12 Münzedikte vom 14. Mai 1763 8.1. die Mark feinen Silbers zu Dreizehn Thaler Acht Groschen ausgeprägten Münzsorten, entweder baar oder stellet dagegen eine Obligation von sich, bekennet darinnen der Kasse Einhundert Thaler als Receptions- Kapital schuldig zu seyn und verspricht, dieselbe mit Fünf vom Hundert jährlich zu verzinsen und in halbjährigen Fristen, Weihnachten und Johannis, kostenfrei abzutragen, das Kapital selbst aber sobald als möglich, und spätestens binnen Vier Jahren, vom Tage der Aufnahme an gerechnet, nach seinen Umständen, entweder auf einmal oder in beliebigen, jedoch nach vorgängigen dem Prokurator ein Vierteljahr zuvor zu meldenden Terminen, bezahlen zu wollen. Außerdem K.) zahlet das eintretende Mitglied alsbald bei der Aufnahme Sechs Thaler Eintritts- desgleichen Fünf Thaler Begräb nisgeld und für den Ueberschuß der Jahre, wenn der Aufgenom mene das Dreißigste Jahr bereits überschritten hat: im ersten Quinquennio vom 30sten Jahre bis zum ZZsten incl. für jedes Jahr 1 Thaler, im zweiten Quinquennio vom 36sten Jahre bis zum 40stenincl. für jedes Jahr 2 Thaler, im dritten Quinquennio vom listen Jahre bis zum 45sten incl. für jedes Jahr 3 Thaler, im vierten Quinquennio vom 46sten Jahre bis zum 50sten incl. für jedes Jahr 4 Thaler, Personen