Nachlr-g zu dem am 18. Januar 1811 confirmirten Regulativ der Oberlausihischen Societät für Prediger- und Schullehrer-Wittwen und Waisen zu Budissin. i. 8.1. des Regulativs festgestellten Bedingungen des Bei trittes werden näher dahin bestimmt, daß der Beitritt zu dieser Societät nur den in der Oberlausitz angestellten evangelischen 1) ordinirten Geistlichen in den Städten und auf dem Lande, 2) ordentlichen Lehrern an den Gelehrtenschulen der Sechs städte, 3) ordentlichen Oberlehrern an den Bürger- und Armen schulen in den Sechsstädten, dafern diese die der Wahl fähigkeit zu einem geistlichen Amte vorausgehenden Prü fungen bestanden haben, und 4) dem Direktor des Landschullehrer-Seminars zu Budissin gestattet ist und jeder Beitretende ») sein Taufzeugniß und, was die unter 3. benannten Ober lehrer betrifft, auch das Zeugniß über die bestandene Wahlfähigkeitsprüfung beibringe, K) .