Volltext Seite (XML)
152. 3. Juli 1912. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 8043 erregenden Leistungen ließen eigene Verlagsunternehmungen wünschenswert und erfolgversprechend erscheinen. Die erste große Tat (1862) auf diesem Gebiete war der Druck von TischendorfsUibliorum Ooäsx Zioaitieus kstropolitanus, die typographische Faksimilerepro- duktionderältestenundschönstenvon C. von Tischendorfim St. Katha- rinenkloster am Sinai entdeckten Bibelhandschrift, der im Auftrag der russischen Negierung erfolgte. Von dem Werk, dessen Preis 1200 ^ beträgt, sind nur noch drei Exemplare vorhanden. Weitere Ver öffentlichungen aus Tischendorfs Feder schließen sich an. Ein litho- graphisches Meisterwerk waren die Tafeln zu dem bekannten ?ap7ru8 Lbsrs. Zum dreihundertjährigen Todestag des großen portugiesischen Dichters Luiz de Camoes brachte der Verlag für Emilio Biel in Porto die große Jubiläumsausgabe des Helden gedichts Os l-usirräas heraus, mit Tafeln in Kupferstich, Heliotypie und Chromolithographie und Textabbildungen in Holzschnitt nach Zeichnungen erster deutscher Künstler. Hatte die Offizin schon bei dem Ooäsx LivLitioas auch den Vertrieb übernommen, so war, um kleinere frühere, aber immer bedeutende Verlagswerke unerwähnt zu lassen, das erste, ganz große eigene Unternehmen das verdienstvolle, im Aufträge der Königlich Sächsischen Staatsregierung herausgebrachte, vor bildlich übersichtlich und klar gedruckte Urkundenwerk, der Ooäex Diplomatieus Laxonias Uexiae, von ^dem jetzt 24 Bände vorliegen: es ist die zuverlässigste Fundgrube für die vaterländische Geschichte auf allen Gebieten, insbesondere auf denen der Verwaltungs-, der Rechts-und der Wirtschaftsgeschichte. Die im Anschluß an den 16.-18. Band, die ältere Matrikel der Universität Leipzig, 1409—1659 umfassend, herausgegebenen drei Bände der jüngeren Matrikel (1659—1809), eine der schönsten Gaben zum Universitätsjubiläum 1909, haben sich als eine vor zügliche Quelle für Familienforschung wie für die Kulturgeschichte unseres Volkes bewährt. Der Verbindung des Verlags mit den Herausgebern des Oocksx Diplomatieus, wie Posse, Ermisch, Erler, verdanken wir außerdem wertvolle Werke zur sächsischen Ge- schichte und zur Geschichte der Universität. In neuerer Zeit hat der Verlag besonders bedeutende Pu blikationen über die klassische Kunst der Antike gepflegt. Furt- wänglers »Meisterwerke der griechischen Antike« (1893) sind leider schon vergriffen und sehr gesucht; sie haben eine neue feste Grundlage zum Bau einer Geschichte der statuarischen Skulptur bei den Griechen gegeben; die 140 Abbildungen sind um so ver dienstvoller, als sie Werken gelten, die bisher gar nicht oder un genügend bekannt waren. Furtwänglers »Intermezzi« (Kunst- geschichtliche Studien) folgte seine groß angelegte Geschichte der Steinschneidekunst im klassischen Altertum: »Die antiken Gemmen« (3 Bände, 260 ^l), die mit kritischer Schärfe das über die ganze Welt verstreute reiche Material sichtet, Echtes und Unechtes, Älteres und Neueres scheidet. Der griechischen Paläographie gelten Ulrich Wilckens Forschungen; seine »Griechischen Ostraka aus Ägypten und Nubien« bilden einen bedeutsamen Beitrag zur antiken Wirtschafts geschichte; außer den neurevidierten 260 Ostraka publiziert dieses Werk 1365 neue Ostraka, im ganzen 1624 Urkunden; die unscheinbaren Topfscherben, das kostenfreie Schreibmaterial der Antike, bringen als Briefe, Kontrakte, Rechnungen und besonders Steuerquittungen ganz neues Licht und Leben in die oft noch so dunkle und monotone antike Wirtschaftsgeschichte. Der ägyptischen Altertumskunde gilt die große Publikation der Expedition Ernst Sieglin (1898—1902), deren erster Band mit Tafelwerk vorliegt, der besonders den eigentümlichen Charakter des alexandrinisch-römischen Totenglaubens analysiert. Weitere Ver öffentlichungen aufzuzählen, verbietet der Raum; nur einer sei noch gedacht, des seit 1897 jährlich erscheinenden Hohenzollern- Jahrbuchs, herausgegeben von Professor vr. Paul Seidel, das mit seiner reichen illustrativen Ausstattung und seinen zahlreichen Beiträgen einen Mittelpunkt für die bisher überall verstreuten Forschungen über die Geschichte der Hohenzollern und ihre Tätig keit für den Staat bildet und sich nicht nur an die Historiker von Fach, wie andere historische