22 Vorsteher der Sozietät. > Zweiter Abschnitt. Verwaltung -er Anstalt und -es Vermögens -erfelben. 8. 14. ^a diese Gesellschaft, nach einem von ihr selbst entworfnen und allergnädigst genehmigten Plane, nicht durch milde Stiftun gen oder Vermächtnisse, sondern lediglich und allein durch einen freien Verein der sich dadurch verbundenen Mitglieder und deren gethane Beiträge gestiftet worden; so verbleibt der Verfassung gemäs die Verwaltung derselben auch fernerweit unter regel mäßiger Beobachtung der allhier ertheilten Vorschriften, wie bishero bei der Sozietät in Budissin, als an dem Orte, wo die Kasse befindlich ist, und die alljährlichen Konvente gehalten werden. Diese jährliche Versammlung der Gesellschaft wird Mitt wochs nach dem Sonntage, welcher zunächst auf das Fest Mariä Heimsuchung folget, auch selbst, wenn dieses Fest auf einen Sonntag fällt, Mittwochs derselben Woche in Budissin gehalten. An