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werden. Deßwegen gieng ein Befehl ins Land, daß sich die Aegypter, ein jeder, in die ihm angewiesene Stadt, begeben sollten: Joseph ließ das Volk in die Städte gehen, um sie dahin zu weifen, mit ihren Steuern und Ga» ben, und sie auf eine gerichtliche oder rechtliche Art zu verbinden, daß sie dm verlangten fünften Theil dem Könige von den Feldern geben sollten. Es reifete also Joseph bon einer angelegten Kreisstadt zur andern in Aegypten umher, und (v.az.f.) nahm ihre Vorschläge an, gab ihnen Saamen, ihr Feld zu besäen, und befahl ihnen, daß sie in die ungeordneten Städte ihre Steuern und Gaben, Getreyde und Erbzinsen^ Acker-und Viehgett), und der gleichen, abliefern sollten. Diese neue Einrichtung wurde in die gehörigen Ur. künden einregisiriret, und also bestätiget. Gelegentlich merke man, daß das andre Jahr, nur ein folgendes bedeute, (v. 18.) Sollte eine solche Erklärung nicht recht natürlich aussehen, und gleich aller Annehmung würdig seyn, so bald man etwas davon liefet und höret? Die alte griechische Übersetzung, und die Vulgata, haben nur überhaupt, vermuthlich nach der verschiedenen Lesart, welche die Samariter in ihrer Übersetzung haben, gemeldet, daß die Leute zu Knechten und Sclavm gemacht worden, welches aber den hebräischen Text gar nicht trifft.. Andre alte Uebersetzungen, darbey man auch nur die Hallische Bibel von dem sel. Michaelis Nachsehen kann, als die chaldaische und arabische, ingleichen der Geschichtschreiber Iosephus, schwär men mit diesem Volke in ganz Aegypten, und mit ihrer Versetzung von einem Ende bis zum andern herum, wenn gleich weder Mose, noch Joseph und Pharao, etwas davon wissen. Die ganze Anstalt Josephs gieng also dahin, daß er die Leute m gewisse Städte wieß, damit ein jeder wüßte, wo er seine Zinsen und Gaben abgeben sollte. Es hat also Joseph das Volk in gewisse Städte versetzt, nämlich, nicht mit Leib und Seel, Haab und Gut, Aecker und Vieh; sondern mit ih re» Steuern und Gaben. Da ließ er sie in die verordnten Städte hinge hen, daselbst mußten sie ihre Namen, wie die Juden in der römischen Schatzung, im Gelobten Lande, unter Augusto, bey den Amtleuten oder Kreissteuer-Einnehrnern, angeben: Die Anzahl der Archer, des Viehes, und des Getreydes aufjchreiben lassen, und das Ihrige abliefern, was sie nämlich davon an die Krone zu entrichten schuldig waren, kraft des Erbvergleichs und Recesses,