Volltext Seite (XML)
295, 19. Dezember 1S07, Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d Dtschn. Buchhandel. 13831 reits durch die Bestimmungen in Z 826 des Bürgerlichen Gesetz buchs ein über die Grenzen der 9, 10 hinausreichender und sonstige Formen des Geheimnisverrats umfassender Schutz ge währt wird. Weitere Vorschläge beziehen sich auf § 12 des Gesetzes, der von den Formen der Strafverfolgung in Wettbewerbsachen handelt. Mit besonderer Lebhaftigkeit ist, namentlich in den Kreisen der Kleingewerbe, behauptet worden, daß sich seither die strafrecht liche Geltendmachung der durch das Gesetz gewährten Rechtsbehelfe in der Praxis meist äußerlich beschwerlich und langwierig ge staltet habe, und man hat besonders Klage darüber geführt, daß die Staatsanwaltschaften es vielfach an einer energischen Hand habung der Vorschriften haben fehlen lassen. Soweit die geltend gemachten Wünsche auf eine Abänderung des strafprozessualen Verfahrens und die gegenwärtige Zuständigkeit der Gerichte im allgemeinen abzielen, kann ihnen bei einer Revision des Wett bewerbgesetzes nicht wohl näher getreten werden. Immerhin könnte es sich fragen, ob sich diejenigen Wünsche erfüllen lassen, welche mit den Eigentümlichkeiten des Wettbewerbgebiets in einem engeren Zusammenhangs stehen. Man hat zunächst befürwortet, die Strafverfolgung, die nach dem gegenwärtigen Rechte einen Antrag voraussetzt und auch in der Form der Privatklage ver wirklicht werden kann, in den Fällen des K 4 des Gesetzes von Amts wegen eintreten zu lassen. Inwieweit dieser Vorschlag mit der Auffassung vereinbar ist, daß die staatsanwaltschastlichen Behörden den Verfehlungen auf dem Wettbewerbgebiete bisher nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt haben, mag dahin gestellt bleiben. In der Sache selbst spricht gegen den Vorschlag der schon bei anderer Gelegenheit hervorgehobene Gesichtspunkt, daß gerade auf diesem Gebiete die Initiative der beteiligten Kreise für die Ausführung der gegen die bestehenden Mißbräuche ge richteten Vorschriften ganz unentbehrlich ist. Das Gesetz hat mit gutem Grunds das Antragsrecht in dis Hand dieser Kreise gelegt und hierdurch eine wertvolle Einwirkung des Verkehrslebens auf die Gestaltung der strafrechtlichen Verfolgung und die Rechtsübung überhaupt ermöglicht. Es würde einen Rückschritt bedeuten, wenn dieser Grundsatz verlassen werden würde. Andere Vorschläge verkennen nicht die Bedeutung der Mit wirkung der Beteiligten bei der Strafverfolgung; sie unterliegen jedoch in anderer Beziehung Bedenken. In mannigfachen Kund gebungen ist die Vorschrift in Z 12 Absatz 3 angefochten worden, wonach die öffentliche Klage von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben wird, wenn dics im öffentlichen Interesse liegt. Man hat behauptet, daß diese Vorschrift überflüssig sei, da die vom Gesetze betroffenen Fälle unlauteren Verhaltens regelmäßig das öffentliche Interesse berühren. Es wird der Vorschlag gemacht, das freie Ermessen der Staatsanwaltschaft einzuschränken und jedenfalls in denjenigen Fällen die Einleitung des Verfahrens obligatorisch zu machen, in welchen die Strafverfolgung von einem der nach K 12 Absatz 1 antragsberechtigten Verbände gestellt wird. Auch diesem Vorschläge kann nicht zugestimmt werden. Die Entscheidung der Frage, ob nach Lage des einzelnen Falles die Verfolgung im öffentlichen Interesse liegt, kann aus allgemeinen Gründen der Behörde nicht entzogen werden: übrigens steht gegen die Ent scheidungen der Staatsanwaltschaft schon nach geltendem Rechte dem Antragsteller die Beschwerde an die Vorgesetzte Behörde zu. Es mag richtig sein, daß Staatsanwaltschaften in den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes die Strafverfolgung in Fällen abgelehut haben, in denen ein gerichtliches Einschreiten wünschens wert gewesen wäre. Infolge derartiger Vorkommnisse, welche hauptsächlich aus dem Gebiete des Ausverkaufswesens lagen, haben die Justizverwaltungen der Bundesstaaten Anlaß genommen, die zuständigen Behörden darauf hinzuweisen, daß die Strafverfolgung der beklagten Auswüchse in der Regel im öffentlichen Interesse liege und ein energisches Einschreiten gegen alle in Betracht kommenden Ausschreitungen angezeigt sei. Daß diese Anordnungen erfolglos geblieben sind, kann nicht behauptet werden. Der König lich preußische