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Das Werk erschien Anfangs August und kurze Zeit daraus fand ich im amtlichen Theil des Börsenblattes das gleiche Werk, ebenfalls i» russischer Sprache, als bei Hrn. Gerhard in Leipzig erschienen angezeigt. Da Hr. Gerhard schon früher andere Werke von Tur genjew in seiner russischen Bibliothek publicirt hatte, so setzte mich das fast gleichzeitige Erscheinen der „Frühlingsfluthen" in seiner Ausgabe nicht in Erstaunen. Ich verschrieb mir 1 Eremplar der Gerhard'schc« Ausgabe, erhielt jedoch kein Eremplar von Hrn. Ger hard, sondern nur meinen Zettel von letzterem mit dem Bemerken zurück: ich hätte es ja selbst gedruckt, und würde Hr. Paetz, um solch unliebsamer Concurrenz zu begegnen, in Zukunft nur sür Hrn. Ger hard russisch drucken. Diese Antwort befremdete mich umsomehr, als ich meine Ausgabe schon Wochen vor dem Erscheinen derselbe» im Börsenblatt angezeigt hatte, wogegen die Gerhard'schc Ausgabe nie vorher angezeigt worden war; warum Hr. Gerhard mir kein Eremplar seincrAusgabc schickte, verstand ich damals nicht zu deuten. Ich erhielt ein Eremplar der Gerhard'schen Ausgabe, die auch in der Paetz'schen Osficin gedruckt ist, von einer hiesigen Handlung und ersah aus demselben, unter Hinzuziehung meines Correctors, daß die Gerhard'schc Ausgabe von Bogen 5. an bis zum Schluß von meinem Satz gedruckt war.d.h. von dem Satz, den Hr. Paetz sür meine Rechnung gcsertigt, der die Korrekturen meines Correctors und so gar 2 in meiner Ausgabe vom Original abweichende Stellen ent hält; — mit einem Wort: dieGerhard'scheAusgabesiehtdermcinigen von Seite 65 bis 259 wie ein Ei dem andern gleich, Druckfehler nicht ausgeschlossen. Als ich daraus Hrn. Paetz über dies Verfahren brieflich be fragte, gab er zu, zu beiden Ausgaben denselben Satz benutzt zu haben, behauptete aber, sich hierdurch eines Mißbrauches mir ge genüber nicht schuldig gemacht zu haben, da das Werk sür Deutsch land Gemeingut sei. Ich überlasse es dem Urtheil der geehrten College», zu ent scheiden: ob ein Satz, der auf meine Bestellung und für meine Rechnung gefertigt ist, ohne meine Zustimmung und zum Nutzen Anderer verwandt werden darf. Den häkligen Punkt des Gebrauchs meiner Korrektur berührte Hr. Paetz in seiner Antwort nie. Sollte Hr. Paetz eine Erwiderung auf diese Mittheilung ver öffentlichen, so bemerke ich im voraus, daß ich darauf nicht antworten werde, da das in Vorstehendem Gesagte nur Thatsachen enthält. Berlin, November 1872. E. Bock (B. Behr's Buchh.). Erwiderung. Mit Bezug aus vorstehende Anzeige des Hrn. Bock erlaube ich mir zu bemerken, daß es sich in dem erwähnten Falle durchaus nicht um eine Originalausgabe, sondern lediglich um einen erlaubten Abdruck aus einer in Rußland erscheinenden Zeitschrift handelt. Hr. Bock hatte bei Uebersendung der betreffenden Bogen den am Schluffe derselbe» befindlichen Namen Turgenjew weggeschnitten und mir vorher nie mitgelheilt, daß der Text von diesem Autor sei, auch Titel und Un,schlag in Berlin drucken lasse». Es scheint dem nach, als ob er mich absichtlich im Dunkeln hätte lassen wollen, daß cs sich um eine koncurrenz mit der bei Hrn. Gerhard erschei nenden Sammlung Turgeniew'scher Romane handelte; ich würde ja Hrn. Bock's Ausgabe gar nicht gedruckt habe», wenn mir dieser Umstand bekannt gewesen wäre. Da mir nun Hr. Gerhard kurze Zeit darauf das gleiche russi sche Journal zum Abdruck für seine Sammlung Turgeniew'scher Romane schickte und Hr. Bock haarscharf dieselbe typographische Ausstattung gewählt hatte, wie sie sür die