35 was von Zinsen zu erhalten ist, unter die Percipienten gleich- und übriger mäßig vertheilt, das rückständig gebliebene aber, sobald Gott Unterstützuu- wieder beßre Zeiten giebt, und die Zinsen einlaufen, ihnen oder ihren Erben nachgezahlt werden. 8. 26. Im Fall über die Erklärung dieses Regulatifs oder sonst in Verfahren Wahl- und Betheilungsfällen künftighin Zweifel entstehen, ist rwcifclhaf- an das Königliche Oberamt dieserhalb jederzeit Anzeige zu thun, und die Bescheidung desselben zu gewärtigen, eigenmächtiger Zusätze und Abänderungen aber von Seiten der Sozietät sich zu enthalten, wobei jedoch derselben ausdrücklich Vorbehalten wird, daß, wenn eine oder die andere der hier enthaltenen Vorschriften Mehr- und künftig nach sich ereignenden Umständen zu erläutern oder zu Verbesserung verbessern, oder zu der Kassenaufnahme noch einige neue hinzu- zufügen seyn möchten, solches nach den mehresten Stimmen, unter Vorschriften, hinzutretender, mittelst des Königlichen Oberamts zu erbittender, allergnädigster absonderlicher Genehmigung geschehen könne. 8. 27. Damit aller Anlaß zu Mistrauen nebst Beschwerden über die Art der Verwendung und Verwaltung entfernt und beseitiget bleiben, soll von diesem auf Kosten der Sozietätskasse zum Abdruck gebrachten und den gegenwärtigen Mitgliedern unent- geldlich auszuhändigenden Regulatife einem Jeden, welcher ein Interesse darüber nachzuweisen hat, ein Exemplar gegen Ent richtung der festgesetzten Gebühr ausgehändiget werden. E 2 Urkundlich