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2465 95 2466 der §. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1837: „Dos Recht, eine bereits h crausgegeb ene Schrift, ganz oder theilweise, von neuem abdrucken oder auf irgend einem mechanischen Wege vervielfältigen zu lassen, steht nur dem Autor zu," der Unterschied zwischen einer neuen Ausgabe und einer neuen Auflage nicht vereinigen. In dieser Ansicht bestärkt mich ein von dem königl. literarischen Sachvcrständi- gen-Vereine für die preußischen Staaten in Berlin dcn31.Ocl. 1838 abgegebenes Gutachten^); jn diesem heißt es: „Wenn auch ein Verleger seine Verlagsartikcl zu seinem eigenen Scha den freilich sich nicht Nachdrucken wird und kann, so kann er dies allerdings zum Schaden des Autors, indem er entweder eine größere Auflage druckt, als dieser genehmigt hat, oder eine ncueAuflage macht, ohne dem Autor, von welchem er seine Befugniß dazu herleitet, davon zu benachrichtigen und denselben zu entschädigen"^). Es gibt jedoch Fälle, in denen der Verfasser eines Werkes, ungeachtet die erste Auflage vergriffen ist, nicht zu einer zwei ten Aufgabe schreiten darf, nämlich : 1) wenn er auf das Recht, eine neue Ausgabe zu veran stalten, verzichtet hat; eine solche Verzichtleistung muß aber stets ausdrücklich geschehen (s. Note 21, 22 und 23); 2) wenn er sein Eigcnthum ausdrücklich auf den Ver leger übertragen hat; 3) wenn er das Werk in Folge eines Auftrags des Ver legers ausarbeitete, wenigstens dann, wenn der Entwurf, der dem Werke zu Grunde liegt, vom Verleger herrührl. Ich habe lange gezögert, bevor ich diese letzte Ausnahme aufstcllte, denn alle die, auf welche ich mich bis jetzt bcrufte, und unter deren Schutz ich mich sicher fühlte, namentlich Schmid a. a. O. S. 84 und' Kramer a. a. O. S. 89, sind gegen mich; allein ich kann mich von der Richtigkeit ih rer Gründe nicht überzeugen. Beide gehen von der gewiß richtigen Ansicht aus, daß das literarische Eigcnthum nicht ein Eigenthum an Gedanken sei, sondern ein Eigenthum an der Form, und folgern daraus, daß nicht dem, welcher den Gedan ken (Plan, Entwurf) zu einem Werke gab, das Eigcnthum zu- stche, sondern daß der, welcher nach einer fremden Disposition ein Werk ausarbeitete, voller Eigenthümer sei. Auch dieser Ansicht trete ich bei, vorausgesetzt, daß der Verfasser aus eig nem Antrieb, nicht auch dann, wenn er im Auftrag eines An dern die Ausarbeitung unternahm. Schon die Analogie des römischen Rechtes steht mir zur Seite. — Das römische Recht spricht dem, der eine fremde Materie verarbeitet, das Eigenthum daran zu, aber nur dann, wenn er es in eignem Namen that nicht auch dann, wenn 29) Abgedruckt in der „Juristischen Wochenschrift" und in der Beilage zu Nr. 63 und 64 der allgemeinen Prcßzeitung. 30) Es würde übrigens leicht werden, darzuthun, daß diese Grundsätze des preuß. Landrechts nicht verdienten gemeinrechtlich zu werden, c5. Kramer a. a. O. S. 159 u. 160. 31) l.. 7 §. 7 I>. äe aäguir. roruin äom. (X1>I. 1) Z. 25 I. äs rerum ckivisione (II. 1.) das Verarbeiten Folge einer Bestellung war ^). — Wenden wir diese Bestimmungen auf unfern Fall an, — und ich sehe nicht ein, warum eine solche Anwendung nicht gestattet sein sollte —, so muß auch der Verleger Eigenthümer sein; er gab die Idee, und auf sein Verlangen der Schriftsteller die Form. Auch die specicllen Bestimmungen der neuern Gesetzge bungen sprechen für mich; so verordnet z. B. das badensche Landrecht Satz 577 cku: „JedeniedcrgeschriebeneAbhandlungist ursprüngliches Eigcnthum Dessen, der sic verfaßt hat, wenn er nicht allein aus fremden Auftrag und für fremden Vor theil gearbeitet hat, in welchem Falle sie Eigenthum des Be stellers wird," und das preußische Landrecht bestimmt §. 1021 und 1022 „wenn der Buchhändler die Ausarbeitung eines Werkes nach einer von ihm gefaßten Idee dem Schriftsteller zuerst übertragen, so gebührt das volle Verlagsrecht vom An fänge an dem Buchhändler, und der Verfasser kann sich auf fernere Auflagen und Ausgaben weiter kein Recht anmaßen, als was ihm in dem schriftlichen Vertrage ausdrücklich Vorbe halten ist." — Mit diesen Ansichten stimmt auch das österrei chische Gesetzbuch tz. 1170 überein. Von der andern Seite gibt es aber auch einen Fall, wo der Verfasser zu einer zweiten Ausgabe schreiten darf, bevor die erste Auflage vergriffen ist, nämlich wenn das Werk Gemein gut geworden ist, das heißt, wenn der Schutz, den die Gesetze gegen Nachdruck gewähren, aufhört. Nach dem oben ange führten Bundcsbeschluß vom 9. Nov. 1837 wird ein Werk in der Regel nach Ablauf von 10 Jahren Gemeingut, und diese Vorschrift gilt, insofern nicht Landesgesctze einen längern Zeitraum fcstsetzten^), für alle Bundesstaaten. Ist ein Werk Gemeingut geworden, so ist Jeder berechtigt, cs wieder abdrucken zu lassen, und es ist kein Grund vorhanden, dieses Recht dem Verfasser abzusprcchcn. (Fortsetzung folgt.) Ehrenbezeigung. Ihre Majestät die Königin Victoria von Großbritannien und Irland haben dem Buchdruckerei-Inhaber und Buch händler B. G. Teubner in Leipzig in Anerkennung der trefflichen Ausführung des interessanten Werks: „Falkenstein's Geschichte der Buchdruckerkunst in ihrer Entstehung und Aus bildung" die goldene Medaille, welche zum Andenken der Krö nung Ihrer Majestät geprägt wurde, übersenden lassen. 32) I-. 25 u. 0. 27 §. 1 0. I. c. 33) So gewährt z. B. das preußische Gesetz v. 11. Juni 1837 Z. 5 u- 6 nicht nur dem Autor während seines Lebens, sondern auch dessen Erben noch 30 Jahre, von dem Tode des Autors, Schutz gegen den Nachdruck. Verantwortlicher Redakteur: G. Wigand.