Gerhard'schc Ausgabe besteht (Hrn. Bock's Vorlage war erst »ach der Gerhard'schen Aus gabe von Turgenjew typographisch eingerichtet), so fand ich keine Jnconvenicnz darin, bei den letzten elf Bogen den ganz gleichen Satz sür beide Ausgaben zu benutzen, nachdem der Anfang der Gerhard' scheu neu gesetzt war. Hr. Gerhard hatte ja ganz denselben Anspruch auf den bestellten Satz zu machen, wie Hr. Bock; cs wäre doch absurd gewesen, den fertigen Satz abzulege», um ihn unmittelbar daraus ganz genau so wie er war nochmals hcrzustcllen! Ueberdies habe ich Hrn. Gerhard Len ganz gleichen Preis wie Hrn. Bock be rechnet. In den Manuskripten fanden sich nicht die geringsten Ver änderungen vor, Hr. Bock hat daher höchstens nur einzelne Worte in den zweiten Korrekturen ändern lassen können, was mir nicht ein mal bekannt ist. Die erste» Eorrecturen wurden hier für Rechnung beider Herren gelesen. Hr.Bock hatte die Naivität, von mir die vollständige Streichung des Satzpreiscs — nicht etwa bloß eine kleine Preisrcduction — zu verlangen, widrigenfalls er eine öffentliche Anzeige gegen mich erlassen würde. Ich fand mich durchaus nicht veranlaßt, auf seine Forderung einzugehen und bin überzeugt, daß die vielen Herren Ver leger, sür welche ich Druckarbeitcn auszuführen habe, mir ihr Ver trauen nicht entziehen werden. Naumburg a/S., 5. Deccmber 1872. G. Paetz, Buchdruckcreibesitzer. Miscellen. Anfrage in Nach drucks suchen. — Eine bei einer öffent lichen Gelegenheit gehaltene längere Rede wurde durch ein Local blatt veröffentlicht und dann, mit einem Vorworte versehen, von einem Buchhändler in Verlag genommen. Einige Wochen später druckte ein großes Journal die Rede von Anfang bis Ende ohne weitere Bemerkungen und Kritik wörtlich nach, obwohl die Redac tion dieses Blattes 10 Tage zuvor vomVerleger die betreffende Bro schüre mit der Bitte erhalten hatte, eine Besprechung derselben in ihrem Journalezu veranlassen, demnach Kcnntniß davon habenmußtc, daß jene Rede inzwischen Verlagseigenthum geworden war. — Ist nun dieser Nachdruck trotzdem erlaubt oder strafbar? U. Wir bitten den Herrn Einsender, in Dambach'L Kommentar zu dem Gesetze über das Urheberrecht vom I I. Juni 1870 (Berlin 1871, TH.CHr.Fr.Enslin) die Erläuterungen zu den8§.5.b. („Als Nachdruck ist anzusehen: der ohne Genehmigung des Urhebers er folgte Abdruck von Vorträgen, welche zum Zwecke der Erbauung, der Belehrung oder der Unterhaltung gehalten sind") und 7. ä. („Als Nachdruck ist nicht anzusehen: der Abdruck von Reden, welche bei de» Verhandlungen der Gerichte, der politischen, communalen und kirchlichen Vertretungen, sowie der politischen und ähnlichen Versammlungen gehalten werden") nachzulesen, so wird er unter Berücksichtigung der obwaltenden Umstände unschwer selbst benrthei- len können, ob hier ein rechtmäßiger oder ein unrechtmäßiger Nach druck vorliegt. — So hätte die Antwort aus die vorstehende allge mein gehaltene Anfrage nach deutschem Recht zu lauten. Nachdem dieselbe aber aus dem Elsaß kommt und dort das ungezogene Reichs gesetz »och nicht in Wirksamkeit ist, so hat der Fragesteller die ge wünschte Auskunft in der bezüglichen französischen Gesetzgebung zu suchen, welche zur Zeit in seiner Heimalh »och in Geltung ist. Die Red. Von dem kürzlich erschienenen Sta nley'schen Buche: „3orv I kounck I-iviuxstono" (das 7 Thlr. kostet) wurden nach Be richten aus London an Einem Tage 10,000 Exemplare verkauft. Das Werk wird bekanntlich in Lsbsr's Oollootion ot LuAlisb Lutbors in drei Bänden erscheinen und in dieser Ausgabe nur U/e Thlr. kosten.