Justizminister hat schon im Jahre 1902 mitgeteilt, daß Verweisungen auf den Weg der Privatklage nur in ganz ver einzelten Fällen stattgefunden haben. Auch sonst wird mehr und mehr bemerkbar, daß überall da, wo die Beteiligten, namentlich rührige und gut geleitete Verbände, sich mit der Behörde in Fühlung setzen und erhalten, die Klagen über den Mangel an Entgegen kommen seitens der Staatsanwaltschaften verstummen. Schließlich hat man vorgeschlagen, die Zurücknahme des Strafantrags für unzulässig zu erklären, und dies damit be gründet, daß dem von einer Verurteilung Bedrohten die Mög lichkeit entzogen werden müsse, sich mit dem Antragsteller durch Gewährung von Vorteilen zu verständigen. Soweit ermittelt werden konnte, sind Fälle solcher Art nur ganz vereinzelt vor gekommen. Sollten sie sich wiederholen, so würde die Staats anwaltschaft in der Lage sein, einem Mißbrauche des Antrags rechts dadurch vorzubeugen, daß sie auf die Stellung des Antrags seitens mehrerer von einander unabhängiger Personen hinwirkt. Auf der andern Seite ist bereits bei den Verhandlungen über das gegenwärtige Gesetz im Reichstage anerkannt worden, daß es Fälle gibt, in denen die Einstellung des Verfahrens durch die Umstände gerechtfertigt sein kann, sei es, weil der Antrag ein übereilter war oder weil der Beschuldigte in angemessener Weise vor der Öffent lichkeit Reue bekundet. Der Entwurf hat daher davon abgesehen, der Anregung näher zu treten. Kleine Mitteilungen. * Zur Fusion der Firme« Verlagsanstalt F. vruckma«« A.-G. und Alphons Bruckmann in München. (Vgl. Nr. 294 d. Bl.) — Im Anschluß an die bezügliche Mitteilung in Nr. 294 d. Bl. tragen wir aus einem bestätigenden Schreiben der Firma Alphons Bruckmann in München nach, daß die Vereinigung der beiden Firmen unter der neuen Firma F. Bruckmann A.-G. mit Wirkung ab 1. Januar 1908 stattgefunden hat. -Die geschäft lichen Verhältnisse der früheren Firmen bleiben die alten. Die Adresse der Firma Alphons Bruckmann, Graphische Kunstanstalten, bleibt ebenfalls bestehen und lautet: Graphische Kunstanstalten F. Bruckmann A.-G., München, Lothstraße 1.« * Remitteudeufaktur - Vordrucke O.»M. 1908. (Vgl. Nr. 291, 293, 294 d. Bl.) — Weiter sind eingcgangen 3 (ver schiedene) Remittendenfaktur-Vordrucke O.-M. 1908 von: I. C. C. Bruns' Verlag, Minden i. W. " Zeitweilige Aufhebung der -Freie« Studeuteuschaft- und des -Akademische« Bücheramts- i« Marburg. — Die Oberhessische Zeitung (Marburg) meldet unter dem 16. Dezember folgendes: Der Rektor der Universität erläßt am schwarzen Brett folgende Bekanntmachung: -Es wird hierdurch zur Kenntnis der Studierenden gebracht, daß die »Marburger Freie Studentenschaft- durch Beschluß der Universitäts-Deputation für das laufende Semester und für das Sommersemester 1908 suspendiert worden ist.» Mit dieser zeitweiligen Aufhebung der »Marburger Freien Studentenschaft- ist zugleich das von dieser eingerichtete -Aka demische Bücheramt- bis zum Herbst 1908 aufgehoben. Hierzu wird uns aus dem Marburger Kollegenkreise geschrieben: Die Marburger Freie Studentenschaft wurde laut Beschluß der Universitäts-Deputation bis Herbst 1908 suspendiert. Ver anlassung dazu gab das Verhalten der Freien Studentenschaft in politischen Fragen und gegenüber den im Studenten-Ausschutz vertretenen Korporationen. Der Studenten-Ausschutz hatte in einer öffentlichen Erklärung u. a. auch das Verhalten der Freien Studentenschaft gegenüber den Gewerbetreibenden mißbilligt, wodurch das gute Einvernehmen zwischen diesen und den Stu denten gestört werde. Der Beschluß der Universität macht eine erneute Eingabe an den Akademischen Senat bezüglich des -Aka demischen Bücheramts- erfreulicherweise unnötig. " Deutsche«! Küustter« und Schriflsieker-Deretn i« Paris. — In Paris soll, wie uns von dort mitgeteilt wird, eine deutsch-österreichische Künstler- und Schriftstellervereinigung unter dem Namen »Der Ring- gegründet werden. Zu diesem Zweck fanden bereits Versammlungen statt. In der letzten, der u. a. die Herren Felix Borchardt, vr. Joachim v. Bülow, Heinrich Kautsch, Raphael Kirchner, Ludwig Scharf und Julius Loeb (»Pariser Zeitung«) beiwohnten, wurde der Statutenentwurf einer endgültigen Durchsicht unterzogen. Die wesentlichsten Punkte desselben sind: Der Verein erhält den Namen -Der Ring«. Alle in Paris lebenden Maler, Bildhauer, Musiker, 1801*