so haben Ihr» Königliche Majestät von Sachsen den jetzigen Provisoren der Gesellschaft die Abfassung und Vor legung eines neuen und vollständigen Entwurfs zu einem zwar auf den Grund der vorigen Artikel, jedoch nach den da maligen Zeit- und Kassen-Umstanden einzurichtenden Regulatife, unter Zustimmung aller Mitglieder, mittelst an Dero Oberamt erlaßnen allergnädigsten Rescripts vom 14. December 1808 an zubefehlen und, als solches geschehen, Allerhöchstdero fer nere Willensmeinung wegen des eingereichten Entwurfs durch die anderweiten allerhöchsten Verfügungen vom 16. Januar und 3. Oktober vorigen Jahres zu erkennen zu geben, auch dabei insonderheit anzuordnen geruhet, daß das in dessen allen Ge- mäsheit unter oberamtlicher Autorität nunmehro auszufertigende Regulatif in Druck gebracht und sodann der Sozietät nach- achtlich hinausgegeben werden solle. Es lautet aber sothanes Regulatif wörtlich wie folget: Erster