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3244 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ./st 60, 15. März 1910. Beiträge mit dem Copyright-Vermerk versehen, und dann steht der Einfuhr kein Hindernis entgegen. Doch ist immerhin ans dieser Darlegung pro et oontra ersichtlich, daß die ganze Frage bestritten ist, und es lauten denn auch die Nachrichten aus Amerika über diesen Punkt widersprechend. Während ein New Parker Korrespondent Georg von Skal (Berliner Lokalanzeiger, Tag vom 24. Juni 1909 und Literarische Praxis vom 1. Juli 1909) jeden Schutz fremdsprachigen Zeitungs- und Zeitschriften inhalts für unmöglich und damit das neue Gesetz in dieser Beziehung als einen Rückschritt erklärt*), wird im Börsen blatt Nr. 245 vom 21. Oktober 1909 mitgeteilt, daß solche deutschen Zeitschriften vom Urheberrechtsamte zur Eintragung angenommen und damit schutzfähig geworden seien. Ein anderer Einsender, Henri F. Urban (Börsenbl. Nr. 183, v. 10. August 1909), hinwiederum will auf Anfrage bei dem Oox^rigbt - Oktios hin wissen, daß nur amerikanische Zeit schriften ihren Gesamtinhalt vor Nachdruck schützen können, während der deutsche Autor oder Verleger sich die Mühe nehmen müsse, die wichtigeren Arbeiten in der Zeitschrift einzeln in Washington schützen zu lassen. Trotz unseres Einstehens für die weitgehendste Aus legung müssen wir zur Vermeidung von Enttäuschungen eine einwandfreie Lösung suchen, die übrigens auch das Urheberrechtsamt im Auge zu haben scheint. Während es fraglich ist, ob eine fremde Zeitschrift als boolr mit ihrem ganzen Inhalt ohne Herstellungszwang geschützt weiden kann und ob ein solcher Schutz für fremde Zeitungen in globo überhaupt erhältlich ist, muß dagegen ein solcher von der Herstellungsklausel entbundener Schutz den einzelnen Beiträgen eingeräumt werden, denn Artikel 12 schreibt eine vereinfachte Förmlichkeit (Hinterlegung eines Exemplars der Nummer) für ein Werk (vwrlr) vor, das als Beitrag zu einem periodischen Preßorgan veröffentlicht und für das eine besondere Eintragung nachgesucht wird. Einem solchen als Werk bezeichneten Beitrag wird daher der Charakter eines boolr nicht abgesprochen werden können, noch abgesprochen werden, und er fällt, weil in nicht englischer Sprache verfaßt, unter die befreiende Ausnahme des Artikels 15. Um sicher zu gehen raten wir dah-r den Ver legern von Zeitschriften oder auch solcher Zeitungen, die wichtige Beiträge, wie z. B. Feuilletons, schützen lassen wollen, an, solche unter dem führenden Titel**) mit Einzelvermerk zu versehen und dann auch einzeln, d. h. die betreffenden Nummern zusammen, als »rvorü« eintragen zu lassen und zu hintsrlegen. Gerade bei periodischen Veröffentlichungen ist die Hinterlegung wichtig als Voraussetzung der Geltend machung des Rechts, denn die Klagebefähigung, manchmal auch nur die Einreichung einer Klage, ist bei Zeitungen im internationalen Verkehr wesentlich. 2. Originalausgaben und englische Über setzungen. — Gesetzt den Fall, ein deutsches Originalwerk sei in Amerika geschützt, darf dann der Autor eine Über setzung desselben ins Englische irgendwo, also z. B. auch in Deutschland oder in England, erscheinen lassen, da der amerikanische Urheberrechtsschutz auch das ausschließliche Übersetzungsrecht in sich begreift? Wir glauben diese Frage verneinen zu müssen. Artikel 15 des amerikanischen Gesetzes nimmt vom Herstellungszwang *) Diese Behauptung ist insofern mit sich selbst im Wider- spruch, als angenommen wird, es habe für die Zeitschriften unter dem Gesetz von 1905 ein Jnterimsschutz bestanden, was die weitere Auslegung des Ausdrucks boolr, die dann für das Gesetz von 1909 aufgegeben wird, präsumiert. ^*> Nach Artikel 19 genügt freilich bei einer periodischen Ver öffentlichung auch der Vermerk auf dem Titelblatt oder