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^5 136, 15. Juni 1904. MchtarrMchLr Teil. 5199 kann). Über den Ersatz der bei eventuell schon begonnener Verviel fältigung entstandenen Kosten gibt § 35 Aufschluß. Hiermit schloß Herr vr. Mittelstaedt seine Ausführungen über das deutsche Verlagsgesetz vom 19. Juni 1901 und ging zum Thema des internationalen Verlagsrechtes über.^ Durch^die Preußen oder in einem anderen Einzelstaate nachgedruckt werden konnte, so verdient eigentlich unser 20. Jahrhundert in gewissem Sinne auch noch dieselbe Bezeichnung als Nachdruckerzeit. In Ländern^mit denen kein^ besonderer Vertrag besteht — so in Ruß- handlungen der »^880oiat>ion littsrairo internationale« in den Jahren 1884/86 in Bern ihre Fortsetzung und hatten als erfreuliches Ergebnis die »Berner Übereinkunft« vom 9. September 1886, die später — am 4. Mai 1896 — durch die »Pariser Zusatz- akte« ergänzt wurde. An den Beratungen nahmen teil und ge hören jetzt zur Berner Übereinkunft die folgenden Länder: Deutschland, Belgien, Spanien mit Kolonien, Frankreich mit sitzungen, Haiti, Italien, Luxemburg. Monaco, Dänemark, Nor wegen, die Schweiz, Tunis und Japan Die »Berner Übereinkunft» bezweckt: in den Verbands ländern gleiches Recht für In- und Ausländer zu schaffen und erstreckt sich auf Werke der Literatur und Kunst; durch das Schlußprotokoll ist der Schutz auch auf photographische Erzeugnisse ausgedehnt worden. - Nach deutschem Rechte genießt der Ausländer nur dann für sein Werk gesetzlichen Schutz, wenn es innerhalb Deutschlands zuerst erscheint und noch nicht im Auslande veröffentlicht war; anderseits ist ein im Auslande eventuell auch als Nachdruck erschienenes Werk in Deutschland nicht verfolgbar. Die Berner Übereinkunft hilft nun diesem Mangel (wenn auch nur teilweise) dadurch ab, daß ^sie den in einem der Vertragsländer erschienenen unveränder- llrheberschutz dauert in den Vertragsländern nicht länger als im Ursprungslands, 2. die Förmlichkeiten des Ursprungslandes müssen gewahrt werden. Letztere Ausnahme ist jedoch durch Sonderverträge des Reiches mit einzelnen Staaten beseitigt worden. — Gegen Über setzung schützt die Berner Übereinkunft nur dann, wenn der Ürheber innerhalb von zehn Jahren nach dem Erscheinen des Originalwerkes eine Übersetzung im eigenen oder in einem der Vcrtragsländer hat veranstalten lassen. Nachdruck von Zeitungs artikeln kann nur dann verfolgt werden, wenn ein diesbezüg liches Verbot am Kopfe der Zeitung steht, welcher der Artikel ent nommen ist. Auf Feuilletonromanc trifft das Verbot in jedem Falle zu (also auch bei Unterlassung des Verbotaufdruckes); politische Nachrichten und^der vermischte Jnhalt^einer Zeitung sind lragsländcrn geschützt, bei rein musikalischen Werken bedarf es aber des ausdrücklichen Vorbehalts durch Aufdruck. Dieser Auf druck gehört mit zu den »Förmlichkeiten», die, wie oben gesagt, zum Schutze eines Werkes in verschiedenen Vertragsländern nötig sind. Da nun das deutsche Recht einen Vorbehalt nicht erfordert und anderseits die Förmlichkeiten, wie erwähnt, einzelnen überall nötig. Allein die Fragen sind immerhin zweifelhaft, und deshalb empfiehlt sich für die Praxis die Vorsicht, daß der Verleger bei derartigen musikalischen Tonwerken, auch wenn »Aufführungsrecht Vorbehalten« für das Ausland den Schutz ver schafft. — Nach Artikel 11 gilt als Urheber der im Titel erwähnte Verfassername, bei anonyMi oder pseudonym erschienenen Werken Italien die sonst zum Schutze nötigen Förmlichkeiten in diesen Ländern für deutsche Verleger beseitigt, gleichfalls ist der Schutz auf musikalische Bearbeitungen, Arrangements rc. erweitert Leider gehört Österreich-Ung arn noch nicht zur »Berner Überein kunft«, cs hat allerdin^s