Zeitschriften, sondern an ein größeres Publikum wendet. Die Illustrierung nach zeitgenössischen Quellen dient der literarischen Darstellung, wie es nur selten bei ähnlichen Publikationen der Fall ist. Über die 16 bisher erschienenen Bände orientiert einenachJahrgängensowienach Verfassernamen und Sach register geordnete,60Seiten des KatalogsumfassendeJnhaltsangabe. Der Herausgeber, Dirigent der Kunstsammlungen der Königlichen Schlösser und Direktor des Hohenzollernmuseums, hat im gleichen Verlage eine stattliche Reihe von Prachtwerken herausgegeben (Französische Kunstwerke im Besitz des Kaisers, 1900, u. a.) zuletzt (1912) anläßlich des zweihundertsten Geburtstags Friedrichs des Großen das Monumentalwerk »Friedrich der Große und die bil dende Kunst«, mit 30 Radierungen und 132 Zeichnungen von Peter Halm und 19 Reproduktionen älterer Zeichnungen und Kupfer stiche (200 Fürstenausgabe 400 ^); der Verfasser umreibt in diesem Werk das persönliche Verhältnis Friedrichs zur bildenden Kunst sicher und scharf. Kleine Mitteilungen. Übergangsbestimmungen zur ReichsversichernngSord- uung. — Die soeben erschienene Nr. 39 des ReichS'GesetzblatteS enthält nachstehende Bekanntmachung, Auf Grund des Artikel 100 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung hat der Bundesrat über die Zu ständigkeit der Versicherungsämter auf dem Gebiete der Kranken versicherung und über die Besetzung der Oberversicherungsämter mit Beisitzern folgendes bestimmt: I. Für die Zeit, bis die Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung in Kraft treten, kann die oberste Ver- waltungsbehörde die Aufgaben, die auf dem Gebiete der Kranken versicherung den unteren Verwaltungsbehörden und den Aufsichts behörden der Krankenkassen obliegen, den Vorsitzenden der Ver sickerungsämter übertragen. Die bei den unteren Verwaltungs behörden und Aufsichtsbehörden schwebenden Angelegenheiten gehen dann in der Lage, in der sie sich befinden, auf die Vor sitzenden der Versicherungsämter über und sind von diesen zu erledigen. Die oberste Verwaltungsbehörde kann hierüber Näheres be stimmen. U. Die Beisitzer der bisher bestehenden Schiedsgerichte (§ 3 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze vom 30. Juni 1W0, Reichs-Gesetzbl. S. 573) sind als Beisitzer in den Oberversicherungsämtern so lange zuzuziehen, bis die auf Grund der §§ 71 ff. der Reichsversicherungsordnung gewählten Beisitzer ihr Amt antreten. Die oberste Verwaltungsbehörde kann hierüber Näheres be stimmen. Berlin, den 24. Juni 1912. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück. Kouksrse in Italien. — Bei Ausbruch eines Konkurses ist eine etwaige Forderung innerhalb 30 Tage, von dem Tage des gerichtlichen Urteils über die Konkurseröffnung an gerechnet, oder innerhalb der sonst angesetzten Frist anzumelden. Die genaue Einhaltung der Frist ist geboten, da nachträgliche Anmeldungen mit höheren Kosten verknüpft sind. Die Anmeldung muß auf einem Stempelbogen von 3,66 Lire in italienischer Sprache aufgesetzt sein. Der Anmeldung sind die gleichfalls zu unterschreibenden Rechnungen oder Kontoauszüge beizufügen, die mit je 60 Centesimi stempelpflichtig sind. Die Anmeldung erfolgt zweckmäßig durch den Vertreter oder in Ermangelung eines solchen durch einen italienischen An walt oder ein Jnkassobureau. Die Vollmacht des Vertreters, dessen Bestellung (bei größeren Forderungen) für das Konkursverfahren empfehlenswert ist, muß im allgemeinen notariell beglaubigt und von dem zuständigen italienischen Konsul sowie dem italienischenMini- sterium der auswärtigen Angelegenheiten legalisiert sein; in Genua genügt nach der Praxis des dortigen Gerichts eine formlose, auf Stempelpapier geschriebene Vollmacht. Erfolgt die Anmeldung durch die deutsche Firma unmittelbar, so muß sie von dieser unter Beidrückung des Firmenstempels unterschrieben werden; die Unterschrift bedarf der Beglaubigung durch das zuständige italienische Konsulat nicht; nur für Neapel ist nach der dort bestehenden Gerichtspraxis anzuraten, daß die Unterschrift der anmeldenden ausländischen Firma durch das zuständige italienische Konsulat beglaubigt wird. Das Kaiserliche Konsulat ist nicht in der Lage, den Verlauf von Konkursen dauernd zu kontrollieren. Die Wiedereröffnung eines nicht eingehaltenen Konkordat- ist 1047»