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. V 23, 29. Januar 1912. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 1217 erst nach energischer Mahnung und Drohung. Der Grund dazu ist wohl darin zu suchen, daß die Verleger zeigen wollen, wie unangenehm ihnen die Lieferung der Pflichtexemplare ist, eine Pflicht, die zurzeit eben besteht. Wir werden nun um Vermittlung dahingehend gebeten, die preußischen Verleger zu ersuchen, ihre Pflichtexemplare regelmäßig und sofort nach Erscheinen an die König!. Bibliothek zu schicken. Diesem Wunsche kommen wir hiermit nach und weisen darauf hin, daß die Titel- und Zetteldrucke der Königl. Bibliothek in Berlin vielen andern Bibliotheken als Muster und als ein Index dessen dient, was die Bibliotheken anschaffen sollen. In die Titel- und Zetteldrucke werden aber nur die Neuigkeiten ausgenommen, die vorliegen: infolgedessen haben die Verleger, die ihre Neuig keiten sofort nach Erscheinen einsenden, einen Vorsprung vor den Nachzüglern. Erwähnen möchten wir noch, daß einzelne Sendungen für den Verleger keine erhöhten Spesen verursachen, weil die Zusendung auf Buchhändlerwege durch die Korporation der Ber liner Buchhändler in Berlin geschehen kann. Bolivien. Gesetz über das geistige Eigentum. — Nach einem Gesetze vom 13. November 1909 umfaßt das geistige Eigentum die wissenschaftlichen, künstlerischen und literarischen Werke. Das geistige Eigentum ist auf die Dauer von 30 Jahren auf die Erben übertragbar. Niemand darf ohne die Erlaubnis des Eigentümers oder seiner Erben fremde Werke herausgeben oder vervielfältigen. Der Herausgeber von nachgelassenen Werken eines bekannten Urhebers ist während 30 Jahren, von der Ver öffentlichung des Werkes an gerechnet, der Rechte des Urhebers, unbeschadet derjenigen der Erben, teilhaftig. Der Herausgeber eines unveröffentlichten Werkes, dessen Eigentümer wederbekanntnochauf gesetzlichem Wege zu finden sein sollte,ist der Urheberrechte für einen von der Veröffentlichung des Werkes ab gerechneten Zeitraum von 20 Jahren teilhaftig. Im Ministerium für öffentlichen Unterricht soll ein Register für geistiges Eigentum eingerichtet werden, in das die wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Werke eingetragen werden sollen, die bei der genannten Behörde in An sehung dieses Gesetzes eingereicht werden sollten. Jedwede Zeichnung oder jedes Modell wissenschaftlichen oder künstlerischen Charakters soll gleichfalls eingetragen werden. Abgesehen von den vorgesehenen Fällen und dem Register, von dem in dem vorhergehenden Artikel die Rede ist, sollen die Urheber in den öffentlichen Bibliotheken ein unterzeichntes Exemplar ihrer Werke niederlegen, damit es in das Re gister, das diese Behörden führen müssen, eingetragen werde. An den Wohltaten des Gesetzes sollen diejenigen nicht teilhaben, die die vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht erfüllt haben. Die Werke der Malerei, Bildhauerei usw. sind von der Verpflichtung der Einsendung ausgenommen Die für die Eintragung ins Register vorgesehene Frist beträgt ein Jahr nach Veröffentlichung des Werkes; nach ihrem Ablauf kann das Werk von jedermann veröffentlicht oder nachgedruckt werden. Die festgesetzte Frist läuft nicht, wenn das Werk in einzelnen Teilen veröffentlicht wird, bis die Herausgabe in allen Teilen beendet ist. Wer sich geistiges Eigentum widerrechtlich anmaßt, wird mit Verlust der ungesetzlich veröffentlichten Exemplare bestraft, die nebst dem Werte der zum Verkaufe gelangten Exemplare dem Geschädigten ausgeliefert werden. Wenn die Zahl der ungesetz- lich veröffentlichten und verteilten Exemplare unbekannt sein sollte, so soll der widerrechtliche Besitzer, unbeschadet der strafrechtlichen Verfolgung, neben den der Beschlagnahme verfallenden noch den Wert von 600 Exemplaren bezahlen. Fälle widerrechtlicher An eignung sind u. a.r 1. die Abänderung des Titels oder Veränderung des Wort lauts zum Zwecke der Veröffentlichung; 2. die Vervielfältigung eines einheimischen Werkes außerhalb des Landes ohne die gesetzlichen Erfordernisse. Gegen die widerrechtlichen Aneignungen im Ausland soll gemäß dem Strafgesetzbuch und den internationalen Abmachungen vor gegangen werden. Wenn jemand ein in betrügerischer Absicht veröffentlichtes Werk verkaufen oder zum Verkauf auslegen sollte, so ist er in