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^ 60, 15. März 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel.. 3243 4. Das Ergebnis der Wahlen. Abgegeben 114 gültige Stimmen. Es erhielten: Herr Curt Fernau als stellvertr. Vorsteher 112 Stimmen „ Wolfgang Kühn 108 „ „ Theodor Weicher 111 „ „ Karl Weisser 112 „ In den Hauptausschuß sind wiedergewählt: Herr Voigtländer ^ mit je 110 Stimmen. „ Georg Threme / Soweit anwesend, nehmen die Herren die Wahl an. Die Hauptversammlung wird geschlossen. Kritische Bemerkungen und Winke zur neuen nordamerikanischen Llrheberrechtsgesehgebung. Von Prof. Ernst Röthlisberger, Bern. <Schluß zu Nr. 59 d. Bl.) 6. Die Herstellungsklausel. Die verschärfte Herstellungsklausel, die in das neue Gesetz hineingelangte, gibt in der Auslegung zu verschiedenen Schwierigkeiten Anlaß, von denen die hauptsächlichste die Zeitungs- und Zeitschriftenbeiträge in nichtenglischer Sprache zum Gegenstände hat. 1. Zeitschriften und Zeitungsartikel in nicht englischer Sprache. Artikel 15 des Gesetzes bestimmt, daß der wMukaoturing olauss unterliegen: die gedruckten Bücher oder Periodica (tbs priuteä boolr or psrioäioal), die in Artikel 5, lit. a und b, aufgezählt sind, a) Bücher mit Inbegriff der Sammelwerke und Enzyklopädien, der Adreßbücher, geo graphischen Wörterbücher und anderer Zusammenstellungen; b) periodische Veröffentlichungen mit Inbegriff der Zeitungen. Ausgenommen vom Fabrikationszwang ist die Herstellung des Originalwortlautes eines in irgend einer anderen als der englischen Sprache geschriebenen Buches (boolr) fremden Ur sprungs. Am Schluß des gleichen Artikels wird diese Aus nahme noch besonders wiederholt mit den Worten: »Die Er fordernisse sind aber nicht anwendbar auf Bücher (boolrs) fremden Ursprungs, die in irgend einer anderen als der eng lischen Sprache verfaßt sind«. Bei der Formulierung der Ausnahme ist also der Ausdruck psrioäioal weggefallen. Die Behauptung, daß dies aus Versehen geschehen sei, entbehrt natürlich jeder gesetzestechnischen Beweiskraft, ist nicht ernst zu nehmen, ja macht im Grunde die Sache nur schlimmer. Der Richter hat sich an den Wortlaut des Gesetzes zu halten und steht sich daher vor die wichtige Alternative gestellt, entweder nur die eigentlichen Bücher, deren Begriff in Artikel 5a genau festgestellt ist, von der Herstellungsklausel zu befreien, sofern sie in einer nichtenglischen Sprache geschrieben sind, oder diese Befreiung auch auf dis nichtenglischen Periodica auszudehnen. Im elfteren Fall sind alle deutschen Zeitschriften und Zeitungen faktisch nach wie vor vogelfrei, da eine doppelte Herstellung und gleichzeitiges Erscheinen in den Vereinigten Staaten ausgeschlossen ist; im zweiten Falle tritt die große Erleichte rung, die in der Abschaffung der Hains wanukaoturs liegt, auch für die deutschen periodischen Veröffentlichungen ein. Für die restriktive, ungünstige Auslegung kann geltend gemacht werden, daß die Bestimmungen der beiden Artikel 12 und 15 ganz kategorisch lauten, speziell auch diejenige des Artikels 12, der von der Hinterlegung von zwei vollständigen Exemplaren spricht, die, wenn es sich um ein Buch oder eine periodische Veröffentlichung handelt, gemäß den ,in Artikel 15 enthaltenen Herstellungsvorschriften verfertigt ein müssen. Ferner kann gesagt werden, das Gesetz brauche ür den Gesamtbegriff, der sowohl die Bücher wie die Periodica umfasse, nicht etwa den Ausdruck boolr, sondern den Ausdruck rvorlr, z. B. in der Definition der Veröffent lichung, Artikel 62; in diesem Sammelbegriff