n^iil Dru^tfckiland einen Lltecaroertrag veranstaltet hat, selbst auch dann endigt der Schutz schon fünf Jahre nach Herausgabe der Übersetzung. — Ferner stehen außer halb der Berner Übereinkunft Rußland, Griechenland, Holland, Ländern nachgedruckte Werke vom Ursprungslande aus nicht ver folgbar. — In den Vereinigten Staaten von Nord amerika bedarf es zum Rechtsschutze der Eintragung des Oox>^- riZllt. Über den Urheberschutz, den wir Deutsche dort genießen, ist in letzter Zeit so viel in diesem Blatte veröffentlicht worden, daß man darüber hinweggehen kann. Hiermit schloß Herr Rechtsanwalt vr. Mittelstaedt seine Vorlesungen und bemerkte anschließend, daß ihm infolge der Kürze der Vortragszeit nur eine Wiedergabe des Gesetzes als Auszug möglich gewesen wäre, besonders aber das internationale Verlagsrecht habe er nur ganz flüchtig streifen können. Die Ver- Entwicklung und bedürfe in vielen Hinsichten, besonders in den internationalen Beziehungen, noch des Ausbaues. Die subtile Art der geistigen Schöpfung als Ware bedinge deren individuelle auch schwere Aufgabe! — Über den Vortragszyklus selbst war nur eine Stimme des Lobes, und es gebührt Herrn vr. Mittel staedt auch an dieser Stelle herzlicher Dank für seine Belehrungen. Möchten diese recht nachhaltig sein! Max Zieger. Ansichtskarten in England. — »Illustrateä kostoaräb« spielen in England — so wird der »Frankfurter Zeitung« ge schrieben — bei weitem noch nicht eine so große Rolle wie bei uns. Die wandernden Ansichtskarten-Verkäufer, diese nirgends fehlende Figur unserer Großstädte, würde man in London ver geblich ^suchen^ Ebensowenig^ sieht ^ man Spezialgeschäfte für Beziehung verwöhnte Deutsche gräßlich. Hat man endlich eine hübsche Lichtdruckkarte entdeckt, so kann man sicher sein, darauf klein gedruckt: »Liinteck in Osrwan^« zu lesen. Über die Form der englischen Ansichtskarten sei noch einiges gesagt. Das frühere Format, das den deutschen Sammler nicht wenig ärgerte, denn diese Karten paßten in kein jetzt gewöhnlich die auch bei uns übliche Größe. Eine andere Neuerung besteht darin, daß die englische Postbehörde gestattet hat, bei Ansichtskarten einen Teil der Vorderseite zu beschreiben. Diese Einrichtung ist auch den Sammlern sehr angenehm, da sie ermöglicht, die ganze Rückseite für das Bild auszunützen und da die Karten, wenn sie dem Album einverleibt sind, jedem gezeigt neugierigen Blicken preisgeben muß. Der Unkundige, der solche Karten nach dem Auslande sendet, zieht sich allerdings das Miß fallen des Empfängers zu, denn da das erwähnte Vorrecht nur für England gilt, muß der Adressat Strafporto zahlen. Kinder-Kunst. — Die Ausstellung, die die Vereinigung -Die Kunst im Leben des Kindes- gelegentlich des Frauen kongresses im Albrecht Dürer-Hause in Berlin (Kronenstraße 18) veranstaltet hat, sucht einmal alles das zusammenzufassen, was seit der ersten Berliner Veranstaltung dieser Art im Frühling 1901 auf dem Gebiete der -Kinder-Kunst« in Deutschland geleistet worden ist. Über die Ausstellungsgegenstände des Buch- und Kunsthandels sagt ein Bericht der »National-Zeitung« folgendes: Die Zahl der künstlerischen Wandbilder hat sich seit drei Jahren erheblich vergrößert. Die Leipziger Firmen Teubner und Voigtländer und die Mitglieder des Karlsruher Künstlerbundes blieben dabei nach wie vor an der Spitze. Mit Genugtuung sieht man, daß das rein Stiminungsmäßige, das sich Kindern doch nur in Ausnahmefällcn erschließen wird, mehr zurückgetreten ist, daß dafür stärkere, frischere Farben, belebtere Kompositionen, schlichte Ausschnitte aus dem Leben in der freien Natur, auf dem Lande und aus dem Tierreich mehr hervortreten, daß auch das deutsche Märchen, Schneewittchen, Rübezahl, Die sieben Schwaben, 686*