Gemeinschaft mit dem Herausgeber nach den vorstehenden Be stimmungen verantwortlich, und wenn das Werk im Ausland veröffentlicht sein sollte, so ist der Verkäufer verantwortlich, gleich Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 79. Jahrgang. als ob er der Herausgeber wäre. Das geistige Eigentum ist innerhalb der durch dieses Gesetz bestimmten Fristen unverjähr- bar. Die Enteignung eines schon veröffentlichten Werkes, dessen Ausgabe vergriffen sein sollte und das der Urheber oder dessen Erben nicht wieder drucken lassen wollen, ist erlaubt, falls es nicht schon in öffentliches Eigentum übergegangen sein sollte. Nur der Staat darf die Enteignung nach einer ihn zu dieser ermäch tigenden öffentlichen Erklärung gegen Entschädigung des Urhebers oder dessen Erben und in voller Übereinstimmung mit den diesen Gegenstend betreffenden allgemeinen Grundsätzen vollziehen. (Nach einem Berichte der Kaiser!. Ministerresidentur in La Paz in »Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft«.) Z«r Förderung deutscher Kultur in Amerika. — Aus New Jork wird berichtet: Der bekannte New Parker Finanzmann und Bankier Jakob H. Schiff hat der amerikanischen Cornell- Universität eine Stiftung von 400 000 Mark überwiesen, die dazu dienen soll, deutsche Kultur und deutsche Geisteswissenschaften bei der akademischen Jugend Amerikas zu fördern. Die Fakultät wird in den nächsten Wochen zusammentreten, um darüber zu beraten, ob neue Lehrstühle errichtet werden oder ob die deutsche Abteilung der Cornell-Universität vergrößert werden soll. Ter 4. internationale Kongreß für Kunstunterricht, Zeichnen und angewandte Kunst wird vom 12.—18. August in Dresden tagen und mit einer großen Zeichen- und Lehrmittel ausstellung verbunden sein. Gleichzeitig findet in demselben Aus- stellungskomplex leine große Kunstausstellung statt. Ausstellung für soziale Hygiene Rom 1912. — Wie die »Ständige Ausstellungskommission für die Deutsche Industrie« in Verfolg früherer Informationen mitteilt, soll die internationale Abteilung der Ausstellung für soziale Hygiene in Rom in den ersten Tagen des Februar eröffnet werden. Die Gesellschaft für experimentelle Psychologie hält ihren nächsten Kongreß vom 16 bis zum 19. April in Berlin ab Mit ihm wird eine Ausstellung von Apparaten verbunden sein. Musikfeste 1912. — Wie vor zwei Jahren wird es im Frühjahr und Sommer dieses Jahres wieder eine Unmenge von Musikfesten geben. In Tübingen findet unter Leitung von Professor Volbach ein Bachfest statt. Dortmund bereitet ein schwedisches, Schwerin ein französisches Musikfest vor. Aus Detmold kommt die Ankündigung eines zweitägigen Haydnfestes. Die deutsche Brahmsgesellschaft ladet nach Bonn zum Brahms fest ein. Der Allgemeine deutsche Musikverein ist von mehreren Städten zur Abhaltung eines alljährlichen Musikfestes eingeladen worden, hat sich aber noch nicht entscheiden können, welche Stadt angenommen werden soll. Weimar und Elberfeld sind in der engeren Wahl. Das diesjährige Niederrheinische Musikfest findet zu Pfingsten in Aachen statt. Taldo,Verein jüngererBuchhändler, Hannover. — Es war wieder ein herrliches Fest, unsere diesjährige Weihnachtsfeier, die am 14. Januar in den Sälen des Hotels »Zu den vier Jahres zeiten« abgehalten wurde. Nahezu 200 Teilnehmer hatten sich eingefunden, Große und Kleine, jedoch alle mit derAbsicht, vergnügte Stunden zu verleben. Während der Kaffeetafel begrüßte zunächst der Vorsitzende Herr Warnecke die Festteilnehmer aufs herzlichste. Dann folgte ein Klaviervortrag von Fräulein Waldmann; Herr Schauspieler Böttcher beehrte uns mit dem Vortrag »Die Glocke von Jnisfaire« und verstand es ebenso wie seine Vorgängerin meisterhaft, die Anwesenden durch sein Talent zu fesseln. Höher schlugen die Kinderherzen, als der Weihnachtsmann unter den brennenden Kerzen erschien und für sie unter trauten Weihnachts liedern die Bescherung stattfand. Dann wurde dem Tanze gehuldigt, und im bunten Wechsel folgten die weiteren Vorträge: Herr vr. Görcki mit einem Geigensolo, Herr Wiencke mit Gesangsvorträgen, sowie die beiden noch sehr jugendlichen Schwestern Kirsten mit vorzüglich vorgetragenen Musik stücken. Als Theaterstück war »Unterm Weihnachtsbaum« von I. H. Giers gewählt; es wurde von den Damen Fräulein Lafaire und Fräulein Jens, sowie den Herren Jens, Seyffart, 160