auf der ersten Textseite jeder Einzelnummer. ausdrücklich nur den Originaltext (tbs original tsxt), also den fremdsprachlichen Text aus. Dagegen ist nach Artikel 21 eine englische Übersetzung wohl »ein Buch, das in englischer Sprache im Ausland erschienen ist-, und für ein solches Buch ist, sofern es innerhalb der ersten dreißig Tage eingetragen wird, die Herstellung in Amerika nach einer weiteren Gnaden frist von dreißig Tagen obligatorisch. Man kann also aller dings die Übersetzung ins Englische außerhalb Amerikas zu erst erscheinen lassen, muß dann aber von derselben in kürze ster Frist eine amerikanische Ausgabe veranstalten. Ist diese letztere erschienen, dann ist die Einfuhr der europäisch englischen Ausgabe direkt verboten. Verzichtet man auf die Veranstaltung einer regelrecht geschützten amerikanischen Ausgabe der Übersetzung und wird die europäisch-englische Übersetzung nach Amerika importiert, so ist zweierlei möglich: sie kann dort als Nachdruck (pira- tioal oopzst angesehen und nicht hineingelassen werden, oder, wenn sie hineingelassen wird, und zwar gegen eine Be zahlung von 25 Prozent aä valorsm, so wird sie in Amerika als vvgelfrei betrachtet, und es geht somit das ausschließ liche Übersetzungsrecht für die englische Sprache tatsächlich verloren. Ist einzig die englische Übersetzung in Amerika geschützt worden, so ist nach Artikel 31 o die Einfuhr der autorisierten, in nicht-englischer Sprache verfaßten Originalausgabe dort hin frei. Ist bloß diese Originalausgabe geschützt worden, so ist deren Einfuhr ebenfalls freigegeben; das Schicksal der nur in Europa erschienenen englischen Übersetzung ist aber, wie oben dargelegt, sehr prekär. 3. Lithographien, Illustrationen. Der Herstellungs klausel wurden durch das neue Gesetz grundsätzlich unter worfen die in ein aus gedrucktem Text und Illustrationen bestehendes Buch aufgenommenen Illustrationen, die durch ein Lithographie- oder Photogravüre - Verfahren hergestellt werden, sowie auch einzelne, für sich existierende (separate) Lithographien oder Photogravüren. Noch immer steht eine Erklärung darüber aus, was der Ausdruck »pboto engravingsr eigentlich zu bedeuten hat, ob er wirklich nur die durch ein typographisches Verfahren aus geführten, gravierten Lichtbilder bezeichnet, aber diejenigen, die durch ein graphisches Verfahren mittelst Kupferplatten hergestellt werden, nicht trifft. (S. Börsenbl. 1909, Nr. 119, S. 6327 Anmerkung.) Dagegen macht sich unter den amerikanischen Litho graphen eine Bewegung geltend, wonach die marnikaoturing olimss in bezug auf ihre Industrie noch bedeutend er- schwert und die jetzt noch eingeräuyrten Ausnahmen abgeschafft werden sollen. Insbesondere rühren sich die New Parker Korporationen der Notenstecher, um sich die Her stellung der jetzt vom Fabrikationszwang entbundenen Musi kalien zu sicher», wodurch der Schutz der deutschen Werke der Tonkunst in Amerika auf das ernstlichste gefährdet würde. Die dortigen Lithographen scheinen nichts gelernt und nichts vergessen zu haben, denn vergeblich wurde ihnen in der Petition mehrerer angesehenen Lithographiefirmen an den Kongreß (mitgeteilt im Börsenblatt 1909, Nr. 120) dringend zu Gemüte geführt, daß die Mißbräuche namentlich in der Postkartenindustrie geradezu unleidliche Dimensionen an genommen haben, indem die vom Auslande eingeführten künstlerisch wertvollen Postkarten bei dem kleinsten Erfolge in Amerika dort sofort und zwar meist von vielen Seiten nachgemacht und nachgeahmt und zu den billigsten Preisen verschleudert werden, wodurch der einheimische Markt und die einheimische Produktion empfindlich geschädigt wird. Eine Befreiung von den Wirkungen der 'Herstellungs klausel gestattet das neue Gesetz für den Fall, daß entweder die lithographisch oder durch Photogravüre hergestcllten.