5896 Börsenblatt j. d. Dtschn. Buchhandel. Amtlicher Teil. ^ 111, 18. Mai 1910. C. F. W. Fest, «erlag in Leipzig. 6935 *8trs>n1i: vis Lölli^illLuoüt. 1 20 A. Francke in Bern. 5915 Festschrift zur Eröffnung der neuen Universitätsaugenklinik in Bern, Hrsg, von Siegrist. 24 Silbernagel: Das schweizerische Civilgesehbuch und Jugend fürsorge. 1 20 c?. Brand: Spezialplan f. d. Zeichenunterricht. 2 ^ 20 Werren: Physikalischer Gruppenunterricht. 1 20 2mo säition. 40 Gründer: Geschichtslesebuch. I. Altertum und Mittelalter. 1 ^ 60 Sterchi: Schule und Vaterland. 50 «H. BZ. Groos, Kgl. Hofbuchhaudlung (L. Meinardus) in Coblenz. 5917 A. Hartleben's «erlag in Wien. 6906 Bibliothek der Sprachenkunde 10. Teil: Booch-Arkassy: Lehrbuch der Portugiesischen Sprache. 3 Ausl. Geb. 2 Lüttgendorf: Das Mikroskop. Geb. 2 .^. Löschnig: Das Einkochen des Obstes. 2. Ausl. 2 ^ ; geb. 3^. Hugo Heller L Cie. in Wien. 6934 Uossnkslä: vio visrts 6a1sris. 2 50 o); §sb. 4. August Hirschwald in Berlin. 5926 *XXXI. 66. u. ll. vebrbueü 6sr NilitÄrü^xisns. Xplt. in 6 66n. 6a. 30 Huber «L Co. in Frauenfeld. 5912 I. Kauffmann in Frankfurt a. M. 6909 Ltsin: 8oürikt 6tz8 V6dsn3. 66. III. 2 xsb. 2 ^ 80 c). Fr. Kortkamp in Leipzig. 6913 Schulze-Berghof: Nationalfestspiele u. Lehrerbildung. 60 Heinrich Minden in Dresden. 5936 *Boldt: Zelle Nr. 27 2 geb. 3 Georg Müller, «erlag in München. 6927 öo'-H.^^^oo 6 aürt. 6. u. < asse. 6 ^sd I. Neumann in Nendamm. 6935 *Xü8tsr: Xut.Lvi6bl03sr 6strisb. 2. ^uü. 7 60 Asb. 9 R. Piper L Co., Verlag in München. 6920 *6rs6t: 8it.t1ieÜ6 o6sr un8itt,1ioüs Xun8t'? 10.—16. 7'au8sn6. 1 ^ 80 ^sd. 2 ^ 80 H. Ernst Reinhardt in München. 6924 ^Lebensschicksale Bd. 4: Viersbeck: Erlebnisse e. Hamburger Dienstmädchens. 1 geb. 1 80 H. *— Bd. 1: Jugendgeschichte einer Arbeiterin. Von Popp. 3. Ausl. 1 geb. 1 80 H. *— Bd. 2: Erinnerungen eines Waisenknaben. Mit Vorwort von Forel. 4. u. 5. Tausend. 1 -6; geb. 1 80 H. *— Bd. 3: Ich suche meine Mutter! Nacherzählt v. Winter. 4. u. 6. Tausend. 1 geb. 1 80 H. Anton Schroll L Cie. in Wien. 6918 *ZVaßver: 6iniAe 8lriL7.su. 66. IV. 12. ä 8 K. o6sr 7 Schuster ä- Loeffler in Berlin. 6921 Kalischer: Beethoven u. s. Zeitgenossen. *Bd. 3: Beethovens Frauenkreis. 2. Teil. 5 geb. 6^. *Bd. 4: Beethoven und Wien. 5 geb. 6 Karl I. Trübner, Verlag in Stratzburg. 5913 Lowpl. 20 «erlag f. Börsen- u. Finanzliteratnr A.-G. in Berlin. 6923 «erlag des Deutschen Monistenbundes in Berlin. 6917 *»Hat Jesus gelebt?« 2. Ausl. 70 Georg Wigand in Leipzig. 6906 Faber: Der dramatische Dichter und unsere Zeit. 1 Julius Zeltler «erlag in Leipzig. 5932 Agl). 10 Nichtamtlicher Teil. Die Freiheit des Abdrucks von amtlichen Schriften. Von Syndikus A. Ebner. Nach tz 16 des Urheberrechtsgesetzes vom IS. Juni 1S01 ist zulässig der Abdruck von Gesetzbüchern, Gesetzen, Verord nungen, amtlichen Erlassen und Entscheidungen sowie von andern zum amtlichen Gebrauche hergestellten amtlichen Schriften. Die Auslegung dieser Vorschrift bietet erhebliche Schwierigkeiten. Schon die Begründung des Entwurfs zum Gesetz enthält Ausführungen, deren Richtigkeit von hervor ragenden Rechtslehrern mit Recht angefochten worden ist. Ebenso wurden bei der Beratung des Gesetzes Gesichtspunkte maßgebend und bestimmend, die als unzutreffend erachtet werden müssen und sich miteinander nicht vereinigen lassen. Köhler (Urheberrecht an Schriftwerken und Verlagsrecht S. 167) sagt, die Bestimmung des Z 16 habe zu Jrrtümern geführt. In dem Gutachten der preußischen Literarischen Sachverständigen-Kammer vom 23. September 1904 (Daude S. 13S) heißt es, die Bezeichnung der amtlichen oder im amtlichen Aufträge oder aus amtliche Veranlassung u. dergl. verfaßten und auf dem Büchermarkt erscheinenden literarischen Erzeugnisse sei eine so verschiedene und lasse den amt lichen Charakter der betreffenden Schrift häufig so wenig erkennen, daß es selbst dem erfahrenen Buchhändler schwer fallen müsse, ohne weiteres zu entscheiden, ob es sich um eine amtliche Publikation handle. Sogar darüber besteht Streit, ob die i» 8 16 genannten Ge setzbücher usw. überhaupt zu den geschützten Geisteserzeug nissen im Sinne des 8 1 des Gesetzes zu zählen sind, und ob der Z 16 lediglich eine Ausnahnic von dem Nachdrucks verbot enthält. In der Praxis werden die Zweifel häufig dadurch her vorgerufen, daß auf den amtlichen Schriftstücken die Ver merke über Verfasser, Herausgeber usw. sehr unklar sind; vielleicht ist die Unklarheit eine absichtliche, weil niemand über die Tragweite des Z 16 recht Bescheid weiß. Auf fallend ist schon die Verschiedenheit der Angaben über die Redaktion in der Preußischen Gesetzsammlung und im Reichs- Gesetzblatt. In elfterer lautet der Vermerk -Redigiert im Bureau des Staatsministeriums», im letzteren »Heraus gegeben im Reichsamt des Innern». Es heißt hier »im-, nicht »vom«, der Redakteur oder Herausgeber ist also im Dunkeln gelassen. Ein solcher Vermerk würde den Vor schriften der 88 6 und 7 des Preßgesetzes nicht entsprechen; er braucht es allerdings auch nicht, da nach 8 12 des Preß gesetzes diese Bestimmungen auf amtliche Druckschriften keine Anwendung finden. Die Behörden sollten aber nicht den