bildeten die Ausdrücke »boolr or psriocliosl« getrennte Unterabteilungen, o auch in Artikel 15 und 12. Wenn somit nur die Bücher von dem Herstellungszwang ausgenommen seien, so gehe dies nicht auf die andere Unterabteilung der periodischen Preßorgane. Für die weitherzigere Auslegung, wonach dem Ausdruck »boolr« ein extensiverer Sinn zugewiesen wird, lassen sich edoch noch mehr Gründe anführen, und zwar folgende: a) Die Doktrin hat dem Wort »boolr« stets die allge meinere Bedeutung gegeben, so sagt Drone in seinem Haupt werk (S- 169): »In dem Begriff ,boolr' verbirgt sich kein Erfordernis hinsichtlich des Formats, der Modalität oder der Häufigkeit der das geschützte Material enthaltenen Veröffent lichungen; somit wird die Frage, ob irgend eine Schöpfung chätzfähig sei, im Grunde durch deren Natur, nicht durch die Form oder die Art und Weise, wie die Veröffentlichung vor genommen wird, bestimmt«. b) Dieser Auslegung hat sich der höchste Gerichtshof in Washington im Prozesse Holmes o. Hurst angeschlossen, wo er folgendes erklärte: »Der Ausdruck ,boolr', wie er im Gesetze gebraucht wird, darf nicht im technischen Sinne als ein ge bundener Band aufgefaßt werden, sondern als Publikations reihe, welche der Autor zur Materialisierung seines lite rarischen Erzeugnisses ausgewählt hat. Wir verstehen den Unterschied zwischen der Veröffentlichung eines Buches und der Veröffentlichung des Inhaltes eines solchen Buches nicht, mag nun dieser Inhalt in Stücken oder sn bloo erscheinen«. o) Die Auffassung, daß der Ausdruck boolr auch die Periodica in sich schließe, bestand schon 1891, als man das erste internationale Gesetz im Sinne der Anwendung der ruairuts-oturing olauss so auslegte (s. Droit cHutsur 1891, S. 89). Jetzt sollte die gleiche Auffassung auch aufrecht er halten werden, wenn es sich darum handelt, eine günstigere Behandlung der fremden Periodica zu erzielen. ä) Daß nur der Ausdruck boolr hier gewählt wurde, hat seinen einfachen Grund darin, daß man die verbessernde Novelle von 19 >5, die einen einjährigen Jnterimsschutz für die fremden Werke brachte, in die Bestimmungen des neuen Gesetzes einfach hinübernahm; jene Novelle spricht nun aller dings nur von boolrs. Dennoch glaubten wir bei deren Inkrafttreten auch für die periodischen Veröffentlichungen d e gleiche Vergünstigung verlangen zu können (s. Droit ä'^utsur 1905, S. 46), obschon bei Zeitungen der geforderte lang atmige Vermerk nicht, wie es vorgeschriebe» wurde, auf dem Titelblatt oder auf dem darausfolgenden Blatt angebracht werden kann; wir hielten aber die Anbringung des Vermerks auf jeder Nummer einer die Arbeit veröffentlichenden Zeitung oder Zeitschrift für gegeben und sprachen uns für die Hinter legung jeder Nummer sowie für die Datierung der einjährigen Schutzfrist vom Erscheinen jeder Nummer aus. Ob freilich ein solcher Schutz auch wirklich verlangt und erlangt wurde, ist uns nicht bekannt. Es ist dies mit Rücksicht auf die Ver klausulierung desselben auch nicht wahrscheinlich; allein dieser Schutz war unseres Erachtens gesetzlich möglich und sollte es nun auch unter dem Gesetze von 1909 sein. s) Einer solchen weiteren Auslegung steht jedenfalls kein Einfuhrverbot entgegen, denn Artikel 31 hebt das Einfuhr verbot auf für fremde Zeitungen oder Zeitschriften, auch wenn sie in den Vereinigten Staaten geschützte Beiträge ent halten, sofern diese nur mit Genehmigung des Eigentümers des Urheberrechts gedruckt oder wiedergedruckt sind. Es kann also ein Autor erstmalig mit seiner Erlaubnis gedruckte 419*