» Wenn hierbei die Gemeinden eine Betheilignng des Rittergutsbesitzes aus der Landkreis-Casse ausgeschlossen wissen wollen, und dieses Anverlangen mit der Steuer- Entschädigung in Zusammenhang gebracht haben, so sind dieselben von Ansichten auegegangen, die auf unrichtigen Voraussetzungen beruhen. Obschon den Ständen des Landkreises nicht bekannt ist, daß Rittergüter aus der Landkreis-Casse irgend einen direkten Nutzen zeither bezogen haben, so sind die Rittergüter dennoch eben so sehr dazu berechtigt, als irgend eine Land-Gemeinde; indem den Rittergütern ohnstreitig an den Fonds des Landkreises eine gleiche Berechtigung zusteht, und denselben bei einer Vertheilung der Gelder eine sehr bedeutende Summe davon rechtlich zufließen würde. Die Entschädigung für die Steuerfreiheit, und die Entschädigung für Gleich stellung des Schuldenwesens sind zwei gänzlich getrennte Gegenstände. Die Erstere wurde für das ganze Land durch Gesetz >834 fesigesiellt, die letztere durch Vertrag 1844 normirt. Der Gleichstellung hinsichtlich der Besteuerung für die künftigen allgemeinen Staatsbedürfnisse konnten sich die Stände der Oberlausitz nicht entziehen; es stand aber ganz in ihrem Ermessen, eine Ausgleichung wegen der Vergangenheit hinsichtlich der Schulden eintreten zu lassen, oder nicht. Es läßt sich nun aber das hierunter obwaltende Verhältniß am Deutlichsten darstellen, wenn man sich die Frage vorlegt: „wie würden die Steuer-Verhältnisse in der Oberlausitz sich gestalten, wenn die Ausgleichung wegen Tilgung und Verzinsung der Staatsschulden nicht eingetreten wäre ? " Schlossen die Stände von Land und Städten der Oberlaufitz den Vertrag mit der hohen Staats-Regierung wegen Ausgleichung der Verzinsung und Tilgung der gesammten Staatsschuld 1844 nicht ^rb, so erfolgte die Entschädigung der Steuer freiheit dennoch nach ganz gleichen Grundsätzen, als es geschehen ist, sowohl für das Rusticale als den Ritterguts-Grundbesitz, und der Landkreis hätte 20,331 Thlr. jährlich weniger an Grundsteuern zu zahlen gehabt. Au diesen 20,331 Thlr. zahlt aber der Ritterguts-Grundbesitz nach Höhe 1,399,403 Steuer-Einheiten ohngefähr 0009 Thlr., der bäuerliche Grundbesitz nach Höhe 3,308,408 Steuer-Einheiten ohngefähr 14,202 Thlr. Hieraus geht hervor,