das Reinschreiben der Rechnungen, nebst Kopialien auch anderm baaren Verlage, in Rechnung passirt und von der Kasse erstattet; dahingegen hat er für die Ausleihung der Kapitalien von der Sozietät kein Proxeneticum, so wie für alle mit dem Provisor nothwendigen Konferenzen, wie bishero etwas nicht zu fordern. Verwahrung Daneben Wird er sowohl den eisernen Kasten mit dem Sozie- ^un^der^ täts - Eigenthume sammt dem Kasten mit den Schriften in seiner Schriften. Behausung und einem feuerfesten nicht dumpfigen Gewölbe, damit die Schriften nicht vom Moder leiden, in sichere Ver wahrung aufnehmen, und den Vorstehern gestatten, dafern es nöthig, in seinem Beiseyn etwas in den Kasten zu legen oder herauszunehmen, als auch den sämmtlichen beim jährlichen Konvente erscheinenden Mitgliedern in seinem Hause eine geräu mige Stube zu Haltung ihrer jährlichen Zusammenkunft an demselben Tage anweisen. In Betracht, daß dem Prokurator Vorstehendem zu Folge die Verwaltung des nicht unbedeutenden Vermögens der Vorstand Sozietät anvertraut ist, hat er derselben einen Vorstand von ^ '^°Eura- Cintaufend Thalern, entweder durch Immobilien unter be- hörigem Konsense, oder durch Verpfändung eines gleich großen hypothekarischen annehmlichen Kapitals mit dessen Eventual- Cession oder baar zu leisten; jedoch bleibt ihm die Freiheit, die Zinsen davon nach eignem Gefallen zu erheben, immaaßen die Sozietät nur im Fall einer gefließentlichen Vernachläßigung eine Schadloshaltung daran zu nehmen sich vorbehält. Uebrigens