein wollen, an- nehmen, so ist es vielleicht nicht unangebracht, dazu von unserem Standpunkt aus im allgemeinen Stellung zu nehmen, wobei wir die Frage der rechtlichen Natur des Mitgliederpreises bezw. Vereins beitrags in seinem Verhältnis zum Ladenpreise, als für den vor liegenden Fall nicht in betracht kommend, ausscheiden. Während früher bei allen Vereinen im Ansange die Veretnsidee war und das Buch oder die Zeilschrist sich erst im Lause der Zeit einstellten, sind die von vornherein zum Zwecke der Herausgabe von Publikationen für die Mitglieder gegründeten Vereine einer späteren Zeit zuzuzählen. Frankreich und England weisen eine ganze Reihe solcher Vereinsgründungen auf, die zum Teil in hohem Ansehen stehen, und deren Publikationen schon deshalb von Sammlern eifrig begehrt werden, weil sie nur den Vereinsmitgliedern zu gänglich sind und selten im Handel austauchen. Daß diese Vereinssorm auch in Deutschland nicht unbekannt ist, zeigt das Beispiel des Literarischen Vereins in Stuttgart. Man muß schon kein Unterscheidungsvermögen besitzen, um diese Vereinsgründungen mit denselben Augen anzusehen wie die in den letzten Jahren entstandenen Unternehmungen in Vereinssorm, bei denen das Verhältnis insofern umgekehrt er scheint, als an ihrem Ansange das Buch und nicht der Verein steht. Diese Vereinsgründungen verdanken in der Hauptsache ihr Entstehen dem Wunsche des Verlegers, sich einen möglichst geschlossenen Abnehmerkreis zu sichern und die Käufer einzelner Bändchen in Abnehmer des ganzen Unternehmens umzu wandeln. Es unterliegt keinem Zweifel, daß es für den Verleger von Wert ist, wenn er von vornherein mit einer bestimmten Abnehmerzahl rechnen kann. Er ist aber auch der einzige, der aus derartigen lockeren »Vereinsgründungen», die fast durchgängig nur Mittel zum Zweck sind, zeitweilige Vor teile zieht. Die Ersahrung hat gelehrt, daß dieser Art von Unternehmungen ein dauernder Erfolg nicht beschieden ist. Der Sortimenter hat mit ihnen eine Menge Scherereien und Arbeit, die in umgekehrtem Verhältnis zu dem »Gewinn» steht, der ihm daraus erwächst und der durch den Hinweis aus »die neuen Kunden, die sich auch zu Käufern anderer Bücher herausbilden», kaum irgendwelche Steigerung erfährt. Zudem liegt es im Interesse der Mitglieder, direkt mit der Geschäftsstelle, also dem Verleger, in Verkehr zu treten, da bei ihnen immer die Meinung vorherrschend sein wird, daß sie vorteilhafter dabei fahren. So sät der Sor- timenter oft mühsam da, wo der Verleger vergnügt die Früchte sremder Arbeit einheimst. Aber auch die Mit glieder des Vereins erleben keine rechte Freunde an diesen Unternehmungen, denn ihnen werden im Vereinswege Bücher ausgehalst, für die kaum ausreichendes Interesse vorhanden ist, die sie aber gleichwohl mit in den Kaus nehmen müssen, da sie ja dasür ihre Beiträge mit bezahlen. Hat sich dann ein Stoß ungelesener Sachen angesammelt, so kommt leicht der Wunsch, eine Zeitlang zu pausieren, um erst das Alt- richtig durchzuarbeiten, ehe man sich mit den neuen Publikationen befaßt Gerade die Fülle des Ge botenen, das Vielerlei, und die durch oie Zahl der Mitglieder bedingte Forderung, es allen nach dem Grundsatz: Wer vieles bringt, wird manchem etwas bringen, recht zu machen, lassen diese Untsr- i nehmungen nach einigen Jahren wieder in den Hintergrund treten. Charakteristisch sür die Art dieser Verleger und ihrer Vereine ist