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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgcgcbcn von den Deputieren des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Redactcur: I>r. I. A. Bergt. Commisnonnair: A. Frohbergen. ./V- 36. Freitag, den 6. September 1834. B u ch h a n d e l.' Gutachten. Die Beantwortung der in Nr. 14. des Börsen blattes S. 246 aufgeworfenen Streitfrage unterliegt gar keiner Schwierigkeit. Es kommt dabei blos auf folgende Vorfrage an: welche Valuta hat der Verleger in seinem Circular, durch welches er sein Unternehmen den Sortunenkshand- lungen anzeigle und diesen zur Verwendung empfahl, als Zahlung im Buchhandel festgesetzt? Hat der Verle ger sachs. ausbedungen, so muß ihm sachs. gezahlt wer den, hat er aber dieses nicht ausdrücklich zur Bedingung gemacht, so muß er sich B. W. gefallen lassen; diese ist jedesmal stillschweigend zu verstehen, wenn nicht eine andere Valuta ausdrücklich bedungen ist. Denn das Circular des Verlegers an seine Geschäfts freunde ist dem Preiscourant gleichzuachten, durch welchen der Fabrikant — Verleger dem DerailhandlerSor- timenlshändler sein Fabricat — Verlagsartikel zu einem festgesetzten Preise in einer, entweder durch Usance still schweigend als Zahlungsmittel ^ der Buchhändler Valuta sachs. 24 ü 25 — angenommenen, oder ausdrücklich anders zu bestimmenden Währung anbietet. Erbittet sich nun der Sortimentshändler Ankündi gungen und Subskriptionslisten zur Verbreitung und Samm lung von Subskribenten, so ist es allgemeiner Brauch, daß diesem überlassen bleibt, zu bestimmen, daß die Preise in die Münzsorte seines Wirkungskreises abgeän dert werden. Das ist Sache des Sortimentshändlers und kann rechtlich gar keine Wirkung auf die schon fest gesetzten Preise des Verlegers an Sorlimentshandlungen haben. 1. Jahrgang. Hierbei sind nun zwei Fälle denkbar. Entweder die Landesvaluta des Sorlimentshändlers ist schlechter oder sie ist besser als die von dem Verleger bedungene. Ist nun das Eiste der Full, so steht dem Verleger dessenungeachtet das unbestreitbare Recht zu, Zahlung in der von ihm festgesetzten hohem Valuta zu fordern. Man setze den Fall, eine Handlung in Weimar oder Jena gebrauche von einem Werke, welches in einzelnen Lieferungen zu 4 , 6 oder 8 gr. erscheint, eine Anzahl Exemplare, wofür der Verleger Zahlung in sachs. Gelbe zur Bedingung gemacht hat, so wird fr. ilich diese Sorli- menlshandlung deshalb nur eben so viel in ihrer Lan desvaluta dafür erkalten, weil sie auf solche einzelne kleine Hefte oder Lieferungen nicht gut aufschlagen kann, obgleich jene bekanntlich nahe an 6 Pr. E. gegen sachs. verliert. Wollte diese Handlung nun darum dem Verleger zu- mukhen, von ihr Zahlung in dieser geringem Valuta für voll anzunehmen, so wäre der Verleger vollkommen be rechtigt, aus eine solche Proposition zu erwiedern: lieber Herr und Freund! hast Du denn in meinem Circulare nicht gelesen, daß ich Zahlung in Sachs, zur Bedingung gemacht habe? Ich kann, ohne ungerecht gegen alle andern College» zu seyn, Dir doch deshalb nicht zu billi gem Preisen verkaufen, weil bei Dir eine geringere Münz- serte gang und gebe ist als anderwärts, es stand ja in Deiner Macht und Deinem Belieben, die Preise so zn stellen, daß der Käufer die Differenz bezahlen mußte. Du durftest ja statt 4 gr, nur 4^, statt 6 gr. 6^ gr., statt 8 gr. 8^ gr. nehmen, dann erhieltest Du den vollen Werth, und wenn Du es verlangtest, so hatte ich Dir wohl Ankündigungen und Listen mit diesen Preisen drucken lassen, aber da Du diese blos in Thalern und Groschen verlangtest, so kann ich doch nicht den Unterschied Deiner Landes» münze tragen. Du hast Exemplare des Werkes ohne Vorbehalt verschrieben, dadurch ist das Geschäft abge schlossen. Du mußt nun auch deine Verpflichtung ohne Vorbehalt als richtiger Kaufmann erfüllen. 36