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n ^,^/I M^. ^V^NIchl^tgU-d« ' Nr. 185 (R. 111). Leipzig, Dienstag den 9. September 19IS. 88. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Buchhändler-Verband „Kreis Norden". Die 37. ordentliche Kreisvereinsvcrsammlung des Buchhänd- ! ler-Verbandes »Kreis Norden« findet am Sonntag, den 28. September 1919, vormittags 10 Uhr in Kiel, Continental-Hotel, statt. Etwaige Anträge sind bis spätestens 13. September dem Unterzeichneten Vorstände einzureichen. Die Tages- und Fest ordnung wird den Mitgliedern rechtzeitig zugestellt werden. Gäste sind herzlich willkommen. Der Vorstand des Buchhändler-Verbandes »Kreis Norden« i. A.: Th. Weitbrecht, AlfredJanssen, I. Vorsitzender. 1. Schriftführer. Ortsgruppe Leipzig des Arbeitgeber-Verbandes der Deutschen Buchhändler. Leipzig, den 5. September 1919. An das Reichsarbcits-Ministerium, Berlin. Dem Reichsarbeits-Ministerium erlauben wir uns fol gendes zu unterbreiten: Durch die in Anlage L abschriftlich beigegebene Verfügung vom 3. 9. 1919 hat der Demobilmachungskommissar an der Kreishauptmannschaft zu Leipzig den in unserer Tarifstreitig keit mit den Leipziger Buchhandlungsgehilfen-Verbänden am 20. 8. >919 abgegebenen Schiedsspruch des Leipziger Schlich tungsausschusses für verbindlich erklärt. Wir erheben gegen diese Verbindlichkeitserklärung aufs schärfste Einspruch und beantragen, sie sofort als nichtig auf zuheben, was wir wie folgt begründen: Die angesochtene Verbindlichkeitserklärung ist unter Nicht achtung der gesetzlichen Bestimmungen erlassen worden. Die Be fugnis des Demobilmachungskommissars, Schiedssprüchen der Schlichtungsausschllsse verbindliche Kraft bcizulegen, beruht einmal auf den 88 14 bzw. 17 der Neichsverordnungen vom 4. 1. 1919 und 24. 1. 1919 über die Einstellung, Entlassung und Entlohnung der Angestellten bzw. gewerblichen Arbeiter während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung und auf ß 6 der Verordnung vom 9. 1. 1919 über die Beschäfti gung Schwerbeschädigter, von denen letztere hier nicht in Betracht kommt. Auf diese Bestimmungen ist das Recht des Demobilmachungskommissars zu Verbtndltchkeitserklärungen beschränkt. Das hat zur Folge, daß der Demobilmachungs kommissar nur solche Schiedssprüche mit verbindlicher Kraft versehen kann, die Streitigkeiten erledigen, die die Einstel lung, Entlassung und Entlohnung einzelner Angestellter oder Arbeiter betreffen und in den Rahmen der beiden genann ten Verordnungen fallen. Hierin ist auch durch die Reichsver- ordnung vom 30. 5. 1919 nichts geändert worden. Der Demo- bilmachungskommissar kann also nur solche Schiedssprüche für verbindlich erklären, die E i n z e l streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzelner Betriebe betreffen. Andere Schiedssprüche für verbindlich zu erklären, fehlt dem Demobilmachungskommissar in Ermangelung weiterer gesetz licher Bestimmungen jede Befugnis. Er ist also nicht berech tigt zu Verbindlichkeitserklürungcn solcher Schiedssprüche, die Arbeitsstreitigkeiten anderer Art als Einstellung, Entlassung und Entlohnung von Angestellten oder gewerblichen Arbeitern in Einzelfällen zum Gegenstände haben. Ganz und gar nicht aber kann er Schiedssprüche für verbindlich erklären, die über haupt nicht Arbeitsstreitigkeiten zum Gegenstände der Ent scheidung gehabt haben, sondern die wie hier Differenzen be rühren, die bei Verhandlungen über den Abschluß von Tarif verträgen entstanden sind. Denn hier durfte schon der Schiich- tungsausschuß zu einem Schiedsspruch nicht kommen, weil nach der Verordnung vom 23. 12. 1919 der Schlichtungsaus- schutz nur zur Schlichtung von A r b e i t s streitigkeiten zu ständig ist. Zwar kann er nach 8 20 dieser Verordnung von Arbeitgeber- oder Arbeitnehmer-Organisationen angerufen wer- den, wenn zwischen beiden eine Einigung über einen erst ab- zuschließenden Tarifvertrag nicht zustande kommt. Aber die Befugnisse des Schlichtungsausschusses beschränken sich dann lediglich auf Vermittlungstätigkeit. Keinesfalls darf der Schlich lungsausschuß solche Streitigkeiten, weil sie nicht Arbeit?« streitigkeiten im Sinne des Gesetzes sind, sondern Verträge be treffen, die von Organisation z»Organisation erst abgeschlossen werden sollen, durch einen Schiedsspruch beenden. Erläßt der Schlichtungsausschuß trotzdem einen solchen Schiedsspruch, wie dies der Leipziger Schlichtungsausschuß in unserer Angelegen heit am 20. August 1919 getan hat, so ist dies eine Überschrei, tung seiner Zuständigkeit; denn er hätte höchstens den Ab schluß eines Tarifvertrags vermittelst Verhandlungen empfeh len können, aber niemals ihn im Wege eines Schiedsspruchs an- ordnen dürfen. Für die Richtigkeit der hier vertretenen An sicht, daß der Schlichtungsausschuß nicht befugt gewesen ist, in dieser Angelegenheit, die keine Arbeitsstreitigkeil im Sinne der Verordnung vom 23. 12. 1918 ist, einen Schiedsspruch zu erlassen, beziehen wir uns auf die in Anlage 0 abschriftlich beigefügte Beschwerde an das Sächsische Wirtschaftsmini sterium, die wir gegen diesen Schiedsspruch erhoben haben, und fügen den Ausführungen, die Herr Negierungsrat Kegel dort dem Syndikus des Zentralausschusses der Arbeitgeber- Verbände, Herrn Berg, gegeben hat, hinzu, daß wir selbst in einer Verhandlung vor dem Leipziger Schlichtungsausschllsse am 2. September 1919 von dem damaligen Vorsitzenden, Herrn Assessor vr. Döring, dahin über die Zuständigkeit des Schlich tungsausschusses belehrt worden sind, daß der Schlichtungs ausschuß nicht dazu da sei, bei Tarifverhandlungen einen Ver trag den Parteien aufzuzwingen. Diesen abzuschließen sei vielmehr Sache der Organisationen. Der Schlichtungsaus« schuß könne nur dort, wo es zu einer Einigung nicht kommt, auf eine Einigung hinwirken und in seinem Schiedsspruch nur auf gewisse Gesichtspunkte Hinweisen und verbleibende Spitzen beseitigen. In diesem Zusammenhänge halten wir auch den Punkt unserer Beschwerde voll aufrecht, daß der Schiedsspruch vom 20. August 1919 unter Verletzung der zwingenden Vorschrift des 8 27 Abs. 2 der Verordnung vom 23. 12. 1918 wegen Teilnahme gesetzlich ausgeschlossener Beisitzer gefällt und des-